8 336, 8 337 (Nr. 1—2). 5. Abschnitt. Stille Gesellschaft. 6. Titel. 335
Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß der stille Ge-
sellschafter nicht am Verluste beteiligt sein soll; seine Beteiligung am
Gewinne kann nicht ausgeschlossen werden.
Entw. I § 307, II §5 327: Denkschr. I S. 183, II S. 3229; A.D. H.G. B.
Art. 250, 254.
lber diesen Paragraphen bei § 335 Nr. 9, 10.
Das ältere Recht stimmte mit Abs. 1 überein, auch Abs. 2 entsprach der
herrschenden Auffassung im älteren Recht.
337.
Am Schlusse jedes Geschäftsjahrs wird der Gewinn und Verlust be-
rechnet und der auf den stillen Gesellschafter fallende Gewinn ihm ausbezahlt.
Der stille Gesellschafter nimmt an dem Verluste nur bis zum Be-
trage seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage Teil. Er ist nicht ver-
pflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen;
jedoch wird, solange seine Einlage durch Verlust vermindert ist, der
jährliche Gewinn zur Deckung des Verlustes verwendet.
Der Gewinn, welcher von dem stillen Gesellschafter nicht erhoben
wird, vermehrt dessen Einlage nicht, fofern nicht ein Anderes vereinbart ist.
Entw. 1 § 308, II 5 328; Denkschr. I S. 183, II S. 3229; A.D. H.G. B. Art. 255.
1. Berechnung von Gewinn und Verlust. Die Berechnung des Gewinnes
und Verlustes erfolgt durch den Komplementar am Schlusse jedes Geschäftsjahres.
Diese Bestimmung ist eine Anwendung der vom B. G. B. 5.721 Abs. 2 für Gesell-
schaften von längerer Dauer aufgestellten Grundsätze. Uber den Begriff des
Geschäftsjahres oben bei § 39 Nr. 5; besteht — wie bei Minderkaufleuten — kein
besonderes Geschäftsjahr, so greift das Kalenderjahr Platz. Bei Vollkaufleuten ist
die Vorschrift des Abs. 1 mit den Vorschriften über die Bilanzaufstellung zusammen-
zuhalten. Nach § 39 Abs. 2 hat der Vollkaufmann die Bilanz für den Schluß
eines jeden Geschäftsjahres innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang
entsprechenden Zeit aufzustellen. Folgeweise hat der Komplementar, der Voll-
kaufmann ist, die Berechnung des Gewinnes und Verlustes erst im neuen Geschäfts-
jahr für das verflossene Geschäftsjahr vorzunehmen. Ist Komplementar eine Aktien-
Felellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, so greift § 260 Abs. 2, ist es eine
Besellschaft mit beschränkter Haftung, § 41 des R.G. von 1892 Platz. Die Gewinn-
und Verlustberechnung erfolgt eben nicht separat für die Zwecke der stillen Gesell-
schaft, sondern auf Grund der jährlichen Gesamtbilanz, über deren buchführungs-
technische Grundsätze der Komplementar die Entscheidung hat (R.G. bei Hold-
heim 1904 S. 159). Der Stille get nur den Anspruch, daß die Aufstellung der
Bilanz und Gewinnberechnung nicht ungebührlich verzögert werde und kann event.
Klage gegen den Komplementar auf Rechnungslegung erheben. — Die jährliche
Gewinnberechnung kann natürlich durch den Vertrag eine Abänderung erfahren,
sei es, daß halbjährliche Berechnung vereinbart wird, sei es, daß die Berechnung
erst bei Auflösung der Gesellschaft erfolgen soll. Der Richter aber kann nicht ein-
seitig einen anderen Termin an Stelle des gesetzlichen setzen.
Gewinn ist der während des Betriebes erzielte Uberschuß des Erwerbes über die
Einbuße, Verlust der Uberschuß der Einbuße über den Erwerb. Erlös aus dem
Verkauf des Geschäfts ist nicht Betriebsgewinn (K.G. in D.J. 8. 1901 S. 50f., R.G.
ebenda XVII 1355), ebensowenig ohne weiteres der durch günstige Konjunktur gesteigerte
Mehrwert stehenden Kapitals, z. B. eines Geschäftsgrundstücks, das seit langem dem
Komplementar gehört hatte (O.L.G. Rostock in Meckl. 3. f. Rpfl. XXVIII S. 189).
Für Gewinn und Verlust kommt allein die betreffende Rechnungsperiode in Betracht.
Die Berechnung stellt fest, ob in diesem Geschäftsjahre aus diesem Handelsgewerbe ein
Gewinn oder Verlust erzielt ist. Gewinn ist danach möglicherweise auch vorhanden,
Nr. 1.
Nr. 2.