Nr. 15.
Nr. 16.
Nr. 1.
Nr. 2.
Nr. 3.
320 II. Buch. Handelsgesellschaften 2c. § 330 (Nr. 14—16), § 331 (Nr. 1—4).
ausnahmsweise daraus ergeben, daß die einzutragende Tatsache zugleich eine Ab-
änderung des Gesellschaftsvertrags darstellt (vgl. oben Nr. 8). Jedenfalls greift
aber im Verhältnisse zu Dritten der § 15 ein.
4. Die Berjährung der Ansprüche gegen die Komplementare wird durch die
§5 159, 160 bestimmt.
5. Nichtigkeit der Gesellschaft. Hierüber ist nichts Besonders bestimmt. Zu-
folge des § 320 Abs. 3 kommen die §§ 309 bis 311 zu entsprechender Anwendung.
ichtigkeit liegt vor, wenn eine der im § 322 Abs. 1 vorgesebenen Festsetzungen
fehlt oder nichtig ist. Zur Anfechtung befugt ist jeder Komplementar, jeder Kom-
manditist, jedes Aufsichtsratsmitglied. Heilung ist nur bei Einverständnis aller
Komplementare und der Kommanditistengesamtheit (5 327 Abs. 2, 4) gemäß § 310
möglich, auch wohl hinsichtlich der mangelhaften Bezeichnung der Komplementare.
Die Abwickelung der nichtigen Gesellschaft erfolgt nach 5 311. Auch die Komple-
mentare werden zur Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten die versprochenen
Einlagen zu machen haben (5 311 Abs. 3).
§ 331.
Sofern nicht der Gesellschaftsvertrag ein Anderes bestimmt, erfolgt
die Liquidation durch sämtliche persönlich haftende Gesellschafter und durch
eine oder mehrere von der Generalversammlung gewählte Personen als
Liquidatoren.
Zu dem Antrag auf Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren
durch das Gericht ist auch jeder persönlich haftende Gesellschafter befugt.
Entw. I § 302, II § 322; Denkschr. I S. 180, II S. 3228; A. D. H.G.B.
Art. 205 Abs. 1, 206.
1. Eintritt in die Liqnidation. Die Auflösung der Gesellschaft hat, außer in
den Fällen des Konkurses und der auch hier anwendbaren Ss 304, 306, wie bei der
Aktiengesellschaft und anders als bei der einfachen Kommanditgesellschaft die Liqui-
dation zur notwendigen Folge (5 320 Abs. 3 mit § 294 Abs. 1; Nr. 1 zu § 294).
2. Liquidatoren. a) Liqnidatoren kraft Gesetzes sind mangels anderweiter
Bestimmung (unten Nr. 3, 4) die sämtlichen Komplementare und eine oder mehrere
von der Generalversammlung der Kommanditisten gewählte Personen. Für geschafte-
unfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Komplementare sind die gesetz-
lichen Vertreter Liquidatoren. Für einen verstorbenen Komplementar tritt der Allein-
erbe oder bei einer Mehrheit von Erben ein von diesen gemeinsam Bestellter als
Liquidator ein (5 146 Abf. 1 Satz 2). Anstelle eines Komplementars, über dessen
Vermögen Konkurs eröffnet ist, wird der Konkursverwalter Liquidator (§ 146 Abs. 3).
Die Wahl der Generalversammlung bedarf nicht der Zustimmung der Komplemen-
tare: es handelt sich hierbei um die Ausübung eines der Kommanditistengesamtheit
besonders zugestandenen Rechtes. Die Generalversammlung ist in der Bestimmung
der Anzahl der von ihr zu wählenden Liquidatoren nicht ausdrücklich beschränkt.
Doch wird die Wahl von so vielen Personen, daß dadurch das Liquidationsgeschäft
efährdet erscheint, für gefetzwidrig zu erachten sein. Die Kommanditistengesamtheit
7 nach dem Sinne des Gesetzes nur ein Wahlrecht, keine Wahlpflicht. Ubt sie
ihr Recht nicht aus, so sind die Komplementare die alleinigen gesetzlichen Liquida-
toren (Makower Anm. II, Staub-Pinner zu §5 330 Anm. 17).
b) Liquidatoren kraft Bestimmung der Gesellschaft. Die Bestimmung kann
nur durch den Gesellschaftsvertrag getroffen werden, den ursprünglichen oder wirk-
sam abgeänderten. Die Abänderung ist auch nach der Auflösung möglich. Sie
bedarf, wie überall, der übereinstimmenden Entschließung aller Komplementare und
der zur Generalversammlung vereinigten Kommanditisten. Die Berufung durch den
Gesellschaftsvertrag geht derjenigen durch das Gesetz vor.
c) Liquidatoren kraft Ernennung durch das Gericht. Es gelten die in Nr. 4
zu §5 295 entwickelten Grundsätze (§ 320 Abs. 3), mit der Maßgabe, daß auch jeder
Komplementar zum Antrag auf Ernennung berechtigt ist. Daß im Falle der Kün-