Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 2. 
Nr. 3. 
Nr. 1. 
32 II. Buch. Handelsgesellschaften 2c. § 191 (Nr. 1—4), 5 192 (Nr. 1). 
lichkeiten handelt (zweifelnd O. L.G. Dresden in O.L.G. Rspr. IV 23), zudem durch 
den Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft im Zweifel aufgelöst wird, vor der 
Eintragung aber die Aktiengesellschaft dem Gesellschaftsrecht unterliegt (vgl. O. L. G. 
Bamberg in L. Z. 1910 S. 873 und unten § 200 Nr. 1). , 
2. Rechtfertigung der Leistungen. Nach früherem Rechte brauchten die 
Gründer nur die Umstände darzulegen, die ihnen die Gegenbeträge gerechtfertigt 
erscheinen ließen. Jetzt müssen ae angeben, was für die Angemessenheit der Beträge 
wesentlich ist und zwar nicht bloß, was ihnen ohnehin bekannt war, sondern was sie 
nach sorgfältiger Ermittlung erfahren mußten (O.L.G. Jena in O. L.G. Rspr. II, 435). 
Danach ist nicht mehr maßgebend, was nach Auffassung der Gründer, sondern was 
nach allgemeiner Ansicht wesentliche Bedeutung für die Bemessung der Beträge hat. 
Die Denkschrift drückt dies dahin aus, daß die Umstände darzulegen seien, die von den 
Gründern bei pflichtmäßiger Sorgfalt nach Maßgabe der Verhältnisse als wesentlich 
für die Wertbemessung angesehen werden müßten. Es entscheidet der gewährte 
Betrag, also bei Sacheinlagen nicht der unbestimmte Wert, sondern der Geld- 
betrag der Aktien. Schlechthin anzugeben, nicht nur zu berücksichtigen sind die 
vorausgegangenen Rechtsgeschäfte die auf den Erwerb durch die Gesellschaft hin- 
gezielt haben, d. h. die ihn fördern oder ermöglichen sollten (Beispiele bei Staub- 
inner Anm. 1); ferner die Erwerbs- und Herstellungspreise aus den letzten zwei 
Kalenderjahren vor Abgabe der Uberlassungserklärung, und zwar der Preise der 
einzelnen Waren, Angabe in Bausch und Bogen genügt nicht; endlich bei Ubergang 
eines geschäftlichen Ganzen, eines Unternehmens die Betriebserträgnisse aus den 
vorgängigen zwei Geschäfts jahren. Im letzteren Falle ist es gleichgültig, ob das 
bisherige Unternehmen in seiner Totalität oder nur zu einem Teile übergeht, sofern 
noch der Charakter des Unternehmens gewahrt bleibt, ferner, ob die Betriebs- 
ergebnisse gebucht sind oder nicht (O. L. G. Rspr. II S. 435 ff.). 
3. Für ihre Erklärung sind die Gründer nach Maßgabe der § 202, 313 Z. 1 
verantwortlich (R.G.3. XXVI S. 41ff., R.G. Straff. XVIII S. 105 ff.). Darüber 
hinaus läßt sich eine gegenseitige Ausgleichungspflicht zwischen Sacheinleger und 
Aktiengesellschaft, je nachdeim zur Zeit der Ubertragung der Einlage der Wert geringer 
öder höher ist, als die Schätzung mit Rehm (Lrch. f. b. R. XXII, 125 'ff.) nicht 
annehmen. 
4. Alteres Recht. Vor dem G. von 1884 bestand keine entsprechende Vor- 
schrift. Für die unter der Herrschaft dieses Gesetzes wirksam angemeldeten Gesell- 
schaften bewendet es bei dem bisherigen Art. 209g (E. H.G.B. Art. 23). 
8 192. 
Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats haben den 
Hergang der Gründung zu prüfen. 
Gehört ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrats zu den 
Gründern oder hat sich ein Mitglied einen besonderen Vorteil oder für die 
Gründung oder deren Vorbereitung eine Entschädigung oder Belohnung 
ausbedungen oder liegt ein Fall des § 186 Abs. 2 vor, so hat außerdem 
eine Prüfung durch besondere Revisoren stattzufinden. 
Die Revisoren werden durch das für die Vertretung des Handels- 
standes berufene Organ, in Ermangelung eines solchen durch das Gericht 
bestellt, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat. 
eoon lo § 178, II § 190; Denkschr. I S. 125, II S. 3200; A. D. H.G.B. Art. 
Literatur: Sattler, Die Revision bei Gründung von Aktiengesellschaften 1893; 
Rosenwald, ebenso 1898. 
1. Prüfung des Gründungshergangs. a) Durch die Mitglieder des Vorstands 
und Aufsichtsrats. Diese ist in allen Fällen geboten. Die Pflicht trifft nicht die 
Organe, sondern alle Mitglieder derselben (unrichtig § 199 Abs. 2). Mehrheitsbeschlüsse
	        
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