5 323 (Nr. 1—8). 4. Abschnitt. Kommanditgesellschaft auf Aktien. 6. Titel. 307
In der mit der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister nach
§ 195 Abs. 3 Satz 1 zu verbindenden Erklärung ist in Ansehung der durch
Barzahlung zu leistenden Einlagen anzugeben, daß der eingeforderte Betrag
bar eingezahlt und im Besitze der persönlich haftenden Gesellschafter ist.
Zur Teilnahme an der im § 196 bezeichneten Verhandlung sind auch
die persönlich haftenden Gesellschafter berechtigt. Die der Errichtung der
Gesellschaft zustimmende Mehrheit muß mindestens ein Vierteil der in dem
Verzeichnis aufgeführten Kommanditisten begreifen; der Betrag ihrer Anteile
muß mindestens ein Vierteil des nicht von den persönlich haftenden Gesell-
schaftern übernommenen Grundkapitals darstellen.
Bei der Eintragung in das Handelsregister sind statt der Mitglieder
des Vorstandes die persönlich haftenden Gesellschafter anzugeben. Enthält
der Gesellschaftsvertrag besondere Bestimmungen über die Befugnis der per-
sönlich haftenden Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft, so sind auch
diese Bestimmungen einzutragen. «
Entw.l§295,ll§314;Denkschr.lS.175,IlS.3225;A.D.H.G.B.
Art. 175, 176 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 175f Abs. 3 Satz 1. .
I.ZeichuungvouAktieu.DieAktienkönnenvollständiginderFeftstellungs-
verhandlung des § 321 oder in ihr und einer Nachtragsverhandlung (5 188 Abs. 2)
von Gründern übernommen sein. Ist dies nicht geschehen, so muß die Zeichnung
der nicht in der Feststellungsverhandlung übernommenen Aktien erfolgen. Der In-
halt des Zeichnungsscheins richtet sich bei der Gründung nach § 189. Es sind
danach (§5 189 Abs. 3 Z. 2) die Gründer nach Namen, Stand und Wohnort anzu-
geben. Nach § 323 Abfs. 1 ist hierbei hervorzuheben, welche von diesen Gründern
(5 321 Abs. 2) Komplementare sind. Auch bei der Ensöhuns des Grundkapitals
wird der Zeichnungsschein außer dem aus §5 281 Abs. 1 sich ergebenden Inhalte die
Komplementare aufzuführen haben.
2. Erklärung über die Barzahlung. Die bei der Aktiengesellschaft nach § 195
Abs. 3 Satz 1 abzugebende Erklärung muß hier natürlich statt auf den Besitz des
Vorstandes auf denjenigen der Komplementare gerichtet werden. Das Gesetz geht
aber weiter. Nach seinem klaren Wortlaute trifft es nicht nur, wie der § 195 Absf. 3,
Bareinlagen auf Aktien, sondern Bareinlagen schlechthin, also auch die von Kom-
plementaren außerhalb des Grundkapitals zugesagten (a. M. Makower Anm. II,
Goldmann Nr. 2, Brand Nr. 2). Hinsichtlich der letzteren Einlagen gilt zwar
der Satz 3 des § 195 Abs. 3, der Satz 2 ebenda aber nur insofern, als der Betrag
der Bareinzahlung anzugeben ist.
3. Errichtungsversammlung. a) Sülschlan des Gesellschaftsvertrags. Bei einer
Stufengründung wird die Errichtungsversammlung von dem Registergerichte, nicht
wie nach früherem Rechte von den Komplementaren, berufen und geleitet. In
dieser Versammlung wird der Gesellschaftsvertrag abgeschlossen. Jeder Gründer,
insbesondere jeder Komplementar hat sich in der Verhandlung des § 321 jedem an
ihr beteiligten Gründergenossen und sodann durch Zuteilung von Aktien oder durch
Aufnahme in das Kommanditistenverzeichnis den sonst in Betracht kommenden
Personen als Mitgesellschafter angeboten; das entsprechende Angebot ist von jeder
der letztgedachten Personen mittelst Zeichnung von Aktien ergangen. Die Errichtungs-
versammlung ist zur wechselseitigen Annahme der Angebote bestimmt. Folgerichtig
sieht das Gesetz die Mitwirkung der Komplementare an dieser Versammlung vor.
Jeder Komplementar kann noch in der Versammlung den Abschluß des Gesellschafts-
vertrags verweigern. Dies ergibt sich aus § 325 Z. 1 in Verbindung mit § 196
Abs. 3, wonach jeder Komplementar befugt ist, bis zur Beschlußfassung über die
Errichtung die Unterzeichnung der Gesellschaftsanmeldung wurckhuziehen. Ein
Komplementar, der in der Versammlung nicht erscheint, gilt als der Errichtung zu-
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Nr. 1.
Nr. 2.
Nr. 3.