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324 II. Buch. Handelsgesellschaften 2c. § 332 (Nr. 5), 5 333 (Nr. 1—5).
(5 333 Abs. 2). [Vgl. Makower Anm. IIb, Pinner zu §s 333 Anm. III3,; Simon,
Bilanzen S. 458.] Zuzahlungen können durch den Beschluß den Kommanditisten
nicht ohne ihren Willen auserlegt werden. Doch ist auch hier zulässig, daß ein
mittelbarer Druck durch Bevorzugung von Aktien geübt wird, auf welche Zu-
zahlungen erfolgen (vgl. Nr. 4 zu § 185, Nr. 5 zu § 288).
g 333.
Bei der Anmeldung des. Umwandlungsbeschlusses sind zugleich die
Mitglieder des Vorstandes zur Eintragung in das Handelsregister anzu-
melden. Eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Urkunden über ihre
Bestellung ist beizufügen; bei der Anmeldung zur Eintragung in das
Handelsregister einer Zweigniederlassung bedarf es der Beifügung dieser
Abschrift nicht. Auf die Anmeldung zur Eintragung in das Handels-
register des Sitzes der Gesellschaft finden die Vorschriften des § 14 keine
Anwendung.
Der Anmeldung ist eine von der Generalversammlung genehmigte,
für einen höchstens zwei Monate vor der Anmeldung liegenden Zeitpunkt
aufgestellte Bilanz beizufügen. Auf diese Bilanz finden die Vorschriften
des § 261, des § 263 Abs. 1 und des § 264 Anwendung.
Mit der Eintragung scheiden die persönlich haftenden Gesellschafter
aus der Gesellschaft aus; die Gesellschaft besteht von diesem Zeitpunkt an
als Aktiengesellschaft fort.
Entw. I §& 304, II 5 324; Denkschr. I S. 181, II S. 3228; A.D. H.G.B.
Art. 206 a Abs. 3 Sätze 1 und 3, Abs. 4 Satz 1.
1. Die Bestellung des Vorstandes erfolgt nach Maßgabe des Umwandlungs-
" beschlusses (§ 332 Abs. 3), und zwar noch vor Anmeldung desselben.
2. Die Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses der Komplementare und der
" Kommanditistengesamtheit zum Handelsregister wird durch die Komplementare in
der für die Geschäftsführungsakte ausreichenden Anzahl bewirkt (58 332 Abs. 2,
277 Abs. 1, 325 Z. 1). Das Registergericht des Sitzes kann die Anmeldung, wie
diejenige jeder Abänderung des Gesellschaftsvertrags, nicht durch Ordnungsstrafen
erzwingen, wohl aber das Registergericht einer Zweigniederlassung nach Eintragung.
des Beschlusses in das Register des Sitzes (§ 333 Abs. 1 Satz 3, § 14, 5 13 Abf. 2).
Einer besonderen Anmeldung von zugleich bestimmten Abänderungen des Gesell-
chaftsvertrags bedarf es nicht. Zugleich mit dem Umwandlungöbeschlusse sind die-
orstand smitglieder anzumelden, die ihre Unterschrift zeichnen müssen (§ 234 Absf. 3).
3. Anlagen der Anmeldung sind:
a) Das den Umwandlungsbeschluß der Komplementare und Kommanditisten
ergebende Protokoll (6 327 Abs. 4).
b) Die Urkunden über die Bestellung der Borstandsmitglieder. Ist die Bestellung.
" zugleich mit dem Umwandlungsbeschlusse diesem entsprechend erfolgt und verhält
das Protokoll des § 327 Abs. 4 sich hierüber, so bedarf es natürlich besonderer
Urkunden nicht mehr. Nur zum Register des Sitzes sind die gedachten Urkunden
einzureichen; für die Register von Zweigniederlassungen bietet der Nachweis der
Eintragung in das Register des Sitzes Ersatz (5 13 Abs. 2).
Tc) Eine Bilanz. Sie muß auf einen höchstens zwei Monate vor der An-
" meldung des Umwandlungsbeschlusses liegenden Zeitpunkt gestellt sein. Es handelt
sich um die Schlußbilanz der bisherigen Kommanditaktiengesellschaft, nicht etwa um
die Eröffnungsbilanz der nunmehrigen Aktiengesellschaft. Dies folgt eben daraus,
daß die Bilanz mit der Anmeldung zu überreichen ist, also in einem Zeitpunkt, in.
welchem die Gesellschaft noch Kommanditaktiengesellschaft ist (§ 333 Abs. 3). Dem-