Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

5 332 (Nr. 1—5). 4. Abschnitt. Kommanditgesellschaft auf Aktien. 6. Titel. 323 
aktiengesellschaft in eine einfache Kommanditgesellschaft oder eine offene Handels. 
gesellschaft led 
damit die juristische Persönlichkeit der Kommanditaktiengesellschaft erledigt werden 
soll, dies aber nach zwingenden Normen, soweit nicht Ausnahmen zugelassen sind, 
nur durch Liquidation geschehen kann (Makower Anm. I, Pinner Anm. 12, Staub- 
Pinner zu § 334 Anm. 7; anders Johow V S. 36ff., VI S. 62ff., wo insbesondere, 
schon für das frühere Recht unzutreffend, angenommen ist, daß bei Umwandlung 
einer Kommanditgesellschaft auf Aktien in eine einfache Kommanditgesellschaft das 
Eigentum an den Gesellschaftsgrundstücken ohne Auflassung übergehe). 
2. Umwandlungsbeschluß. a) Beschluß der Komplementare und Kommanditisten. 
Die Umwandlung ist nur bei Einverständnis aller Komplementare und der General- 
versammlung der Kommanditisten durchführbar. Es handelt sich hierbei um Einzel- 
entschließungen jedes Komplementars und der Kommanditistengesamtheit (vgl. § 327 
Abs. 2), nicht etwa, wie nach der mangelhaften Fassung des Gesetzes ange- 
nommen werden könnte, um eine gemeinsame Beschlußfassung. Da der Umwand- 
lungsbeschluß in das Handelsregister einzutragen ist, bedarf die Zustimmung der 
Komplementare zu dem Generalversammlungsbeschlusse der Beurkundung gemäß 
5 327 Abs. 4. Daß die Umwandlung nur bei vorgängiger Zulassung im Gesell- 
schaftsvertrage beschlossen werden darf, ist nicht, wie nach früherem Rechte, geboten. 
b) Anwendung der Vorschriften über eine Abänderung des Hefpuschaftsvertra. 
Der Generalversammlungsbeschluß unterliegt gemäß Abs. 2 den Bestimmungen im 
274 (auch Abs. 1 Satz 2), § 275 mit § 232 Abs. 3 Satz 1, § 276, § 277 mit § 333. 
it der Umwandlung kann auch eine Erhöhung oder Herabsetzung des Grundkapitals 
verbunden sein, für welche die §§ 278ff. maßgebend sind. 
c) Mehrheit in der Generalversammlung. Zunächst gelten die §§ 251 Abf. 1, 
275; es ist also absolute Stimmenmehrheit erforderlich, die, wenn der Gesell- 
schaftsvertrag nicht abweichend bestimmt, mindestens ¾ des bei der Beschlußfassung 
vertretenen Grundkapitals umfassen muß. Die den Komplementaren gehörigen 
Aktien scheiden hierbei völlig aus, können insbesondere nicht zu dem vertretenen 
Grundkapitale gerechnet werden (5 327 Abs. 1). Die Mehrheit muß aber ferner 
jedenfalls ¼ des nicht auf Aktien der Komplementare entfallenden, überhaupt vor- 
handenen Grundkapitals umsassen. Hieran kann der Gesellschaftsvertrag nichts ändern. 
d) Inhalt des Beschlussek Der Beschluß der Komplementare und der 
Kommanditistengesamtheit muß die Umwandlung und die zu ihrer Durchführung 
erforderlichen Maßregeln bestimmen. Zu diesen Maßregeln gehören namentlich die 
notwendigen Abänderungen des Gesellschaftsvertrags, Das Gesetz hebt in dieser 
Hinsicht die Festsetzung der Firma und der Art der Bestellung und Zusammensetzung 
des Vorstandes (5 182 Abs. 2 Z. 1 und 4) besonders hervor. Die Bestellung des 
Vorstandes kann auch dahin geregelt werden, daß die Komplementare oder einige von 
ihnen Vorstand sein sollen. In Betracht kommen ferner vor allem die Abmachungen über 
die Abfindung der Komplementare. Der Bericht von 1884 besagt: „Es bedarf. 
einer Auseinandersetzung mit den Komplementaren, wegen ihrer außerhalb des 
Gesamtkapitals der Kommanditisten liegenden Einlagen; das Gesamtkapital bleibt 
als Grundkapital unverändert“ (S. 34). Weder das eine noch das andere ist in 
dem Sinne einer zwingenden Anweisung für den Inhalt des Umwandlungsbeschlusses 
richtig: Wird nichts Über die Auseinandersetzung mit den Komplementaren bestimmt, 
so folgt diese gesetzlichen Regeln. Das Grundkapital kann aus Anlaß der Um- 
wandlung verändert werden; insbesondere ist zulässig, daß die Kapitalkonten der 
Komplementare mit dem bisherigen Grundkapitale zu einem neuen Grunddkapitale 
verschmolzen werden und die Komplementare ihre Abfindung in den zusätzlich ge- 
schaffenen Aktien erhalten. Daß der Umwandlungsbeschluß der Kommanditisten- 
gesamtheit zugleich die Genehmigung der Bilanz des § 333 Abs. 2 zu enthalten 
Bae ist nicht vorgeschrieben. Zwar geht die Denkschrift (S. 3228) davon aus, daß 
die Bilanz die Grundlage für die Entscheidung der Kommanditisten sei. Allein im 
Gesee hat dies nicht Ausdruck gefunden. Die Bilanz kann von einer beliebigen, 
zu diesem Zwecke einberufenen Generalversammlung der Kommanditisten vor, zugleich 
mit oder nach der Beschlußfassung über die Umwandlung genehmigt werden. Nur 
muß dies vor der Anmeldung der Umwandlung geschehen sein. Mittelbar wird 
der Zeitpunkt der Genehmigung dadurch bestimmt, daß die Bilanz auf einen höchstens 
zwei Monate vor Anmeldung der Umwandlung liegenden Zeitpunkt zu stellen ist 
21“ 
glich mittelst Auflösung und Liquidation der ersteren erfolgen, weil 
Nr. 2. 
Nr. 3. 
Nr. 5.
	        
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