Nr. 7.
Nr. 8.
Nr. 9.
Nr. 1.
30 II. Buch. Handelsgesellschaften 2c. § 189 (Nr. 6—9), § 190 (Nr. 1).
Verfährt die Gesellschaft demgemäß, so kann der Zeichner der Gesellschaft gegenüber
nicht einwenden, daß sie die Aktien nicht liefern könne; vielmehr gilt die Verwertung
als für ihn durch die Gesellschaft erfolgt (R.G.Z. II S. 134f.).
Die Verpflichtungserklärung des Zeichners ist stillschweigend dahin bedingt,
daß sie nur wirken soll, wenn das Grundkapital ganz gezeichnet (übernommen)
wird. Indem der Einzelne bei der Stufengründung aber seinen Willen überhaupt
dem eines Mehrheitsverbandes unterordnet, berechtigt er diesen zugleich, über den
Eintritt der Bedingung durch den Errichtungsbeschluß maßgebend zu befinden.
Wird zufolge dieses Beschlusses die Gesellschaft eingetragen, so kann der Zeichner
nicht uiehr einwenden, daß das Grundkapital teilweise nicht gedeckt sei (R.O. H.G.
VII S. 241 f., XVI S. 357f., XX S. 279ff.; R.G. Z. II S. 131, V S. 77f., Z. XLVII
S. 105). Für die Einheitsgründung kommen entsprechende Bedenken nicht in Be-
vacht, - jeder Gründer über die Errichtung und Entstehung ein maßgebendes
otum hat.
6. Über Willensmängel Nr. 16 zu § 182; über die Frage der Nichtigkeit der
Gesellschaft mangels voller Deckung des Grundkapitals zu § 309.
7. Das ältere Recht des G. von 1884 stimmte mit verhältnismäßig gering-
fügigen Abweichungen (oben Nr. 4) überein. Zu beachten ist, daß in diesem Gesetz
eine Bestimmung, wonach ein wegen verspäteter Errichtung verbindlicher Zeichnungs-
schein nach Maßgabe des jetzigen § 189 Abs. 4 verpflichtet, nicht enthalten war.
Ist unter der Herrschaft des G. von 1884 solcher unverbindlicher Zeichnungsschein
für die Eintragung mit benutzt, so haftet der Zeichner nur nach allgemeinen Regeln
aus nachfolgender Genehmigung.
8. Stempelrechtliches. R. St.G., Tarif Nr. 13, 4a Abs. 2. Oben § 188 Nr. 5.
8 190.
Übernehmen die Gründer alle Aktien, so haben sie gleichzeitig mit
der Errichtung der Gesellschaft oder in einer besonderen gerichtlichen oder
notariellen Verhandlung den ersten Aufsichtsrat der Gesellschaft zu bestellen.
Übernehmen die Gründer nicht alle Aktien, so haben sie nach der
Zeichnung des Grundkapitals eine Generalversammlung zur Wahl des
Aufsichtsrats zu berufen.
Diese Vorschriften finden auch auf die Bestellung des ersten Vor-
standes Anwendung, sofern nicht nach dem Gesellschaftsvertrage die Be-
stellung in anderer Weise als durch Wahl der Generalversammlung zu
geschehen hat.
Entw. 1 § 176, II § 188; Denkschr. I S. 123, II S. 3199; A.D. H.G. B. —
(vgl. Art. 175e Abs. 2).
1. Notwendigkeit des Vorstands und Aufsichtsrats. Jede Aktiengesellschaft
bedarf eines Vorstandes, der ihr ordentliches Vertretungsorgan ist, nicht indessen
an sich eines Aufsichtsrats. Das alte H.-G. B. gedachte des Aufsichtsrats nur als
eines möglicherweise vorhandenen (Art. 225, 231). Das G. von 1870 schrieb vor,
daß der Gesellschaftsvertrag einen Aufsichtsrat zu bestimmen habe (Art. 209 Z. 6).
Das G. von 1884 verordnete in den Regeln von der Gründung, daß jede Aktien-
esellschaft außer dem Vorstand einen Aufsichtsrat haben müsse (Art. 209f.). Diese
Lorschrift ist nunmehr beseitigt, nach der Denkschrift, weil die Notwendigkeit eines
Aufsichtsrats sich aus dem Gesetz von selbst ergebe. Dies trifft zu. Daß jede unter
dem neuen H. G. B. entstandene Gesellschaft einen Aufsichtsrat haben muß, folgt
aus den §§ 190 Abs. 1 u. 2, 192 Abs. 1, 195 Abs. 1. u. 2 Z. 4, 196 Abs. 3, 199 Abs. 1
Z. 4. Finden sich nicht Personen, die den ersten Vorstand und Aufsichtsrat bilden
wollen, so scheitert die Gesellschaftsentstehung, die trotzdem eingetragene A.G. würde
aber zu Recht bestehen (Hans. Ger. Ztg. 1900 Hauptbl. S. 114). Uber ältere Gesell-
schaften unter Nr. 3.