Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 3. 
Nr. 4. 
Nr. 5. 
338 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft § 339 (Nr. 2—5). 
Handelsgewerbe veräußert oder aufgibt, wenn die gesetzwidrige Kündigung eines 
Teiles der andere annimmt; 
2. Ablauf der geit, auf deren Dauer sie eingegangen ist, sofern nicht aus- 
drückliche Prolongation oder stillschweigende Fortsetzung stattfindet; letzterenfalls gilt 
sie als auf unbestimmte Zeit weiter eingegangen (55 339, 134). 
3. Kündigung seitens eines Teiles (vgl. darüber bei 4 132): 
a) Bei ausere immte Zeit eingegangener Gesellschaft ist zur Aufkündigung 
jeder Teil frei befugt, ein entgegenstehender Vertrag ist nichtig (B.G.B. 5 723 Abs. 3). 
Als auf unbestimmte Zeit eingegangen gilt die für die Lebenszeit eines Gesellschafters 
Elchtassen Gesellschaft (§S 339, 134). Die Kündigung kann nur zum Schlu 1 des 
eschäftsjahres und muß mindestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkt erfolgen 
3# 339, 132), es sei denn, daß eine justa causa vorliegt. Doch kann der Vertrag 
eine andere Frist festsetzen und auch vorzeitige Kündigung zulassen. Die Kündigung 
kann formlos erfolgen, sie muß aber von dem Gesollschccter selbst ausgehen un 
sich an den anderen Gesellschafter richten. Demnach kann nicht aus eigenem Recht 
er Ehemann für die Ehefrau kündigen, soweit nicht B.G.B. §5 1358 Platz hreit 
ebensowenig der Gläubiger eines Teiles, es sei denn, daß der Ausnahmefa es 
5 gegeben ist, wohl aber der Vormund für den Mündel (Genehmigung der 
bervormundschaft oder des Gegenvormundes ist nicht notwendig), der Vater für 
das Kind in der Gewalt. Uber den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung 
B. G. B. 55 130—132. — An einen Bevollmächtigten des anderen Teiles kann die 
Kündigung erfolgen, doch muß die Vollmacht soweit reichen, daß sie auch die Ein- 
gehung der stillen Gesellschaft umfaßte. — Nachträgliche Zurücknahme der Kündigung 
st nur mit Zustimmung des anderen Teiles zuläfstg 
b) Bei auf bestimmte Zeit eingegangener Gesellschaft ist vorzeitige 
Kündigung nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Kündigung kann 
dann jederzeit während des Geschäftsjahres vorgenommen werden. — Ob eine 
justa causa vorliegt, hat bei Bestreiten des anderen Teiles (bei Anerkenntnis 
Z.P.O. 5 397) der Prozeßrichter auf die angestrengte Enflösungell e hin zu ent- 
scheiden. Die zu § 133 ausgesprochenen Sätze sind hier mit Vorsicht anwendbar. 
Das B. G. B. hebt besonders zwei Fälle hervor: vorsätzliche oder grobfahr- 
lässige Verletzung wesentlicher Vertragsverpflichtungen und (auch kasuelle) Unmög- 
lichkeit der Erfüllung solcher Verpflichtungen. Zu den ersteren gehört vom Stand- 
punkt des Stillen, daß der Komplementar unredlich bei der Geschäftsführung 
oder Bilanzierung verfährt, daß er die Einlage des Stillen zu Privatzwecken oder 
anderen, als den im Geschäftsvertrage angegebenen Zwecken verwendet (Z. XV S. 284), 
daß er durch ohne Einwilligung des Stillen erfolgenden Konkurrenzbetrieb die 
Zwecke des Gesellschaftsvertrages vereitelt, daß er die Aufstellung der Bilanz unge- 
bührlich hinauszieht oder ihre Mitteilung an den Stillen grundlos verweigert, daß 
er mit der Auszahlung des Gewinnes in Verzug ist, die Geschäfte nachlässig führt 
uw.; andererseits vom Standpunkte des Komplementars, daß der Stille 
seine Einlage nicht rechtzeitig macht, daß er, die Einsicht der Bücher mißbrauchend, 
Geschäftsgeheimnisse verrät (Renaud S. 157ff.). — Zu dem zweiten Falle ge- 
hört, daß der Komplementar durch Krankheit unfähig wird, das Handelsgewerbe 
ehörig zu betreiben, oder die rechtliche Fähigkeit zur Vermögensverwaltung verliert 
lim alten Recht löste sich diesenfalls die stille Gesellschaft von selbst auf), während 
die Dispositionsunfähigkeit des Stillen nicht in Betracht kommt, da dieser an der 
Geschäftsführung nicht beteiligt ist und dem Stillen etwa nebenbei als Handlungs- 
Eilten obliegende Verpflichtungen außerhalb der stillen Gesellschaft liegen (Renaud 
159). — Uber diese Fälle hinaus können aber weitere justae causae 
in Betracht kommen, z. B. für den Stillen Verlegung des Geschäfts, mangelnde 
Rentabilität (R.O. H. G. XII Nr. 32), Anderung der Firma, für jeden von beiden 
persönliche Injurien seitens des anderen (Busch XXIV S. 325), für den Kom- 
plementar möglicherweise auch Tod des Stillen. — Zur Kündigung befugt ist 
nur der unschuldige Teil, dieser aber auch dann, wenn in seiner Person der Kün- 
digungsgrund liegt, z. B. der Komplementar unverschuldet erkrankt. Die gerecht- 
fertigte Kündigung erklärung löst die Gesellschaft auf, das richterliche Urteil 
hat hier nur deklarative Bedeutung (R.O.HG. XII Nr. 32). Darum genücgt 
auch einredeweise Geltendmachung (R.O. H.G. XII S. 101). — Eine Vereinbarung, 
die das Kündigungsrecht ausschließt oder einschränkt, ist nichtig (B.G.B. 723 Abs.3). 
 
	        
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