Nr. 2.
Nr. 3.
Nr. 1.
32 II. Buch. Handelsgesellschaften 2c. § 191 (Nr. 1—4), 5 192 (Nr. 1).
lichkeiten handelt (zweifelnd O. L.G. Dresden in O.L.G. Rspr. IV 23), zudem durch
den Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft im Zweifel aufgelöst wird, vor der
Eintragung aber die Aktiengesellschaft dem Gesellschaftsrecht unterliegt (vgl. O. L. G.
Bamberg in L. Z. 1910 S. 873 und unten § 200 Nr. 1). ,
2. Rechtfertigung der Leistungen. Nach früherem Rechte brauchten die
Gründer nur die Umstände darzulegen, die ihnen die Gegenbeträge gerechtfertigt
erscheinen ließen. Jetzt müssen ae angeben, was für die Angemessenheit der Beträge
wesentlich ist und zwar nicht bloß, was ihnen ohnehin bekannt war, sondern was sie
nach sorgfältiger Ermittlung erfahren mußten (O.L.G. Jena in O. L.G. Rspr. II, 435).
Danach ist nicht mehr maßgebend, was nach Auffassung der Gründer, sondern was
nach allgemeiner Ansicht wesentliche Bedeutung für die Bemessung der Beträge hat.
Die Denkschrift drückt dies dahin aus, daß die Umstände darzulegen seien, die von den
Gründern bei pflichtmäßiger Sorgfalt nach Maßgabe der Verhältnisse als wesentlich
für die Wertbemessung angesehen werden müßten. Es entscheidet der gewährte
Betrag, also bei Sacheinlagen nicht der unbestimmte Wert, sondern der Geld-
betrag der Aktien. Schlechthin anzugeben, nicht nur zu berücksichtigen sind die
vorausgegangenen Rechtsgeschäfte die auf den Erwerb durch die Gesellschaft hin-
gezielt haben, d. h. die ihn fördern oder ermöglichen sollten (Beispiele bei Staub-
inner Anm. 1); ferner die Erwerbs- und Herstellungspreise aus den letzten zwei
Kalenderjahren vor Abgabe der Uberlassungserklärung, und zwar der Preise der
einzelnen Waren, Angabe in Bausch und Bogen genügt nicht; endlich bei Ubergang
eines geschäftlichen Ganzen, eines Unternehmens die Betriebserträgnisse aus den
vorgängigen zwei Geschäfts jahren. Im letzteren Falle ist es gleichgültig, ob das
bisherige Unternehmen in seiner Totalität oder nur zu einem Teile übergeht, sofern
noch der Charakter des Unternehmens gewahrt bleibt, ferner, ob die Betriebs-
ergebnisse gebucht sind oder nicht (O. L. G. Rspr. II S. 435 ff.).
3. Für ihre Erklärung sind die Gründer nach Maßgabe der § 202, 313 Z. 1
verantwortlich (R.G.3. XXVI S. 41ff., R.G. Straff. XVIII S. 105 ff.). Darüber
hinaus läßt sich eine gegenseitige Ausgleichungspflicht zwischen Sacheinleger und
Aktiengesellschaft, je nachdeim zur Zeit der Ubertragung der Einlage der Wert geringer
öder höher ist, als die Schätzung mit Rehm (Lrch. f. b. R. XXII, 125 'ff.) nicht
annehmen.
4. Alteres Recht. Vor dem G. von 1884 bestand keine entsprechende Vor-
schrift. Für die unter der Herrschaft dieses Gesetzes wirksam angemeldeten Gesell-
schaften bewendet es bei dem bisherigen Art. 209g (E. H.G.B. Art. 23).
8 192.
Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats haben den
Hergang der Gründung zu prüfen.
Gehört ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrats zu den
Gründern oder hat sich ein Mitglied einen besonderen Vorteil oder für die
Gründung oder deren Vorbereitung eine Entschädigung oder Belohnung
ausbedungen oder liegt ein Fall des § 186 Abs. 2 vor, so hat außerdem
eine Prüfung durch besondere Revisoren stattzufinden.
Die Revisoren werden durch das für die Vertretung des Handels-
standes berufene Organ, in Ermangelung eines solchen durch das Gericht
bestellt, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat.
eoon lo § 178, II § 190; Denkschr. I S. 125, II S. 3200; A. D. H.G.B. Art.
Literatur: Sattler, Die Revision bei Gründung von Aktiengesellschaften 1893;
Rosenwald, ebenso 1898.
1. Prüfung des Gründungshergangs. a) Durch die Mitglieder des Vorstands
und Aufsichtsrats. Diese ist in allen Fällen geboten. Die Pflicht trifft nicht die
Organe, sondern alle Mitglieder derselben (unrichtig § 199 Abs. 2). Mehrheitsbeschlüsse