Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

8 331 (Nr. 4—7). 4. Abschnitt. Kommanditgesellschaft auf Aktien. 6. Titel. 321 
digung der Gesellschaft durch den Privatgläubiger eines Komplementars auch dieser 
Gläubiger zu dem Antrage befugt sein sollte (5 146 Abs. 2 Satz 2), läßt sich im 
Hinblick au 5 320 Abs. 3 und dessen Ergänzung durch § 331 Abs. 2 nicht annehmen. 
3. Abberufung der Liquidatoren. Bei der Aktiengesellschaft erfolgt sie durch 
das Gericht unter den für die Berufung durch das Gericht gegebenen Voraus- 
setzungen und betreffs der nicht gerichtlich bestellten Liquidatoren auch durch die 
Generalversammlung (5 295 Abs. 3). Diese Vorschrift findet auf die Kommandit- 
aktiengesellschaft unbedenklich insoweit Anwendung (5 320 Abs. 3), als das Gericht 
zur Abberufung nach den für die Berufung bestehenden Regeln befugt ist, Hleichoiel 
ob die Stellung als Liquidator auf Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder gerichtlicher 
Ernennung beruht. Die Abberufung der durch das Gesetz wegen ihrer Eigenschaft 
als Komplementare berufenen Liquidatoren kann ferner durch übereinstimmende 
Entschließung sämtlicher Komplementare, einschließlich der davon selbst betroffenen 
(R.O. H. G. XX S. 11 ff.), und der Generalversammlung der Kommanditisten (R.O. H.G. 
XVI S. 287) erfolgen. Nicht aber kann die Generalversammlung einseitig Komple- 
mentare-Liquidatoren abberufen. Der für die Aktiengesellschaft maßgebende § 295 
Abs. 3 steht insoweit in innerem Zusammenhange mit dem § 295 Abs. 1, wonach 
die Generalversammlung der Aktionäre berechtigt ist, an Stelle der gesetzlich Be- 
rufenen andere Personen als Liquidatoren zu bestimmen. Wie die Generalver- 
sammlung der Kommanditisten nicht nach Analogie des § 295 Abs. 1 befugt ist, die 
wegen ihrer Eigenschaft als Komplementare berufenen Liquidatoren von Anfang an 
durch andere zu ersetzen, so kann ihr auch nicht das Recht zur Abberufung der 
Komplementare-Liquidatoren zugestanden werden (Makower Anm. III a, Staub- 
Pinner zu §5 330 Anm. 17). Dagegen erscheint die Kommanditistengesamtheit be- 
fugt durch Generalversammlungsbeschluß die von ihr gewählten Liquidatoren ab- 
uberufen. Dem steht nicht entgegen, daß diese Organ der ganzen Gesellschaft sind. 
enn immer leiten sie ihre Stellung nur von der freien Entschließung der Kom- 
manditistengesamtheit her, und daß die letztere hierbei an ihren ursprünglichen 
Willen endgültig gebunden bliebe, ist aus dem Gesetze nicht herzuleiten (Makower 
Anm. III a; a. M. Staub.- Pinner zu § 330 Anm. 17). Durch den Gesellschafts- 
vertrag berufene Liquidatoren können durch Abänderung des Gesellschaftsvertrags 
beseitigt werden. ·· — 
4. Für die Anmeldung, die Eintragung und dieu den Registerakten erfolgende 
Zeichnung der Liquidatoren gilt der § 296 mit der Maßgabe, daß anstelle des Vor- 
standes die Komplementare in der zu Akten der Geschäftsführung ausreichenden 
Anzahl anzumelden haben (5 320 Abs. 3, § 325 Abs. 1). Für die Anmeldung wird 
im Falle des Todes eines Komplementars erforderlichenfalles der § 148 Abs. 1 
Satz 3 zur entsprechenden Anwendung zu bringen sein. 
5. Durchführung der Liquidation. Die aktienrechtlichen Grundsätze sind maß- 
gebend (5 320 Abs. 3; Denkschr. S. 3228). Die Liquidatoren haben die Gläubiger 
gemäß § 297 aufzurufen. Für ihre Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht 
gilt der § 298. Die Liquidatoren nehmen danach innerhalb ihres Geschäftskreises 
die Stellung des Vorstandes und nicht die von Komplementaren ein; dies recht- 
fertigt sich auch dadurch, daß regelmäßig zu den Liquidatoren noch andere Personen, 
als die Komplementare, gehören und Unterschiede zwischen den einzelnen Liquida- 
toren je nach dem Grunde ihrer Berufung nicht gemacht werden können (Makower 
Anm. VI17 zu § 320). Für die Bilanzaufstellung 2c. ist der § 299 maßgebend. Die 
Verteilung des Gesellschaftsvermögens wird zunächst vom § 155 betroffen. Für das 
danach auf die Kommanditisten entfallende Auseinandersetzungsguthaben gelten die 
§5 300, 301. Das Guthaben der Komplementare als solcher ist nicht nach Maßgabe 
des § 301 zugunsten der Gläubiger gesperrt; denn es handelt sich hierbei um das 
Rechtsverhältnis der Komplementare gegenüber Dritten, für das nach 5 320 Abs. 2 die 
Regeln für die Kommanditgesellschaften bestimmend sind (Cosack S. 799, Makower 
Anm. Ve 14 zu §F 320, Staub- Pinner zu § 330 Anm. 19; a. M. Pinner Anm. II). 
Für die Zeit nach Beendigung der Liquidation ist der § 302 anzuwenden; den Komple- 
mentaren und ihren Erben steht das Recht auf Einsicht der Bücher und Papiere 
nach §5 157 Abs. 3 zu; der § 157 Abs. 2 ist unanwendbar, weil durch § 302 Abs. 2 
mit §5 320 Abs. 3 ersetzt (a. M. in letzterer Hinsicht wegen § 320 Abs. 2 Makower 
Anm. VId 21 zu §# 320). Die Vorschriften des Attienrechts über die Veräußerung 
des Gesellschaftsvermögens im Ganzen, die Verstaatlichung, die Fusion, die Fort- 
Lehmann- Ring, Handelsgesetzbuch. II. 2. Aufl. 21 
  
Nr. 5. 
Nr. 6.
	        
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