Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

5 321 (Nr. 1 -4). 4. Abschnitt. Kommanditgesellschaft auf Aktien. 6. Teil. 305 
Kommanditisten Aktien übernehmen. In der Verhandlung ist der Betrag 
der von jedem Beteiligten übernommenen Aktien anzugeben. 
Die Gesellschafter, welche den Inhalt des Gesellschaftsvertrags fest- 
gestellt haben oder andere als durch Barzahlung zu leistende Einlagen 
machen, gelten als die Gründer der Gesellschaft. 
Entw. 1 §. 293, II § 312; Denkschr. I S. 174, II S. 3226; A.D.H.G.B. 
Art. 175 Abf. 1. 
1. Die Feststellung des Inhalts des Grleolschasterrtmon hat, wie bei der 
Aktiengesellschaft (5 182 Abs. 1) durch mindestens . Personen in einer gericht- 
lichen oder notaricllen Verhandlung zu erfolgen. Zu ihnen müssen alle künftigen 
Komplementare und können nur noch künftige Kommanditisten gehören. Sind 
Dieaf Komplementare vorhanden, so bedarf es der Mitwirkung von Kommanditisten 
nicht. Die Eintragung der Gesellschaft ist freilich nur möglich, wenn wenigstens 
eine Person auser den Komplementaren mit Aktien beteiligt ist; denn die Kommandit- 
allengesellscha muß nach § 320 Abs. 1 mindestens je einen Komplementar und 
Kommanditisten haben (Nr. 1 zu § 320). 
2. Einlagen. Ein Komplementar braucht von Rechts wegen nichts einzulegen 
weder Geld noch andere Vermögensgegenstände; er braucht sich nicht einmal mil 
Diensten zu beteiligen. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die 
Gesellschaft stehen nicht entgegen, weil die Kommanditaktiengesellschaft nicht eine 
Gesellschaft, sondern eine juristische Personmn — ein Verein — ist (Makower 
Anm. IIa, Pinner Anm. 1 3, Staub-Pinner zu § 320 Anm. 6). Ein Komple- 
mentar kann sich aber mit beliebigen Einlagen beteiligen, insbesondere auch auf 
das Grundkapital. Was er nicht auf das Grundkapital einlegen soll, muß nach 
Höhe und Art im Gesellschaftsvertrage feltgesett werden (5 322 Abs. 2). Jeder 
Kommanditist muß eince Einlage auf das Grundkapital zusagen; es gilt hierfür 
das gleiche, wie in bezug auf den Aktionär. Wer sich, ohne Komplementar zu 
sein, bei der Feststellung des Inhalts des Gelelschastevertkage beteiligt, ist genötigt, 
alsbald zur Feststellungsverhandlung wenigstens eine Aktie zu übernehmen. Was 
dergestalt an Grundkapital übernommen wird, gleichviel ob von Komplementaren 
oder Kommanditisten, ist, wenn der Wortlaut des Gesetzes entscheiden soll, nur 
nach der Person des Ubernehmers und dem Betrage der von ihm belegten Aktien 
in der Verhandlung zu bezeichnen; sinngemäß wird aber auch der Ausgabebetrag 
(Nr. 3 zu § 182) und, wenn mehrere Aktiengattungen bestehen, wie nach § 182 
Abs. 1, die betreffende Gattung anzugeben sein. Daß das letztere hier nicht hervor- 
ehoben ist, beruht offen bar auf der nachträglichen Einschaltung der entsprechenden 
estimmung in den §5 182 durch die Reichstagskommission. (Vgl. dazu Staub- 
Pinner Anm. 23 zu § 3200. Der nicht in der Feststellungsverhandlung über- 
nommene Betrag des Grundkapitals ist nach Maßgabe des 5 188 Abs. 2 nach- 
träglich zu übernehmen oder gemäß § 189 zu zeichnen. 
3. Gründer sind stets alle Komplementare, außerdem die Kommanditisten, 
welche den Gesellschaftsvertrag festgestellt oder (und) unbare Einlagen versprochen 
haben. Da die Komplementare immer zu den Gründern gehören, so ist bei der 
Kommanditaktiengesellschaft immer der Fall des § 192 Abs. 2 gegeben, wonach der 
Gründungshergang durch besondere Revisoren zu prüfen ist. 
4. Nach früherem Rechte hatten die Komplementare allein den Inhalt des 
Gesellschaftsvertrags festzustellen. Sie wurden dadurch zu den ausschließlichen 
Gründern. Jeder Komplementar mußte sich mit einer Einlage beteiligen, dergestalt, 
daß die Einlagen zusammen mindestens ½0 des Gesamtkapitals der Kommgnditisten 
(Grundkapitals), und wenn dieses Über 3000000 M. hinausging, für den Uberschuß 
1½% desselben darstellten. Die Gesellschaftserrichtung konnte nur durch Stufen- 
gr#ndung erfolgen. Alles dies ist, wie sich aus vorstehenden Erörterungen ergibt, 
eändert. Die Ubergangsbestimmung für Gründungen, die am 1. Januar 1900 
chwebten, ist in 258 rt. 23 enthalten (Bd. 2 S. 415 der ersten Auflage). 
Die nach älterem Rechte gemachten Zwangseinlagen der Komplementare haben 
gegenwärtig keine andere Natur, als andere Einlagen. 
Lehmann-Ring, Handelsgesetzbuch. II. 2. Aufl. 20 
  
Nr. 2. 
Nr. 3. 
Nr. 4.
	        
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