8 329 (Nr. 2 -4). 4. Abschnitt. Kommanditgesellschaft auf Aktien. 6. Titel. 315
u- oder Abschreibung auf diese Konten wie bei der einfachen Kommanditgesellschaft.
ie Denkschrift hebt besonders hervor, daß „die betreffenden Kapitalanteile der per-
sönlich haftenden Gesellschafter nicht etwa, wie das Aktienkapital, als unveränderliche
Passivposten in die Bilanz einzustellen sind, sondern daß der auf einen persönlich
haftenden Gesellschafter fallende Anteil am Verluste eines Geschäftsjahres von seinem
Kapitalanteile abgeschrieben wird, und daß, wenn das Geschäftsergebnis des folgenden
Jahres — für sich betrachtet — einen Gewinn aufweist ein entsprechender Anteil
hieran .. . dem persönlich haftenden Gesellschafter gutzuschreiben . ist“ (S. 3226f.).
Auf das Kapitalkonto der Kommanditistengesamtheit hat diese ganze Berechnung
keinerlei Einfluß. Dasselbe bleibt in Höhe des festen Grundkapitals unberührt von
Gewinn oder Verlust bestehen.
b) Die #Lommanditiften. Für diese, einschließlich der Komplementare wegen Nr. 3.
ihrer Aktienbeteiligung, gelten genau die Regein, wie für die Aktionäre der Aktien-
gesellschaft. Sie haben nicht etwa einen Anspruch auf den Verrechnungsbetrag, der
sich für sie zufolge der Ermittelung des Guthabens der Komplementare theoretisch
ergibt. Für sie erfolgt keine Zu- oder Abschreibung auf das Grundkapital. Sie
können nur eine Dividende vom bilanzmäßigen Reingewinn erhalten, und ein bilanz-
mäßiger Verlust trifft sie nur mittelbar durch Verschlechterung der Gesellschaftslage.
2. Zahlung von Ziusen und Gewinnen. Die Kommanditisten stehen wie die Nr. 4-
Aktionäre der Aktiengesellschaft. Ihnen darf lediglich ein durch die Bilanz aus-
gewiesener Reingewinn zugeführt werden und ein solcher kann nicht vor Deckung
insbesondere des Grundkapitals vorhanden sein (5 215 Abs. 1, § 261 Z. 5). Für
die Komplementare gilt hinsichtlich ihrer Beteiligung mit Aktien dasselbe. Im
Übrigen wird ihr Anspruch auf Erhebung von Zinsen und Gewinnen in erster
Reihe durch den Gesellschaftsvertrag (§ 109) und, falls dieser nicht besonders ver-
fügt, durch den § 122 bestimmt. Danach kann jeder Komplementar Zahlung bis
zu 4% seines für das letzte Geschäftsjahr festgestellten Kapitalanteils und, soweit
es nicht zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht, seines hierüber hinaus-
gehenden Anteils am Gewinne des letzten Jahres verlangen. An sich ist dieser
Anspruch ohne Rücksicht darauf begründet, ob die Bilanz einen Gewinn oder Verlust
ergibt: der Anspruch auf die 4% hängt überhaupt nicht von der Gesellschaftslage
ab, und ein Gewinn kann für das letzte Jahr natürlich erzielt sein, auch wenn die
Bilanz für den Jahresschluß in Folge älterer Einbußen mit Verlust abschneidet.
Der § 329 hat nun für die Kommanditaktiengesellschaft den nach dem Gesellschafts-
vertrage bezw. dem Gesetze bestehenden Anspruch der Komplementare auf Geld-
entnahme in doppelter Weise eingeschränkt, und zwar durch öffentlichrechtliche, der
Abänderung mittelst Vereinbarung entzogene Normen: Erstens ist der auf Kom-
plementare entfallende Gewinn als dem Reservefonds gemäß 262 Z. 1 tributpflichtig.
erklärt. Daß dies für den gedachten Gewinn gilt, sofern er zugleich bilanzmäßiger
Reingewinn ist, folgt schon aus § 320 Abs. 3. Die Bedeutung der Vorschrift liegt
aber darin, daß auch der für Komplementare ermittelte Gewinn, der nicht zugleich
als bilanzmäßiger Reingewinn in Betracht kommt, zum Reservefonds zu steuern
hat (Denkschr. S. 3227). Zweitens verbietet das Gesetz, daß an Komplementare
Gewinne oder sonst Gelder auf ihre (nicht in Aktien bestehenden) Kapitalanteile
ausgezahlt werden, wenn eine Unterbilanz vorhanden ist, die diese Kapitalanteile
übersteigt. Es sind also mit anderen Worten Austeilungen an die Komplementare
nur dann erlaubt, wenn für die Bilanzpassiva, mit Ausnahme der Kapitalkonten
der Komplementare selbst, Deckung besteht. Namentlich soll, wie die Denkschrift
näher erörtert (S. 3227), hierdurch die Erhaltung von Gesellschaftsvermögen in.
Hohe des in die Bilanzpassiva einzustellenden Grundkapitals gewährleistet werden.
ie Unterbilanz wird zunächst durch die Verlustangabe in der Bilanz gemäß § 261
Z. 6 klargestellt. Doch sind, gleichviel wie die Bilanz aufgemacht ist, die Kapital-
konten der Komplementare hierbei so zu berücksichtigen, wie sie sich durch die dem
Ergednisse des verflossenen Geschäftsjahres entsprechenden Buchungen stellen. Auch
hat nach dem Sinne des Gesetzes die Unterbilanz nur insoweit Bedeutung, als sie
nicht infolge der Heranziehung von Reservefonds alsbald ausgeglichen wird
(vgl. Makower Anm. Ilb 1). Die Unterbilanz besteht solange, bis eine neue-
Bilanz ihr Nichtbestehen erweist. Das gesetzliche Verbot ist lediglich in bezug auf
die Auszahlung von Geldern an Komplementare gegeben. Die Gutschrift'von
Beträgen für Komplementare wird dadurch nicht gehindert.