Nr. 2.
306 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. 8 322 (Nr. 1—3), § 323.
§ 322.
Der Gesellschaftsvertrag muß außer den im § 182 Abs. 2 Nr. 1
bis 3, 5, 6 vorgesehenen Festsetzungen den Namen, Vornamen, Stand und
Wohnort jedes persönlich haftenden Gesellschafters enthalten.
Vermögenseinlagen der persönlich haftenden Gesellschafter müssen,
sofern sie nicht auf das Grundkapital erfolgen, nach Höhe und Art im
Gesellschaftsvertrage festgesetzt werden.
Die Vorschrift des § 186 Abs. 1 findet auf alle zugunsten eines per-
sönlich haftenden Gesellschafters bedungenen besonderen Vorteile Anwendung.
Entw. 1 § 294, II § 313; Denkschr. 1 S. 175, II S. 3225; A.D. H.G.B.
Art. 175 Abs. 2 Z. 1—4, 6, 7, Art. 175b Abf. 1.
1. Der notwendige Inhalt des Gesellschaftsvertrags ist im wesentlichen
derselbe wie bei der Aktiengesellschaft, nur daß natürlich, da ein Vorstand bei der
Kommanditaktiengesellschaft nicht vorhanden ist, die Bestimmungen über einen
solchen (5 182 Abs. 2 Z. 4) fortfallen. Dagegen hat der Gesellschaftsvertrag hier
die Personalien der Komplementare anzugeben (vgl. Nr. 16 zu §5 330). Hieraus
folgt, daß der Eintritt neuer Komplementare eine Abänderung des Gesellschafts-
vertrags bedingt. Wegen des Ausscheidens von Komplementaren und des Eintritts
von Erben an Stelle verstorbener Komplementare Nr. 11, 12, 5 zu § 330. Für
die Firma gilt das in Nr. 5 zu § 182 Bemerkte mit der Maßgabe, daß der Zusatz
„Kommanditgesellschaft auf Aktien“ geboten ist (6 20, Ubergangsbestimmung E. H.G.B.
Art. 22, bes. Abs. 2). Der Gesellschaftsvertrag muß ferner je nach den Umständen
Bestimmungen nach Maßgabe der Is 183, 184 Abs. 2, 185, 186 enthalten. Für die
Kommanditaktiengesellschaft tritt besonders hinzu:
2. Bermögenseinlagen der Komplementare, sofern sie nicht auf das Grund-
kapital erfolgen, sind nach Art und Höhe im Gesellschaftsvertrage festzusetzen. Damit
ist mur bestimmt, daß Vermögenseinlagen der Komplementare auf das Grundkapital
besonderer Festsetzung nicht bedürfen, wohl aber andere Vermögenseinlagen, wenn
sie gemacht werden. Nicht dagegen, daß die Komplementare Einlagen zu machen
brauchen (Nr. 2 zu § 321). Aus der Vorschrift ist herzuleiten, daß, wenn Komple-
mentare nachträglich Vermögenseinlagen außerhalb des Grundkapitals zusagen
wollen oder wenn die frühere Zusage solcher Einlage nach Art und Höhe einen
Wandel erfahren soll, dies nur mittelst Abänderung des Gesellschaftsvertrags erfolgen
kann (vgl. Nr. 9 zu § 320).
3. Sondervorteile zugunsten von Komplementaren müsen im Gesellschafts-
vertrage festgesetzt werden, widrigenfalls ein Abkommen hierüber im Verhältnisse zu
der Gesellschaft unwirksam ist (5 186 Abs. 4). Für die Beurteilung, ob ein Sonder-
vorteil bedungen ist, bietet, insoweit die Beteiligung von Komplementaren mit
Aktien in Betracht kommt, den Maßstab die Summe von Rechten und Pflichten,
die durch eine Beteiligung mit Aktien gleicher Gattung für Kommanditisten begründet
werden. Im übrigen entscheidet, was der Komplementar nach 5 121 Abs. 1 und
2, § 168 von Rechts wegen zu verlangen hat. Jede Abweichung von den sich
ieraus ergebenden Grundsätzen, die dem Komplementare zum Vorteile gereichen
ann, bedarf, um die Gesellschaft zu binden, der gedachten Festsetzung. Insbesondere
trifft dies für die Bestimmung eines festen Gehalts oder Mindesteinkommens zu.
Unzulässig ist auch eine Ermächtigung für den Aufsichtsrat, ein Gehalt mit den
Komplementaren zu vereinbaren. Die im Gesellschaftsvertrage festgesetzten Vorteile
können nur durch Abänderung des Gesellschaftsvertrags nach Art oder Höhe anders
bestimmt werden.
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g 323.
Zeichnungsscheine haben außer den im § 189 vorgesehenen Angaben
die Bezeichnung derjenigen Gründer zu enthalten, welche persönlich haftende
Gesellschafter sind.