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340 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 340 (Nr. 1—4).
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Nach der Auflösung der Gesellschaft hat sich der Inhaber des
Handelsgeschäfts mit dem stillen Gesellschafter auseinanderzusetzen und
dessen Guthaben in Geld zu berichtigen. - -
, Die zur Zeit der Auflösung schwebenden Geschäfte werden von dem
Inhaber des Handelsgeschäfts abgewickelt. Der stille Teilhaber nimmt
teil an dem Gewinn und Verluste, der sich aus diesen Geschäften ergibt.
Er kann am Schlusse jedes Geschäftsjahrs Rechenschaft über die
inzwischen beendigten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrags
und Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen.
Entw. 1 8 312, II 8 331. Denkschr. 1 S. 185, II S. 3230. A.D.H.G. B. Art. 265.
I. Folgen der Auflösung. Die Auflösung der stillen Gesellschaft hat auf das
Handelsgewerbe des Komplementars an sich keinen Einfluß. Sovweit dieses nicht
aus selbständigen Gründen (z. B. Tod des Komplementars, Auflösung der als
Komplementar fungierenden Handelsgesellschaft, nderung der Gesetzgebung) be-
endet wird, bleibt es von der Auflösung der stillen Gesellschaft unberührt. Der
Komplementar setzt nach wie vor das Gewerbe unter seiner Firma fort, haftet den
Gläubigern in Keicher Weise weiter, kann Geschäfte eingehen, neue Gesellschaften
schließen usw. Ebensowenig Hresst eine Liquidation im Sinne der §5 145f f. Platz,
nicht einmal im Sinne vom B. G. B. ös 730ff., da es an einem besonderen Gesell-
schaftssonds hier gebricht. Daher vermeidet das neue H. GG. B. den Ausdruck
„Liquidation“ überhaupt. Vielmehr hat der Komplementar lediglich die interne
obligatorische Verpflichtung, sich mit dem Stillen auseinanderzusetzen. Dies gilt
sogar dann, wenn der Komplementar sein Handelsgewerbe einstellt, besondere
Liquidatoren werden auch diesenfalls nicht bestellt. Doch kann der Vertrag auch
eine unter Mitwirkung des Stillen erfolgende Verwertung des Vermögens des
Komplementars vorschreiben (vgl. R.G.Z. XLV Nr. 7). -
Nach innen hat die Auflösung der stillen Gesellschaft die Folge, daß die
beiden Gesellschafter von ihren gesellschaftlichen Verpflichtungen für die Zukunft
frei werden. Demgemäß ist der Komplementar in seiner Aktionsfreiheit nicht weiter
ehemmt, auf die aus dem Gesellschaftsvertrag sich ergebenden Beschränkungen
8 er nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als die Abwicklung der aus der Zeit des
estandes der Gesellschaft herstammenden Geschäfte dies erfordert. Umgekehrt fallen
alle dem Stillen auferlegten Perbftichtungen fort,3 soweit sie noch nicht reif ge-
worden sind. Die noch nicht fällige Einlage hat er nicht weiter zu leisten, weil
die Voraussetzung, unter der die Leistungspflicht übernommen ist, hinfällig
geworden ist. Die füllige Einlage darf von ihm dagegen soweit eingetrieben
werden, als erforderlich ist, um den Verlustanteil des Stillen zu decken (vgl. § 341
Abs. 2), diesenfalls aber auch die etwaigen Akzessorien (Verzugszinsen usw.) Bloß
zur bequemeren Abwicklung der Geschäfte kann nicht mehr verlangt werden.
II. Die Art der Anseinandersetzung hängt ganz vom Belieben beider Teile ab.
Die Vorschriften des § 340 sind dispositiver Natur (R.G. in Z. XUVIII S. 345).
Sie können z. B. dadurch in Wegfall kommen, daß der Stille mit dem Erwerber
des Geschäfts eine neue stille Gesellschaft, die sich als äußere Fortsetzung der alten
darstellt, unter Entlastung des bisherigen Komplementars eingeht, oder daß um-
gekehrt der Stille mit Einwilligung des Komplementars an seine Stelle einen
anderen Stillen setzt (Behrend S. 679 Anm. 17). Sie können sich auch über eine
Abfindungssumme einigen. Falls eine besondere Vereinbarung aber nicht getroffen
wird, erfolgt die Auseinandersetzung in Gemäßheit des § 340.
Maßgebend für die Auseinandersetzung ist grundsätzlich der Zeit-
punkt der Auflösung, demgemäß bei Erhebung der Auflösungsklage wegen
Justa causa nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils noch der der Zustellung
der Klage, sondern der Zeitpunkt der Kündigung (oben § 339 Nr. 5), der freilich
mit dem der Klagezustellung identisch sein kann. Demgemäß ist dieser Zeitpunkt