Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 6. 
Nr. 7. 
Nr. 8. 
328 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 335 (Nr. 6—8). 
3. Beteiligung des stillen Gesellschafters am Handelsgewerbe. Es muß somit 
der Gerant ein Handelsgewerbe betreiben. Folglich ist eine stille Gesellschaft 
nicht möglich wenn der Gerant zwar Kaufmann ist, aber kein Gewerbe betreibt, 
z. B. eine Abktiengesellschaft, die lediglich Wohltätigkeitszwecke verfolgt (Behrend 
§ 91 Anm. 9). Denn § 336 Abs. 2 erklärt die Beteiligung des Stillen am Gewinn 
für wesentlich. Dagegen ist, wo der fiktive Kaufmann zwar ein Gewerbe, aber nicht 
ein Handelsgewerbe betreibt, eine stille Gesellschaft wohl möglich, z. B. mit einer 
Aktiengesellschaft, die Landwirtschaft betreibt (Behrend § 91 A. 9). Welcher Art 
das Handelsgewerbe ist, ist gleichgültig. — An dem Handelsgewerbe muß der Stille 
sich beteiligen, nicht an einzelnen Handelsgeschäften (R.O. H.G. II Nr. 95, IX Nr. 48). 
Letzterenfalls liegt eine bürgerliche Gesellschaft auch dann vor, „wenn der mit der 
Ausführung der einzelnen Geschäfte betraute Kontrahent zugleich ein gleichartiges 
Handelsgewerbe für eigene alleinige Rechnung betreibt und ihm mit Rücksicht darauf 
diese Geschäftsführung übertragen ist“ (R.O. H.G. IX Nr. 48), eine Gesellschaft, die 
freilich nach den internen Vereinbarungen eine der stillen Gesellschaft ähnliche Struktur 
aufzuweisen vermag (vgl. R.G. in Seuffert LXI Nr. 107). Der Stille braucht sich 
dagegen nicht an dem ganzen Handelsgewerbe des Geranten zu beteiligen, seine 
Beteiligung kann sich auf eine von mehreren Niederlassungen beschränken, sei es, 
daß diese unter verschiedenen Firmen oder der gleichen Firma betrieben werden, ja 
auch die Beschränkung auf eine der mehreren Geschäftsgattungen wäre zulässig, 
sofern nur die Beteiligung an einem dauernden Betrieb vorliegt (Prot. S. 1085, v. 
Hahn §7 zu Art. 250). 
4. Beteiligung an fremdem Handelsgewerbe. Der Stille soll nicht Mitinhaber 
des Handelsgewerbes werden, dieses wird nur von dem Komplementar betrieben, 
der allein aus dessen Geschäften berechtigt und verpflichtet wird (§ 335 Abs. 2). 
5. Beteiligung mit einer Vermögenseinlage. Keine stille Gesellschaft, über- 
haupt keine Gesellschaft (B.G.B. § 705) liegt vor, wo der Stille nichts zu leisten, 
sondern nur etwas zu bekommen hat. Die Vermögenseinlage des Stillen kann in 
Geld, in anderen körperlichen Gegenständen, in Rechten (Forderungs., Nutzungsrechten, 
Patentrechten, vgl. z. B. Adler-Clemens Nr. 1387) oder in faktischen Verhältnissen 
(Fabrikgeheimnis, Fabrikationsverfahren, O. L. G. Dresden in Annalen des Kgl. Sächs. 
O. L. G. XXVIII 193) von Vermögenswert bestehen. Sie kann auch in der Ubernahme 
der Verpflichtung bestehen, eine Schuld des Komplementars zu tilgen (R.G. im Recht 
1909 Nr. 2635). Eine allgemeine Vermutung für Einlage quoad dominium besteht 
nicht; doch ist die Absicht bei Einlage von vertretbaren oder verbrauchbaren Sachen dann 
anzunehmen, wenn sie nach einer Schätzung beizutragen sind, die nicht bloß für die 
Gewinnverteilung bestimmt ist (B.G.B. § 706 Abs. 2). Die Vermögenseinlage 
kann auch in Dienstleistungen bestehen (vgl. oben § 161 Nr. 6, R.G. bei Holdheim 
1905 S. 214, a. A. Lastig S. 7051) und Ritter Nr. 5), dagegen nicht in der bloßen 
Zusage eines Kredites (R.G.. XXXI S. 74), auch das Machen bloßer, vom 
Geranten zu ersetzender Auslagen ist kein Dienst im Sinne einer Einlage (R.G. Z. 
XXXIII S. 129). Immer aber muß sie einen entweder durch Vereinbarung fest- 
gestellten oder durch, nötigenfalls gerichtliche, Ermittelung feststellbaren Geldbetrag 
repräsentieren (Bolze XXII Nr. 500). Denn dieser Geldbetrag stellt die Summe 
der ökonomischen Beteiligung des Stillen am Verluste und event. die Höhe des 
zurückzuzahlenden Betrages dar (5 337 Abs. 2, 9§§ 341, 342). Feststellbarkeit liegt 
1) Die Schwierigkeiten, die Lastig (Z. XXXII S. 234 ff. für diesen Fall er- 
blickt, lassen sich beseitigen. Werden die vom stillen Gesellschafter zu leistenden 
Dienste objektiv abschätzbar sein und wird der Gesamtbetrag der Einlage fixiert, so 
liegt der Fall so, als ob die Einlage rgelchth geleistet wird, sie wird eben „ab- 
earbeitet". Es ist gleich, ob der stille Gesellschafter X für Dienste im Laufe eines 
ahres 3000 Mark erhaält und diese 3000 Mark dann als Rateneinlage an den 
Komplementar zurückgibt oder ob dieser sie ihm in Höhe von 3000 Mark bucht. 
Hatte X also eine Einlage von 30000 Mark in Diensten zu leisten, die jährlich auf 
3000 Mark bezt ert werden, so macht er die Einlage in 10 Raten à 3000 Mark. 
Sollte er vor Ablauf der 10 Jahre sterben und sollten seine Erben die Dienste nicht 
leisten können, so wird es Frage der Auslegung dieses Vertrages sein, ob diesen- 
falls die Gesellschaft sich auflösen oder die Einlage reduziert werden soll. 
 
	        
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