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318 II Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. 8 330 (Nr. 06—8).
aus der Gesellschaft scheiden darf. Ist die Anerkennung des Erben als Kommanditist-
Aktionär gemäß dem & 139 unmöglich, etwa weil der Erblasser eine Einlage außer-
halb des Grundkapitals nicht gemacht hat, so müssen, wenn der Erbe trotzdem diese
Anerkennung beantragen sollte, die übrigen Geellchcster den Antrag ablehnen.
(Vgl. dazu Pinner Anm. II 6a). Die Erben haben die Anzeige- und Fürsorge-
pflicht aus § 137. Der Tod von Kommanditisten, auch sämtlicher, löst die Gesell-
schaft nicht auf (§ 177); die Aktien werden nach allgemeinen Grundsätzen vererbt.
e) Konkurs über das Vermögen eines Gesellschafters. Der Konkurs über das
Vermögen eines Komplementars löst die Gesellschaft auf. Durch den Gesellschafts-
vertrag kann aber bestimmt werden, daß bei solchem Konkurse die Gesellschaft unter
den übrigen Gesellschaftern fortzubestehen, also nur der Gemeinschuldner auszu-
scheiden habe (§# 138, 161 Abs. 2, 330 Abs. 1). Durchführbar ist die Bestimmung
lediglich, wenn wenigstens noch ein Komplementar in der Gesellschaft verbleibt.
Eine Berechtigung der übrigen Gesellschafter — der Kommanditistengesamtheit
mittelst gewöhnlichen Generalversammlungsbeschlusses —, nach Eintritt des gedachten
Konkursfalles den Fortbestand der Gesellschaft unter Ausscheidung des Gemein-
schuldners zu bestimmen (5 141 Abs. 2), besteht ebenfalls nur bei Gestattung durch
en Gesellschaftsvertrag (§ 330 Abs. 4; Makower Anm. VId 11 zu § 320, Staub-
Pinner Anm. 32). Für die einstweilige Fortführung der Geschäfte gilt der § 137
Abs. 2. Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen von Kommanditisten
hat die Auflösung nicht zur Folge (§5 330 Abs. 2).
f) Kündigung. Kündigen können gemäß §s 132, 134, 135 in Verbindung
mit § 330 Abs. 2 und 3 Komplementare, Privatgläubiger von Komplementaren
und die Kommanditistengesamtheit; nicht aber einzelne Kommanditisten oder Gläubiger
von solchen. Gläubiger der Kommanditistengesamtheit kommen nicht in Betracht,
da diese nicht eine juristische Person ist, die Schulden haben kann. Die Kündigung
durch Komplementare oder Privatgläubiger von solchen hat an alle (übrigen)
Komplementare und mangels einer zutreffenden Sondervorschrift für die Komman-
ditisten an das im §5 328 Abs. 1 bezeichnete Organ, regelmäßig also an den Auf-
sichtsrat, zu erfolgen. Gekündigt ist dem Aufsichtsrate gegenüber, wenn die an ihn
erichtete Erklärung einem Aufsichtsratsmitgliede gegenüber abgegeben ist (vgl.
G.B. § 28 Abs. 2, H.G.B. 5 232 Abs. 1 und Nr. 7 zu § 236; Makower
Anm. VId 1 zu § 320; a. M. Staub-Pinner Anm. 11). Die Kündigung seitens
der Kommanditistengesamtheit an die Komplementare geschieht durch dasselbe Organ
auf Grund eines Generalversammlungsbeschlusses, der dem § 330 Abs. 3 entsprechen
muß. Der Gesellschaftsvertrag kann für den Fall der Kündigung durch einen
Komplementar festsetzen, daß die Gesellschaft unter alleinigem Ausscheiden des
Kündigenden fortzubestehen habe; ebenso läßt sich durch den Gesellschaftsvertrag die
Berechtigung zur Portsetzung der Gesellschaft unter Ausscheidung eines Komple-
mentars, dessen Privatgläubiger gekündigt haben, sichern — immer das Verbleiben
wenigstens eines Komplementars vorausgesetzt (§8 138, 141 Abs. 1, 161 Absft. 2,
330 Abs. 4, oben Nr. 6). Kündigung durch die Kommanditistengesamtheit hat die
Beendigung der Gesellschaft unbedingt zur Folge; die Gesellschaft kann namentlich
nicht etwa als offene borbensgeieiscal aufrechterhalten werden, da die öffentlich-
rechtlichen Vorschriften über die Liquidation einer Erledigung der Kommandit-
aktiengesellschaft durch Umwandlung in eine offene Handelsgesellschaft entgegenstehen.
). Gerichtliche Entscheidung. Jedem Komplementar und der Kommanditisten-
esamtheit steht eine Auflösungsklage auf Grund des § 133 zu. Ein Komplementar
lagt gegen die übrigen Komplementare und gegen die Kommanditistengesamtheit,
die durch den Aufsichtsrat oder durch etwa in einer Generalversammlung besonders
bestimmte Personen vertreten wird (§ 328 Abs. 2). Für die Kommanditisten-
gesamtheit klagt das nämliche Organ gegen die Komplementare, aber nur auf
rund eines Generalversammlungsbeschluuffes, der dem § 330 Abl. 3 entsprechen
muß. Zuständig ist neben dem Gerichte des Wohnsitzes der Beklagten — die
Kommanditistengesamtheit hat einen Wohnsitz nicht — das Gericht des Gesellschafts-
sitzes gemäß Z.P.O. 5 22. Als ein „anderer Gesellschafter“, von welchem der § 133
Abs. 2 spricht, kann, soweit es sich um Kommanditisten handelt, nur deren Gesamt=
heit berücksichtigt werden (Staub-Pinner Anm. 14). Hinsichtlich der Zwangs-
auftblung wegen Gefährdung des Gemeinwohles gilt das in Nr. 7 zu § 292
emerkte.