Nr. 3.
Nr. 4.
Nr. 5.
338 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft § 339 (Nr. 2—5).
Handelsgewerbe veräußert oder aufgibt, wenn die gesetzwidrige Kündigung eines
Teiles der andere annimmt;
2. Ablauf der geit, auf deren Dauer sie eingegangen ist, sofern nicht aus-
drückliche Prolongation oder stillschweigende Fortsetzung stattfindet; letzterenfalls gilt
sie als auf unbestimmte Zeit weiter eingegangen (55 339, 134).
3. Kündigung seitens eines Teiles (vgl. darüber bei 4 132):
a) Bei ausere immte Zeit eingegangener Gesellschaft ist zur Aufkündigung
jeder Teil frei befugt, ein entgegenstehender Vertrag ist nichtig (B.G.B. 5 723 Abs. 3).
Als auf unbestimmte Zeit eingegangen gilt die für die Lebenszeit eines Gesellschafters
Elchtassen Gesellschaft (§S 339, 134). Die Kündigung kann nur zum Schlu 1 des
eschäftsjahres und muß mindestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkt erfolgen
3# 339, 132), es sei denn, daß eine justa causa vorliegt. Doch kann der Vertrag
eine andere Frist festsetzen und auch vorzeitige Kündigung zulassen. Die Kündigung
kann formlos erfolgen, sie muß aber von dem Gesollschccter selbst ausgehen un
sich an den anderen Gesellschafter richten. Demnach kann nicht aus eigenem Recht
er Ehemann für die Ehefrau kündigen, soweit nicht B.G.B. §5 1358 Platz hreit
ebensowenig der Gläubiger eines Teiles, es sei denn, daß der Ausnahmefa es
5 gegeben ist, wohl aber der Vormund für den Mündel (Genehmigung der
bervormundschaft oder des Gegenvormundes ist nicht notwendig), der Vater für
das Kind in der Gewalt. Uber den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung
B. G. B. 55 130—132. — An einen Bevollmächtigten des anderen Teiles kann die
Kündigung erfolgen, doch muß die Vollmacht soweit reichen, daß sie auch die Ein-
gehung der stillen Gesellschaft umfaßte. — Nachträgliche Zurücknahme der Kündigung
st nur mit Zustimmung des anderen Teiles zuläfstg
b) Bei auf bestimmte Zeit eingegangener Gesellschaft ist vorzeitige
Kündigung nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Kündigung kann
dann jederzeit während des Geschäftsjahres vorgenommen werden. — Ob eine
justa causa vorliegt, hat bei Bestreiten des anderen Teiles (bei Anerkenntnis
Z.P.O. 5 397) der Prozeßrichter auf die angestrengte Enflösungell e hin zu ent-
scheiden. Die zu § 133 ausgesprochenen Sätze sind hier mit Vorsicht anwendbar.
Das B. G. B. hebt besonders zwei Fälle hervor: vorsätzliche oder grobfahr-
lässige Verletzung wesentlicher Vertragsverpflichtungen und (auch kasuelle) Unmög-
lichkeit der Erfüllung solcher Verpflichtungen. Zu den ersteren gehört vom Stand-
punkt des Stillen, daß der Komplementar unredlich bei der Geschäftsführung
oder Bilanzierung verfährt, daß er die Einlage des Stillen zu Privatzwecken oder
anderen, als den im Geschäftsvertrage angegebenen Zwecken verwendet (Z. XV S. 284),
daß er durch ohne Einwilligung des Stillen erfolgenden Konkurrenzbetrieb die
Zwecke des Gesellschaftsvertrages vereitelt, daß er die Aufstellung der Bilanz unge-
bührlich hinauszieht oder ihre Mitteilung an den Stillen grundlos verweigert, daß
er mit der Auszahlung des Gewinnes in Verzug ist, die Geschäfte nachlässig führt
uw.; andererseits vom Standpunkte des Komplementars, daß der Stille
seine Einlage nicht rechtzeitig macht, daß er, die Einsicht der Bücher mißbrauchend,
Geschäftsgeheimnisse verrät (Renaud S. 157ff.). — Zu dem zweiten Falle ge-
hört, daß der Komplementar durch Krankheit unfähig wird, das Handelsgewerbe
ehörig zu betreiben, oder die rechtliche Fähigkeit zur Vermögensverwaltung verliert
lim alten Recht löste sich diesenfalls die stille Gesellschaft von selbst auf), während
die Dispositionsunfähigkeit des Stillen nicht in Betracht kommt, da dieser an der
Geschäftsführung nicht beteiligt ist und dem Stillen etwa nebenbei als Handlungs-
Eilten obliegende Verpflichtungen außerhalb der stillen Gesellschaft liegen (Renaud
159). — Uber diese Fälle hinaus können aber weitere justae causae
in Betracht kommen, z. B. für den Stillen Verlegung des Geschäfts, mangelnde
Rentabilität (R.O. H. G. XII Nr. 32), Anderung der Firma, für jeden von beiden
persönliche Injurien seitens des anderen (Busch XXIV S. 325), für den Kom-
plementar möglicherweise auch Tod des Stillen. — Zur Kündigung befugt ist
nur der unschuldige Teil, dieser aber auch dann, wenn in seiner Person der Kün-
digungsgrund liegt, z. B. der Komplementar unverschuldet erkrankt. Die gerecht-
fertigte Kündigung erklärung löst die Gesellschaft auf, das richterliche Urteil
hat hier nur deklarative Bedeutung (R.O.HG. XII Nr. 32). Darum genücgt
auch einredeweise Geltendmachung (R.O. H.G. XII S. 101). — Eine Vereinbarung,
die das Kündigungsrecht ausschließt oder einschränkt, ist nichtig (B.G.B. 723 Abs.3).