Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

8 329 (Nr. 2 -4). 4. Abschnitt. Kommanditgesellschaft auf Aktien. 6. Titel. 315 
u- oder Abschreibung auf diese Konten wie bei der einfachen Kommanditgesellschaft. 
ie Denkschrift hebt besonders hervor, daß „die betreffenden Kapitalanteile der per- 
sönlich haftenden Gesellschafter nicht etwa, wie das Aktienkapital, als unveränderliche 
Passivposten in die Bilanz einzustellen sind, sondern daß der auf einen persönlich 
haftenden Gesellschafter fallende Anteil am Verluste eines Geschäftsjahres von seinem 
Kapitalanteile abgeschrieben wird, und daß, wenn das Geschäftsergebnis des folgenden 
Jahres — für sich betrachtet — einen Gewinn aufweist ein entsprechender Anteil 
hieran .. . dem persönlich haftenden Gesellschafter gutzuschreiben . ist“ (S. 3226f.). 
Auf das Kapitalkonto der Kommanditistengesamtheit hat diese ganze Berechnung 
keinerlei Einfluß. Dasselbe bleibt in Höhe des festen Grundkapitals unberührt von 
Gewinn oder Verlust bestehen. 
b) Die #Lommanditiften. Für diese, einschließlich der Komplementare wegen Nr. 3. 
ihrer Aktienbeteiligung, gelten genau die Regein, wie für die Aktionäre der Aktien- 
gesellschaft. Sie haben nicht etwa einen Anspruch auf den Verrechnungsbetrag, der 
sich für sie zufolge der Ermittelung des Guthabens der Komplementare theoretisch 
ergibt. Für sie erfolgt keine Zu- oder Abschreibung auf das Grundkapital. Sie 
können nur eine Dividende vom bilanzmäßigen Reingewinn erhalten, und ein bilanz- 
mäßiger Verlust trifft sie nur mittelbar durch Verschlechterung der Gesellschaftslage. 
2. Zahlung von Ziusen und Gewinnen. Die Kommanditisten stehen wie die Nr. 4- 
Aktionäre der Aktiengesellschaft. Ihnen darf lediglich ein durch die Bilanz aus- 
gewiesener Reingewinn zugeführt werden und ein solcher kann nicht vor Deckung 
insbesondere des Grundkapitals vorhanden sein (5 215 Abs. 1, § 261 Z. 5). Für 
die Komplementare gilt hinsichtlich ihrer Beteiligung mit Aktien dasselbe. Im 
Übrigen wird ihr Anspruch auf Erhebung von Zinsen und Gewinnen in erster 
Reihe durch den Gesellschaftsvertrag (§ 109) und, falls dieser nicht besonders ver- 
fügt, durch den § 122 bestimmt. Danach kann jeder Komplementar Zahlung bis 
zu 4% seines für das letzte Geschäftsjahr festgestellten Kapitalanteils und, soweit 
es nicht zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht, seines hierüber hinaus- 
gehenden Anteils am Gewinne des letzten Jahres verlangen. An sich ist dieser 
Anspruch ohne Rücksicht darauf begründet, ob die Bilanz einen Gewinn oder Verlust 
ergibt: der Anspruch auf die 4% hängt überhaupt nicht von der Gesellschaftslage 
ab, und ein Gewinn kann für das letzte Jahr natürlich erzielt sein, auch wenn die 
Bilanz für den Jahresschluß in Folge älterer Einbußen mit Verlust abschneidet. 
Der § 329 hat nun für die Kommanditaktiengesellschaft den nach dem Gesellschafts- 
vertrage bezw. dem Gesetze bestehenden Anspruch der Komplementare auf Geld- 
entnahme in doppelter Weise eingeschränkt, und zwar durch öffentlichrechtliche, der 
Abänderung mittelst Vereinbarung entzogene Normen: Erstens ist der auf Kom- 
plementare entfallende Gewinn als dem Reservefonds gemäß 262 Z. 1 tributpflichtig. 
erklärt. Daß dies für den gedachten Gewinn gilt, sofern er zugleich bilanzmäßiger 
Reingewinn ist, folgt schon aus § 320 Abs. 3. Die Bedeutung der Vorschrift liegt 
aber darin, daß auch der für Komplementare ermittelte Gewinn, der nicht zugleich 
als bilanzmäßiger Reingewinn in Betracht kommt, zum Reservefonds zu steuern 
hat (Denkschr. S. 3227). Zweitens verbietet das Gesetz, daß an Komplementare 
Gewinne oder sonst Gelder auf ihre (nicht in Aktien bestehenden) Kapitalanteile 
ausgezahlt werden, wenn eine Unterbilanz vorhanden ist, die diese Kapitalanteile 
übersteigt. Es sind also mit anderen Worten Austeilungen an die Komplementare 
nur dann erlaubt, wenn für die Bilanzpassiva, mit Ausnahme der Kapitalkonten 
der Komplementare selbst, Deckung besteht. Namentlich soll, wie die Denkschrift 
näher erörtert (S. 3227), hierdurch die Erhaltung von Gesellschaftsvermögen in. 
Hohe des in die Bilanzpassiva einzustellenden Grundkapitals gewährleistet werden. 
ie Unterbilanz wird zunächst durch die Verlustangabe in der Bilanz gemäß § 261 
Z. 6 klargestellt. Doch sind, gleichviel wie die Bilanz aufgemacht ist, die Kapital- 
konten der Komplementare hierbei so zu berücksichtigen, wie sie sich durch die dem 
Ergednisse des verflossenen Geschäftsjahres entsprechenden Buchungen stellen. Auch 
hat nach dem Sinne des Gesetzes die Unterbilanz nur insoweit Bedeutung, als sie 
nicht infolge der Heranziehung von Reservefonds alsbald ausgeglichen wird 
(vgl. Makower Anm. Ilb 1). Die Unterbilanz besteht solange, bis eine neue- 
Bilanz ihr Nichtbestehen erweist. Das gesetzliche Verbot ist lediglich in bezug auf 
die Auszahlung von Geldern an Komplementare gegeben. Die Gutschrift'von 
Beträgen für Komplementare wird dadurch nicht gehindert. 
 
	        
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