Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 3. 
Nr. 4 
Nr. 5. 
Nr. 6. 
336 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaften. § 337 (Nr. 2—6). 
wenn durch Verluste früherer Jahre die Einlage des Stillen aufgezehrt ist, der Gewinn 
wird dann dem Stillen nicht ausgezahlt (Abs. 2). Ebenso ist gleichgültig, ob das 
Vermögen des Komplementars durch frühere Verluste gemindert ist, soweit nicht, 
wie bei der Aktiengesellschaft, der Betrag des Grundkapitals unter den Passivis. 
figuriert. — Zu den Einbußen zählen auch die Verzinsungen. Ist demnach dem 
Stillen ein fester Zins zugesichert, so figuriert dieser unter den Passivis und kann 
möglicherweise den Gewinn zerstören (Renaud S. 129). 
2. Derauf den Stillen entfallende Gewinn ist ihm aus zubezahlen. 
Bei der Berechnung des Gewinnes ist eine Vorwegnahme von 40% des Aktiokontos 
(vgl. §§ 121, 168) nicht zulässig. Die Berechnung erfolgt vielmehr — in Er- 
mangelung besonderer Vertragsbestimmungen — nach allgemeinen Grundsätzen. 
Auch wird der Gewinn nicht dem Aktiokonto des Stillen zugeschrieben (vgl. 5§ 167, 
120), sondern ausgekehrt. Die Auskehrung kann der Stille auch dann verlangen, 
wenn die Auszahlung zum Nachteil der Gesellschaft gereichen würde. Läßt der 
Stille den Gewinn stehen, so vermehrt dieser im Zweifel nicht seine Einlage (5 337 
Abs. 3), bleibt vielmehr als gewöhnliches Debitum auf dem Komplementar lasten. 
Daraus ergibt sich, daß, falls vertragsmäßig der Gewinn des Stillen nach Pro- 
zenten des Einlagekapitals bemessen ist, der nicht erhobene Gewinn dabei nicht in 
Anrechnung zu bringen ist, wie umgekehrt dieser am Verlust späterer Jahre nicht 
teilnimmt. Der Stille ist vielmehr Gläubiger in Höhe des stehengebliebenen 
Gewinnes, den er jederzeit ausgezahlt verlangen kann, wie auch die Geschäftslage 
sich gestalten vermag (R.O. H. G. XIII Nr. 19, R. G. Z. XILVIII Nr. 22, Lastig. 
S. 739), er kann den Anspruch auch abtreten (B.G. B. § 717), im Konkurse des 
Komplementars macht er ihn als gewöhnlicher Konkursgläubiger geltend (O.L.G. 
Dresden in Anm. d. O.L.G. Dresden XXIII 322). Natürlich kann von Anfang an 
oder nachträglich vereinbart werden, daß der stehengebliebene Gewinn die Einlage- 
vermehren solle. Auch kann der Komplementar, wenn der Stille in Rückstand mit der 
Einlage ist, die Auszahlung des Gewinnes nach B. G. B. 5 273 verweigern. Und 
endlich kann die Gewinnberechnung keine endgültige, sondern nur eine provisorische 
(vorbehaltlich späterer Berichtigung) sein. R.G.Z. XLVIII Nr. 22. 
3. Die Forderung des Stillen auf den Gewinn ist fällig mit dem Moment, 
wo die Gewinnberechnung bei ordnungsmäßigem Geschäftsgang be- 
wirkt sein konnte. Vom Tage der Fälligkeit ab kann der Stille, der selbst 
Kaufmann ist, 5% Zinsen ohne weiteres fordern (5 353). Ist er Nichtkaufmann, 
so muß er den Komplementar mahnen (B.G. B. 5 284), die Zinsen betragen dann 
nur 4% (B. G. B. §. 288). Die schuldige Summe hat der Komplementar dem 
Stillen nach B. G. B. § 270 Abs. 1 zu übersenden (so auch Puchelt-Förtsch 
Art. 255 Nr. 4, Staub- Pinner 5 337 Anm. 8; a. A. v. Hahn § 1 zu Art. 255. 
Das Wort „Erheben“ rechtfertigt die Auffassung nicht, daß der Stille zu holen 
hat). — Gelder aus der Kasse des Komplementars durch eigene Handlung zu 
entnehmen, ist der Stille mangels anderer Verabredung nicht befugt. 
4. Zu Unrecht (z. B. auf Grund irrtümlicher Berechnung, die nachträglich. 
angefochten wird) bezogenen Gewinn muß der Stille nach allgemeinen 
Grundsätzen (insbesondere B.G.B. §§ 812 f.) zurückerstatten, die für den 
Kommanditisten geltende Vorschrift des § 172 Abs. 5 findet auf ihn keine An- 
wendung. Zahlt ihm der Komplementar wissentlich Gewinn aus, der zur Deckung 
von Verlusten hätte verwandt werden sollen, so liegt darin eine Zurückerstattung 
der Einlage (vgl. bei § 342). 
5. Verlust. Der stille Gesellschafter nimmt mangels anderer Vereinbarung 
am Verlust Anteil, aber nur bis zum Betrage der eingezahlten oder rückständigen 
Einlage. Letztere bildet das Maximum, bis zu dem ihm der Verlust zu buchen ist. 
Darüber hinausgehender Verlust trifft ihn nicht einmal in der Weise, daß späterer 
Gewinn zur Deckung desselben herangezogen werden darf (vogl. bei § 167 Nr. 4). 
Betrug die Einlage z. B. 100000 und der auf ihn proportional fallende Anteil 
am Verluste 110000, so nimmt er nur bis zum Betrage von 100000 Anteil am 
Verluste. Ergibt sich im folgenden Jahre ein Gewinnanteil von 110000 für ihn, 
so kann er 10000 als Gewinn ausbezahlt verlangen. — Der Anteil am Verlust 
bezieht sich nur auf denjenigen Verlust, den der Komplementar aus dem Handels- 
gewerbe erleidet, an dem der Stille beteiligt ist — nicht auf sonstige Verluste. 
 
	        
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