Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

5 330 (Nr. 9—14). 4. Abschnitt. Kommanditgesellschaft auf Aktien. 6. Titel. 319 
h) Die Amortisation aller Aktien zieht, wie bei der Aktiengesellschaft, die 
Beendigung der Gesellschaft nach sich, da eine Kommanditaktiengesellschaft ohne 
Kommanditisten-Aktionäre unmöglich ist. Es gilt das in Nr. 5 zu § 292 Bemerkte. 
Doch fällt, wenn der Gesellschaftsvertrag über den Verbleib des Gesellschafts- 
vermögens nichts bestimmt, dasselbe nicht an den Fiskus, sondern an die Komple- 
mentare (vgl. B.G. B. § 45 Abs. 3). Die Bereinigung aller Aktien in einer Hand 
wird auch hier von der allgemeinen Ansicht nicht als Auflösungsgrund anerkannt. 
Hiergegen sprechen die in Nr. 6 zu § 292 aufgeworfenen Bedenken. Ferner ist zu 
vertreten, daß die Vereinigung aller Aktien in der Hand der Komplementare die 
Auflösung zur Folge hat (unten Nr. 13). 
2. Ausscheiden von Gesellschaftern. In bezug auf das Ausscheiden eines von 
mehreren Komplementaren gelten hier die für die Kommanditgesellschaft bestehenden 
Regeln mit der Besonderheit, das ein Ausscheiden, abgesehen von dem Falle der 
Ausschließung, nur bei Zulassung im Gesellschaftsvertrage, dem ursprünglichen oder 
vorher wirksam abgeänderten, stattfinden kann (5 330 Abf. 1, 4). 
a) Für die Ausschließung eines Komplementars ist also nichts Besonderes 
bestimmt. Sie wird vom § 140 mit der Maßgabe beherrscht, daß die Kommanditisten 
in die Ausschließung durch Generalversammlungsbeschluß, und zwar mangels Zu- 
treffens des § 330 Abs. 3 durch einem dem § 275 Abs. 1 entsprechenden (Pinner 
Anm. IV; a. M. Makower Anm. Ilc), willigen und alsdann bei dem Antrage 
gemäß § 328 Abs. 2 vertreten werden. Die Erhaltung der Gesellschaft ist hier, wie 
berall, von dem Verbleiben wenigstens eines Komplementars abhängig. Der 
&* 142 ist nicht dahin anwendbar, daß die Gesellschaft durch Ausschließung des 
einzigen Komplementars zur Aktiengesellschaft wird. Denn über eine derartige 
Umwandlung verfügen die §§ 332ff. besonders, ohne den Ersatz der Zustimmung 
eines Komplementars durch solchen Richterspruch zuzulassen la. M. Makower 
Anm. VId 12 zu §& 320, Ritter Nr. 8). 
b) Das sonstige Ausscheiden eines Komplementars kann, wie bemerkt, nur 
stattfinden, wenn der Gesellschaftsvertrag es zuläßt. Solche Zulassung liegt in der 
Bestimmung des Gesellschaftsvertrags, daß für den Fall der Kündigung, des Todes 
oder des Konkurses über das Vermögen eines Komplementars die Gesellschaft unter 
den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll (5§ 138). Wie schon erörtert ist, bedeutet 
auch die Bestimmung des Gesellschaftsvertrags, daß bei Tod eines Komplementars 
die Gesellschaft mit dessen Erben fortgesetzt werden soll, die Zulassung des Aus- 
scheidens eines Erben unter den Voraussetzungen des §& 139 Abs. 2 (oben Nr. 5). 
Das Ausscheiden des einzigen Komplementars wird vom § 330 Absf. 1, 4 nicht be- 
troffen. Die Gesellschaft wird dadurch aufgelöst (Denkschr. S. 3227 f., Johow XI 
S 9 5 sei denn, daß ein Erbe des Komplementars vertragsgemäß an seine 
elle . 
c)DasAu-fcheidenvouKommanditisteurichtetsichganznachdenaktienrechts 
lichen Regeln über das Ausscheiden von Aktionären (§ 320 Abs. 3). Ein Ausscheiden 
(Ausschluß) der Kommanditistengesamtheit in dem Sinne, daß die Gesellschaft unter 
Fortfall dieser Gesamtheit in irgend welcher Rechtsform weiterbesteht, ist wegen der 
öffentlichrechtlichen Liquidationsvorschriften nicht angängig (oben Nr. 7). Die Ver- 
einigung aller Aktien in der Hand der Komplementare wird die Gesellschaftsauf- 
lösung nach sich ziehen. Denn damit ist die Kommanditistengesamtheit fortgefallen; 
es sind alsdann allein unbeschränkt haftende Gesellschafter vorhanden, nicht aber 
auch nur mit Einlagen auf das Grundkapital beteiligte Gesellschafter, ohne die 
eine Kommanditaktiengesellschaft nicht besteht (§ 320 Abs. 1; Rr. 1 zu § 320, oben 
Nr. 3; a. M. Staub- Pinner Anm. 24 und überhaupt wohl die hersschende Ansicht. 
3. Die Anmeldung der Gesellschaftsauflösung und des Ausscheidens von Kom- 
plementaren ist durch alle Komplementare zu bewirken; bei Auflösung oder Aus- 
cheiden durch Tod eines Komplementars kann nach Maßgabe des § 143 Abs. 3 von 
er Mitwirkung der Erben abgesehen werden. Durch den Abs. 5 des § 330 sollte 
offenbar vom 5 143 nur dahin abgewichen werden, daß nicht die Anmeldung durch 
alle Gesellschafter, sondern lediglich diejenige durch alle Komplementare nötig sei. 
Es ist also trotz der Fassung des Gesetzes anzunehmen, daß eine Anmeldung der 
durch Konkurs über das Gesellschaftsvermögen bewirkten Auflösung, wie nach § 143, 
nicht stattfindet loben Nr. 4). Von der Eintragung hängt die Wirksamkeit der 
Auflösung und des Ausscheidens gemeinhin nicht ab. Das Gegenteil kann sich 
Nr. 9. 
Nr. 10. 
Nr. 11. 
Nr. 12. 
Nr. 13. 
Nr. 14.
	        
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