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302 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. 8 320 (Nr. 6—7).
Gesellschaft zu vertretenden Sorgfalt ist wie bei dem offenen Gesellschafter zu be-
stimmen (Nr. 7 zu 5 109; Makower Anm. VIli 11, Pinner Anm. V zu 5 325,
Staub-Pinner Anm. 90, 91; a. A. Cosack S. 795); der § 241 ist unanwendbar,
insbesondere auch hinsichtlich seiner Abs. 2 und 3, die wegen der persönlichen Haftung
der Komplementare für Gesellschaftsschulden gegenstandslos sind (Makower,
Staub-Pinner a. a. O.). Für die Vertretung der Gesellschaft durch die
Komplementare gelten die §§ 125 bis 127, 170. Doch folgt aus aktienrechtlichen
Vorschriften für gewisse Fälle auch eine Vertretungsmacht des Aufsichtsrats und der
Generalversammlung sowie ferner, daß die Komplementare bestimmte Geschäfte
überhaupt nicht oder nicht ohne Zustimmung eines anderen Gesellschaftsorgans vor-
nehmen können. Für die Entziehung der Vertretungsmacht gilt das oben über die
Entziehung der Befugnis zur Geschäftsführung Bemerkte (vgl. R.G.. LXXIV
Nr. 82); würde dem alleinigen Komplementar die Vertretungsbefugnis entzogen
werden, so würde u. U. nach B.G.B. § 29 ein Vertreter zu bestellen sein. Unan-
wendbar sind auf die Komplementare die §5 231 Abs. 3, 232, 233, 234 (pgl. statt
derselben die §§ 107, 108 Abs. 1, 125 Abs. 4) und der s 235; doch hat auch ein
Komplementar nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags im Verhältnisse nach innen
die seiner Vertretungsmacht gezogenen Schranken einzuhalten. Die Vertretungs-
macht berechtigt im Verhältnisse nach außen auch zur Erteilung und zum Wider-
rufe der Prokura (5 126 Abs. 1; wegen des Verhältnisses nach innen vgl. oben).
b) Aufsichtsrat. Er besteht wie bei der Aktiengesellschaft. Er ist, wenn auch
in erster Reihe berufen, das Interesse der Kommanditisten wahrzunehmen, so doch
auch Organ der Gesellschaft (Makower Anm. Ve 9, Pinner Anm. I zu § 328,
Staub-. Pinner Anm. 92). Die Wahl und Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder
geschieht nach § 243. Nach dem Sinne des §. 325 Z. 1 in Verbindung mit § 244
haben die geschäftsführenden Komplementare Anderungen in dem Personenbestande
des Aufsichtsrats unverzüglich zu veröffentlichen und die Bekanntmachung zum
Handelsregister einzureichen. Für die Vergütung gilt der § 245; daß im Falle
seines Abs. 1 der Reingewinn um 4 % auch von den außerhalb des Grundkapitals
gemachten Einlagen der Komplementare zu kürzen sei (Makower Anm. VIi 15,
Ritter Nr. 5c), ist aus dem Gesetze nicht herzuleiten; zu den Beschlüssen nach Abs. 2
und 3 bedarf es der Zustimmung der Komplementare, teils (Abs. 2), weil es sich
um eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags handelt, teils (Abs. 3), weil die Ver-
gütung zu Lasten der Gesellschaft geht. Die Obliegenheiten des Aufsichtsrats
werden durch § 246 bestimmt; nach § 328 Abs. 1 ist der Aufsichtsrat besonders
damit befaßt, die Beschlüsse der Kommanditisten auszuführen, soweit nicht der Ge-
sellschaftsvertrag abweichend verfügt. Da der Aufsichtsrat Organ der Gesellschaft
ist, läßt sich auch die Anwendung des § 247 Abs. 1 dahin rechtfertigen, daß der
Aufsichtsrat die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit Komple-
mentaren zu vertreten und gegen Komplementare von der Generalversammlung
gültig für die Gesellschaft beschlossene Prozesse zu führen hat (Staub-Pinner
Anm. 92); der Aufsichtsrat ist ferner nach § 328 Abs. 2 der Vertreter der Komman-
ditistengesamtheit für Prozesse mit Komplementaren, es sei denn, daß die General-
versammlung Sondervertreter bestellt hat; nach § 328 Abs. 3 kann er unter den
Voraussetzungen des § 247 Abs. 2 für sich gegen Komplementare klagen. Vgl. dazu
Nr. 2 zu § 328. Die Stellung als Aufsichtsratsmitglied und Komplementar ist
nach § 328 Abs. 4 unvereinbar; der § 248 erscheint nur insoweit anwendbar, als
ausscheidende Komplementare nicht vor einer erforderlichen Entlastung in den Auf-
sichtsrat gewählt werden können und als die Stellung als Aufsichtsratsmitglied sich
mit derjenigen als geschäftsführender Beamter der Gesellschaft nicht verträgt (Nr. 4
zu § 328). Die Aufsichtsratsmitglieder haften gemäß § 249, und zwar je nachdem
der Aufsichtsrat als Organ der Gesellschaft oder der Kommanditisten in Betracht
kommt, der ersteren oder den letzteren (Makower Anm. VIi 19; Staub-Pinner
Anm. 94); den Gläubigern der Gesellschaft werden sie nur einstehen, wenn sie der
Gesellschaft haften; auf einen Generalversammlungsbeschluß können sie sich zwar
der Kommanditistengesamtheit, nicht aber der Gesellschaft gegenüber berufen, falls
er für letztere nicht bindend ist.
c) Generalversammlung. Die Kommanditisten üben die ihnen in Angelegen.
heiten der Gesellschaft zustehenden Rechte durch Beschlußfassung in der General-
versammlung aus (5 250). Die Generalversammlung eischeint, wenn auch ihre