Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

§*330 (Nr. 3—5). 4. Abschnitt. Kommanditgesellschaft auf Aktien. 6. Titel. 317 
der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeitdauer aufgelöst werden soll, zugleich 
eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags und unterliegt alsdann auch den ent- 
prechenden Regeln (Nr. 3 zu §5 292). Die Zustimmung der Komplementare muß 
a die Auflösung nach § 330 Abs. 5 in das Handelsregister einzutragen ist, gemä 
* 327 RAbf. 4 beurkundet werden. Da hiernach die Komplementare von dem Genera - 
versammlungsbeschluß unmittelbar Kenntnis erlangen, wird sich eine Bekanntgabe 
des Beschlusses an sie durch das Ausführungsorgan der Kommanditistengesamtheit 
erübrigen (anders Makower Anm. 1c). 
c) Konkurs über das Gesellschaftsvermögen. n Das Konkursverfahren wird bei 
Zahlungsunfähigkeit und nach neuer Vorschrift bei Uberschuldung eröffnet, und zwar 
auch im Liquidationszeitraume bis zur vollzogenen Verteilung des Vermögens 
(K. O. § 209). Zum Eröffnungsantrage berechtigt ist außer den Konkursgläubigern 
jeder Komplementar und jeder Liquidator (K.O. § 210), nicht ein Kommanditist als 
solcher oder die Kommanditistengesamtheit und der Aufsichtsrat. Jeder Komplementar 
und Liquidator ist nach neuer Bestimmung verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit 
oder aus einer Bilanz ersichtlichen Uberschuldung den Antrag zu stellen (§5 240 
Abs. 2, 298 Abs. 2, 325 Z. 8, 320 Abs. 3). Trotz § 330 Abs. 5 wird die Auflösung 
durch Konkurs nicht zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet; die Re- 
gistrierung ist durch K. O. § 112, H.G.B. § 32 anderweit gesichert. Gemeinschuldner 
ist die Kommanditaktiengesellschaft als juristische Person, dicht sind es auch von 
selbst ihre Komplementare. Die Gesellschaftsorganisation bleibt während des Kon- 
kurses erhalten; namentlich steht die Vertretung des Gemeinschuldners weiter den 
bisher ermächtigten Komplementaren zu — natürlich nur außerhalb des Wirkungs- 
kreises der Konkursorgane (vgl. dazu und im übrigen Nr. 10 zu § 292). Ein 
Zwangsvergleich kann nur auf Vorschlag aller Komplementare geschlossen werden, 
deren persönliche Haftung er zugleich begrenzt; der Zustimmung der Kommanditisten 
bedarf er nicht (K.O. § 211). Gt# der Konkurs nach Abschluß eines Zwangsver- 
leichs aufgehoben oder auf Antrag der Gesellschaft eingestellt, so kann die Fort- 
etzung der Gesellschaft durch übereinstimmende Erklärung der Komplementare — 
unter Beurkundung nach § 327 Abs. 4 — und der Kommanditistengesamtheit, der 
letzteren in der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit, bestimmt 
werden (H.G.B. 88 307 Abs. 2 und 3, 320 Abs. 3, 327 Abs. 2). 
d) Tod eines Gesellschafters. Der Tod eines Komplementars löst die Gesell- 
schaft auf, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrage, dem ursprünglichen oder dem 
vor dem Todesfall abgeänderten, ein Anderes sich ergibt. Eine nachträgliche Abrede 
über den Fortbestand zwischen den Erben des verstorbenen Komplementars und 
den ÜUbrigen Gesellschaftern ist wirkungslos. Die Vereinbarung kann namentlich 
auf Fortsetzung der Gesellschaft unter Wegfall des Verstorbenen gehen (5 138), 
vorausgesetzt, daß wenigstens noch ein Komplementar in der Gesellschaft bleibt. Ist 
im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß bei Tod eines Komplementars die Gesell- 
schaft mit dessen Erben fortgesetzt werden soll, so kommt der § 139 zur entsprechenden 
Anwendung. Ein Erbe des Verstorbenen lann dabei nur Komplementar oder 
Kommanditist-Aktionär werden, nicht aber einfacher Kommanditist, da der Begriff 
der Kommanditaktiengesellschaft das Vorhandensein von solchen ausschließt (& 320 
Abs. 1). Der Anspruch des Erben aus § 139 Abs. 1 geht demnach sinngemäß auf 
Anerkennung als Kommanditist-Aktionär mit Aktien im Betrage des auf den Erben 
entfallenden Teiles der Einlage des Erblassers und mit einer dem Gewinnanteile 
des letzteren entsprechenden Berechtigung. Wegen des Gewinnanteils kann der 
Gesellschaftsvertrag abweichend verfügen (5 139 Abs. 5). Zu berücksichtigen ist hier 
nur eine Einlage des Erblassers außerhalb des Grundkapitals, da für eine auf das 
Grundkapital gemachte Einlage der Erblasser schon wie ein Kommanditist steht und 
seine Aktien vererbt. In Höhe der nicht in das Grundkapital fallenden Einlage, 
die nunmehr eine Aktienbeteiligung gewähren soll, muß regelmäßig das Grund- 
kapital erhöht werden, je nach dem Gewinnanspruch unter Schaffung von Aktien 
einer besonderen Gattung. Nehmen die übrigen Komplementare und die General- 
versammlung der Kommanditisten den entsprechenden Antrag des Erben nicht an, 
so kann der Erbe alsbald aus der Gesellschaft ausscheiden (§ 139 Abs. 7 Der 
5 330 Abs. 4 steht dem nicht entgegen; denn eine Bestimmung im Gesellschafts- 
vertrage nach Maßgabe der Eingangsworte des 8 139 schließt sinngemäß die Fest- 
setzung in sich, daß bei Nichtannahme des gedachten Antrags des Erben der letztere 
Nr. 4. 
Nr. 5.
	        
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