Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

# 339 (Nr. 6—12). 5. Abschnitt. Stille Gesellschaft. 6. Titel. 339 
c) Die Kündigung kann endlich durch einen Gläubiger des Stillen nach Maß- 
abe des § 135 erfolgen, gleichgültig ob die Gesellschaft auf bestimmte oder un- 
bestunmte Zeit eingegangen ist. Nur muß sie dann sechs Monate vor Ende des 
Geschäftsjahres für das Ende des Geschäftsjahres erfolgen (5 339). Näheres bei 
135. Den Gläubigern des Komplementars steht dieses Kündigungsrecht nicht zu, 
. haben ja ohnehin direkte Exekution in das Vermögen des Komplementars. 
4. Erreichung des vereinbarten Zwecks oder eintretende Un- 
möglichkeit der Erreichung desselben (B. G. B. § 726, vgl. R.G. in L.3. 
1911 S.454). Hierhin gehört auch der Fall der einseitigen Veräußerung des Geschäfts 
durch den Inhaber (R. G. in L. Z. 1907 S. 652) oder der sonstigen Aufgabe des 
Handelsgewerbes. Dem Stillen bleibt nur der Anspruch auf Schadensersatz. Auch 
ein Teil der oben bei Nr. 5 angeführten Fälle kann hier in Betracht kommen. 
Bloße Unterbilanz des Komplementars löst die stille Gesellschaft noch nicht auf 
(R.G. im Recht 1908 S. 280 Beil. 2). 
5. Tod des Komplementars, dem bei juristischen Personen oder Handels- 
esellschaften Auflösung gleichzustellen ist (Reemnaud S. 163, a. A. Staub- Pinner 
| 339 AQnm. 5). Doch hebt Tod des Komplementars die stille Gesellschaft dann 
nicht auf, wenn sie nach dem Vertrage mit den Erben des Komplementars fort- 
gesetzt werden soll (B.G.B. § 727). Diesenfalls steht dem Erben ein dem 5 139 
entsprechendes Recht nicht zu; will er die Gesellschaft nicht fortsetzen, so muß er 
die Erbschaft ausschlagen. Tod des Stillen löst die Gesellschaft nicht auf (8 339 
Abs. 2), es sei denn, daß der Vertrag ein Anderes bestimmt. Doch kann wenigstens 
ein, Grund zur Kündigung vorliegen. an die Stelle des Verstorbenen treten dessen 
Erben, ihre Gläubiger- und Schuldnerstellung bemißt sich nach allgemeinen Grund- 
sätzen (B.G.B. S§s 1967, 1975, 2009, 1994, bei Erbengemeinschaft §§ 2058 ff.), be- 
züglich unteilbarer Leistungen entscheiden die allgemeinen Grundsätze (B.G.B. 
§# 431, 432). Der # 139 findet auf sie natürlich keine Anwendung Sie gelten 
nur als ein stiller Gesellschafter, können deshalb nur eine Abschrift der Bilan 
verlangen und nur zusammen die Bücher einsehen (Renaud S. 163). Wird badl 
der Auseinandersetzung unter den Erben dem einen das Geschäft des Verstorbenen, 
beziehungsweise der Anteil des Stillen zugewiesen, so gilt dieser als Gesellschafter. 
Hat der Gesellschaftsvertrag nur bestimmte Erben als Gesellschafter zugelassen, 
o ist die Freiheit der Auseinandersetzung insoweit beschränkt. — Falls durch den 
od des Komplementars die stille Gesellschaft aufgelöst wird, hat der Erbe des 
Komplementars die Verpflichtung zur einstweiligen Fortführung der Geschäfte nach 
B. G. B. 5 727 Abs. 2. — Uber den Fall, daß sich eine Handelsgesellschaft, die 
Stiller ist, auflöst, gilt das bei 5 177 Nr. 2 Bemerkte entsprechend. 
6. Konkurs über das Vermögen eines Gesellschafters (B.G.Be- 
*. 728), nicht bloß des Komplementars, sondern auch des Stillen. In beiden Fällen 
ist es gleichgültig, ob die Gläubigerversammlung die Fortführung des Geschäfts 
beschließt (K. O. § 132). 
# 7. Aufhören der Kaufmannsgqualität des Komplementars infolge 
Anderung der Gesetzgebung. 
Soweit sich nicht aus dem Wesen des Auflösungsgrundes ein Anderes ergibt, 
kann durch nachträgliche Vereinbarung die Fortsetzung der aufgelösten 
Gesellschaft herbeigeführt werden, vorausgesetzt, daß zur Zeit der Verein- 
barung die Abwicklung noch nicht durchgeführt ist (B. G. B. 3 724 Satz 2). Die 
Gesellschaft gilt dann als fortbestehend. Insbesondere gilt dies im Falle der 
Kündigung. Nur müssen alle diejenigen, die unmittelbar rechtlich berührt werden, 
zustimmen, im Falle des Konkurses eines Teiles die Konkursgläubiger (Renaud 
S. 169). Auch 5 144 Abs. 1 wird hier zur entsprechenden Anwendung zu bringen 
sein. Macht der Gläubiger des Stillen von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, 
so kann der Komplementar ihn vor Eintritt der Auseinandersetzung abfinden und 
dadurch die Auflösung vermeiden (Renaud S. 171). 
II. Das ältere Recht (Art. 261—264) wich in Einzelheiten ab. Die Auf- 
lösungsgründe des älteren Rechts wirken für stille Gesellschaften, die aus der Zeit 
vor dem 1. Januar 1900 stammen, fort. Wird solche Gesellschaft nach ihrer Auf- 
lösung stillschweigend fortgesetzt, so tritt fie unter das neue Vegt Hinsichtlich der 
Kündigung durch einen Gläubiger des Stillen vgl. bei 8 135 Nr. 9. 
  
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Nr. 6. 
Nr. 7. 
Nr. 8. 
Nr. 9. 
Nr. 10. 
Nr. 11. 
Nr. 12.
	        
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