Nr. 7.
Nr. 1.
342 II. Buch. Handelsgesellschaften 2c. J5 340 (Nr. 6—7), § 341 (Nr. 1).
nicht hinsichtlich der Endbilanz, da er nicht mehr stiller Gesellschafter ist1). —
Der Stille hat ein Recht auf Auszahlung des ihm gebührenden Betrages, d. h. bei
definitiver Feststellung des Kontos auf das ganze Guthaben, bei den jährlichen
Bilanzen auf die sich nach ihnen herausstellenden Teilbeträge, soweit sie nicht zur
Abwicklung der Geschäfte weiter erforderlich sind. Der Anspruch wird regelmäßig
nur auf Grundlage der aufgestellten Rechnungen erhoben werden, auf deren Ab-
legung er gegen den Komplementar, bzw. dessen Rechtsnachfolger demgemäß-
u klagen haben wird (R.O. H. G. XIII Nr. 94); und zwar darf er detalllierte
echnung fordern (Bolze VIII Nr. 539b). Aber begrifflich ist der Anspruch
nicht an die Rechnungslegung des Komplementars geknüpft, sofern nur der
Stille in anderer Weise das Vorhandensein des Guthabenbetrags darzutun ver-
mag (Adler-Clemens Nr. 1147, R.G. in Z. XLIII S. 338, Busch XIV S. 125),
was ihm, wenn er nur am Gewinn beteiligt ist, leicht fallen kann, sofern er nur
seine Einlage zurückfordert (Bolze IV Nr. 795, XIII Nr. 490). Die Berufung auf
as Ergebnis des letzten Jahres oder auf wiederholte Gewinnauszahlung würde
eigentlich allein nicht genügen, da inzwischen, und wenn die Zeit noch so kurz war,
ja Verlust eingetreten sein kann (Bolze 1 Nr. 1161); doch wird dann dem Komple-
mentar der Gegenbeweis obliegen (R.G. in L.Z. 1907, 428). — Wieweit im
engelnen der Richter den Beweis für erbracht hält, ist Tatfrage. Die vom
R.O. H. G. und R.G. in dieser Hinsicht aufgestellten Grundsätze sind nicht ganz.
einwandfrei (R.O. H. G. XXIII S. 130, Bolze 1 Nr. 1161, IV Nr. 795, VIII Nr. 539,
IX Nr. 456, XIII Nr. 490, XVII Nr. 513). — Nach der Z.P.O. 5254 kann übrigens
mit der Klage auf Rechnungslegung die Klage auf Herausgabe desjenigen ver-
bunden werden, was aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis geschuldet wird.
und dann die bestimmte Angabe der Leistungen, welche der Kläger beansprucht,
vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt ist.
V. Das ältere Recht (Art. 265) enthielt nur dürftige Bestimmungen, doch
wich die Praxis nicht ab.
§ 341.
Wird über das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts der
Konkurs eröffnet, so kann der stille Gesellschafter wegen der Einlage,
soweit sie den Betrag des auf ihn fallenden Anteils am Verlust über-
steigt, seine Forderung als Konkursgläubiger geltend machen.
Ist die Einlage rückständig, so hat sie der stille Gesellschafter bis.
zu dem Betrage, welcher zur Deckung seines Anteils am Verlust erforder-
lich ist, zur Konkursmasse einzuzahlen.
Entw. 1 # 313, II § 332; Denkschr. I S. 185, II S. 3230; A.D.H.G.B. Art. 258.
I. Im Falle der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Komple-
mentars erfolgt nicht die Auseinandersetzung durch letzteren gemäß § 340, sondern
durch den Konkursverwalter außerhalb des Konkursverfahrens (K.O. § 16; da-
zu Jäger Anm. 5). Dieser hat gemäß 3 340 die Rechnungslegung vorzune en,
gegen ihn ist event. die Klage auf Rechnungslegung zu richten. ieser hat auch
ie Abwicklung der schwebenden Geschäfte nach Maßgabe der K.O. S#§ 17ff., 26,
nötigenfalls unter Genehmigung des Gläubi ernnöchufes (K. O. 8 133 Nr. 2)
u besorgen. Zugrunde zu legen ist für die Auseinandersetzung der Vermögens-
hand #ur Zeit der Konkurseröffnung, weil diese ja die Auflösung herbeiführt Aogl.
Staub-Pinner s 340 Anm. 17, Jäger K.O. 3. Aufl. 5 3 Anm. 7. Vgl. hierzu R.G.
bei Holdheim 1903 S. 48). Gewinn, der demnach erst nach der Konkurseröffnun
eintritt, fällt lediglich dem Kridar zu. Doch wird zu beachten sein, daß es si
um Neueintritt, nicht um bloße Flüssigmachung früheren Gewinns handeln muß.
An dem Verlust, der durch die infolge der Konkurseröffnung erfolgte Entwertung
der Konkursaktiven entstanden ist, hat der Stille mit zu tragen (R.G. a. a. O.).
1) Ergänzend tritt hier § 45 ein. Adler-Clemens Nr. 1837 gibt regel-
mäßig auch nach Auflösung der stillen Gesellschaft dem eemaligen Stillen das Recht
auf Einficht der Bücher, ebenso O.L. G. Marienwerder in O.L. G. Rspr. XIV S. 359.