Nr. 2.
326 II. Buch. Handelsgesellschaften 2c. § 384 (Nr. 1—2), 5 335.
für die Bekgnntmachungen der umgewandelten Gesellschaft bestimmten Blättern
(5 182 Abs. 2 Z. 6, Abs. 3) zu veröffentlichen. Im Ordnungsstrafverfahren ist dies
nicht erzwingbar (5 319 Abs. 1).
2. Schutzvorschriften zugunsten der Glänbiger. Die Gläubiger sind genau,
wie im Falle der Herabsetzung des Grundkapitals, aufzurufen (§ 289 Abs. 2 und
Nr. 2 zu § 289). Gläubiger, deren Forderungen vor dem dritten öffentlichen Auf-
rufe begründet sind, müssen, wenn sie es verlangen, befriedigt oder sichergestellt
werden, wiederum wie bei der Herabsetzung des Grundkapitals (Nr. 3—5 zu §5 289).
Gläubiger, auf die diese Voraussetzungen nicht zutreffen, namentlich solche, die sich
nicht zufolge des Aufrufs binnen angemessener Frist melden, haben dieses besondere
Recht und den aus seiner Verletzung sich ergebenden Anspruch gegen die Vorstands-
und Aufsichtsratsmitglieder nicht. Ihr Anspruch gegen die Gesellschaft, wie er nach
allgemeinen Grundsätzen besteht, bleibt natürlich unberührt. Eine Sperrfrist, wie
in den §§5 289 Abs. 4, 301 Abs. 1, ist nicht vorgesehen. Die Mitglieder des Vor-
standes und Aufsichtsrats der umgewandelten Gesellschaft haften den Gläubigern
für den Schaden, den sie dadurch erlitten haben, daß die Bilanzveröffentlichung
nicht unverzüglich erfolgt, der Aufruf nicht gesetzmäßig geschehen, die Befriedigung
oder Sicherstellung unterblieben ist. Für die Hastung der Aufsichtsratsmitglieder
besteht eine dem § 249 Abs. 3 entsprechende Einschränkung. Unter den Gläubigern
des Abs. 4 werden nur diejenigen zu verstehen sein, deren Forderungen vor der
letzten öffentlichen Aufforderung begründet sind; denn andere haben kein durch die
Umwandlung begründetes besonderes Recht. Daß die Haftung nur besteht, soweit
die Gläubiger von der Gesellschaft (oder den Komplementaren) nicht Befriedigung
erlangen können, ist nicht, wie in den § 241 Abs. 4, 249 Abs. 3 bestimmt. 8
muß dies gelten, weil ein Schaden nicht nachweisbar ist, wenn die Gläubiger dur
Belangung der Gesellschaft oder der Komplementare zu ihrem Rechte kommen können
a. M. Makower Anm. IV). Auf einen den Verstoß billigenden Generalversamm-
lungsbeschluß dürfen die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sich gegenüber den
Gläubigern nicht berufen (85 241 Abs. 4, 249 Abs. 3; Denkschr. S. 3228). Eine
besondere Verjährungsvorschrift, wie in den 58 241 Abs. 5, 249 Abs. 4, besteht hier
nicht; die entsprechende Anwendung der gedachten Bestimmungen läßt sich nicht
rechtfertigen (a. M. Makower Anm. IV). Der Gesellschaft haften die Vorstands-
und Aufsichtsratsmitglieder für die Beobachtung des § 334 Abs. 1 bis 3 aus den
§& 241 Abs. 2, 249 Absf. 2.
Fünfter Abschnitt.
Stille Gesellschaft.)
9 335.
Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein
Anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so
zu leisten, daß sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts
übergeht.
Der Inhaber wird aus den in dem Betriebe geschlossenen Geschäften
allein berechtigt und verpflichtet.
1) Litteratur: Lastig in Endemann's Hdb. I 5§8 137—142, Renaud, Das
Rechtderstillen Gesellschaft, herausgeg. von Laband 1883; Behrend Lehrb. 5591—95;
Freese, Die Kommanditgesellschaft und die stille Gesellschaft 1877; Frommer, Über-
einstimmung und Unterschiede zwischen der Kommanditgesellschaft und der stillen
Gesellschaft 1889; Schön, Vergleichende Darstellung der Rechtsverhältnisse der Kom-
manditgesellschaft und der stillen Ges. 1889; Cosack § 200.