189 (Nr. 4-6). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 1. Titel. 29
Abs. 3 ersichtlichen Punkte enthalten, widrigenfalls Nichtigkeit eintritt, die aber nach
Abs. 4 heilbar ist (R.G. bei Holdheim 1904 S. 137). Ein vor gehöriger Fest-
stellung des Gesellschaftsvertrags ausgestellter Zeichnungsschein ist in diesem Sinne
nichtig, da er nicht dem Abs. 3 Z. 1 entsprechend den Tag der Feststellung und
gewisse Festsetzungen des Gesellschaftsvertrags enthalten kann.
Im Einzelnen ist zu bemerken: Die Bezeichnung der festgesetzten Einzahlungen
trifft nur solche, die vor Anmeldung der Gesellschaft geleistet werden sollen; die
Vorschrift steht in ersichtlichem Zusammenhang mit §* 195 Abs. 3 (anders Rudorff
S. 172). Keinesfalls wird durch diese Vorschrift erzwungen, daß in ganz undurch-
führbarer Weise der Zeitpunkt aller Einzahlungen auf die Aktie bestimmt werden
muß. Der anzugebende Zeitpunkt, in dem die Zeichnung mangels Errichtung, —
nicht Eintragung — der Gesellschaft unverbindlich wird, muß für alle Zeichner der
leiche sein (Begründung 1884 S. 103; a. M. Makower Anm. IIIb). Eine Er-
treckung der Gebundenheit in das Unendliche ist unzulässig. Hat die Gesellschafts-
errichtung sich über den angegebenen Zeitpunkt verzögert, so wird der Schein nur
im Sinne des Abs. 4 nichtig (Neuerung). Die Angabe von Nebenleistungen im
Sinne des §* 212 ist nicht vorgeschrieben. Eine sinngemäße Ergänzung nach dieser
Richtung wird durch den streng formalistischen Charakter des § 189 ausgeschlossen
(a. M. Makower Anm. IIIb, Staub-Pinner Anm. 6). .
Der Zeichnungsschein darf außer der zeitlichen Bindung keine Beschränkung
in der Verpflichtung des Zeichners enthalten, andernfalls ist er gleichermaßen im
Sinne des Abs. 4 nichtig.
4. Nichtigkeit. (Uber die Fälle der Nichtigkeit oben Nr. 2, 3.) Ein nichtiger
Zeichnungsschein erzeugt an sich weder Rechte noch Pflichten, auch nicht für den
Zeichner die Pflicht zur Ausstellung eines gültigen Scheines. Er darf vom Register-
gericht nicht als Beleg für die Deckung des Grundkapitals zugelassen werden. Doch
tritt Heilung unter drei Voraussetzungen ein: daß aus einer schriftlichen Erklärung
des Zeichners sich die Beteiligung nach Zahl und, bei Verschiedenheit, nach Betrag
und Gattung der Aktien ergibt; daß die Gesellschaft unter Benutzung des Scheines —
gesetzwidrig — eingetragen ist; und daß der Zeichner auf die Erklärung hin in der
Errichtungsversammlung gestimmt (wenn auch gegen die Errichtung) oder später
als Aktionär Rechte ausgeübt oder Pflichten erfüllt hat, z. B. an späteren General-=
versammlungen teilgenommen hat (hierzu R.G. bei Holdheim 1906 S. 201).
Trifft dies alles zu, so wird der Zeichner Aktionär wie auf Grund eines gültigen
Scheines, also nach Maßgabe seiner dem Abs. 2 entsprechenden Erklärung, des
Gesetzes und des Gesellschaftsvertrags; unzulässige Vorbehalte fallen fort, weil ein
gültiger Zeichnungsschein sie nicht enthält (ogl. Bolze XII Nr. 507; Makower
5 189 IIId, 2). Heilung kann auch eintreten, wenn die Erklärung des Abs. 2 vor
gehöriger Feststellung des Gesellschaftsvertrags abgegeben ist, doch muß sie dann
den wesentlichen Teil des Gesellschaftsvertrags (§§ 182 Abs. 2, 186) enthalten oder
sich an eine anderweite Beurkundung desselben anlehnen, da sonst eine schriftliche
Erklärung mit beachtlichem Inhalt nicht vorliegt (vgl. R.O. H. G. VII S. 274fv#., X
S. 326, XI S. 378ff., XIII S. 340, XVIII S. 36, 454 f., XXIII S. 291; R.G.Z. XXT
S. 94ff.). Handlungen, die vor der Errichtungsversammlung vorgenommen sind,
insbesondere Stimmen in einer früheren Versammlung (5 197), vorgängige Anzahlung
auf die Aktien (R.O. H. G. X S. 328f.) sind nicht ausreichend. Ebensowenig andere
Handlungen als die gesetzlich bezeichneten, deshalb nicht mündliche Genehmigung
der Zeichnung (R.O. H. G. XXIII S. 289f.; R.G. Z. XIX S. 194f.), streng genommen
nicht einmal schriftliche Anerkennung der Mitgliedschaft (dagegen R.G. a. a. O.).
Von der Nichtigkeit des Zeichnungsscheins zu scheiden ist die mangelnde materielle
Befugnis zur Zeichnung, z. B. beim Vertreter ohne Vertretungsmacht. Ihre Wir-
kungen bestimmen sich nach bürgerl. Recht (R.G. in J. W. 1906, 326 25).
5. Beschränkungen außerhalb des Zeichnungsscheins. Die gesetzmäßige Zeichnun
verträgt außer der Befristung ihrer Verbindungskraft keine Beschränkung. Demgemä
schafft der gültige Zeichnungsschein Verpflichtung nur nach Maßgabe seines Inhalts.
Beschränkungen außerhalb des Scheines gelten der Gesellschaft gegenüber nicht.
Unwirksam ist namentlich die Abrede, daß die Gesellschaft dem Zeichner einen durch
Verkauf der Aktien entstehenden Verlust ersetzen soll, da die Verpflichtung damit auf
den erzielten Kaufpreis beschränkt wird. Unwirksam auch die Abrede, daß die
Gesellschaft die Aktien wiederzunehmen und für ihre Rechnung zu verwerten habe.
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Nr. 5.
Nr. 6.