Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

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Nr. 4. 
mehreren Urkunden abgefaßt sein (6§ 195 Abs. 2 Z. 5 „Berichte“). 
34 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaften. § 193 (Nr. 1—7). 
Sind die Revisoren durch das für die Vertretung des Handelsstandes 
berufene Organ bestellt, so haben sie diesem ein Exemplar des Berichts 
einzureichen. Die Einsicht des eingereichten Berichts ist Jedem gestattet. 
Entw. I § 179, II § 191; Denkschr. I S. 124 f., II S. 3200 f.; A.D. H.G. B. 
Art. 209h Abs. 2, 3. 
1. Gegenstand der Prüfung. Zu prüfen ist der Hergang der Gründung (6 192 
Abs. 1), das ist die Gesamtheit der Vorkommnisse, die bis zur Anmeldung der Ge- 
sellschaft auf deren Entstehung einwirken (Begründung 1884 S. 108). Insbesondere, 
also nicht nur, haben die Prüfer die tatsächlichen Angaben der Gründer über 
die Zeichnung und Einzahlung des Grundkapitals, über Sondervorteile und Grün- 
dungsaufwand, über Sacheinlagen und übernahmen auf ihre Richtigkeit und Voll- 
ständigkeit hin zu untersuchen. Außerdem aber müssen sie, anders als nach früherem 
Recht, ein Urteil über die durch die Gründererklärung erläuterte Angemessenheit 
der für Sacheinlagen und übernahmen gewährten Beträge fällen. Anzugeben ist 
von den Gründern mindestens alles, was der Gesellschaftsanmeldung zu Grunde 
gelegt werden soll (§ 195). Darin, daß diese für die Entstehung der Gesellschaft 
entscheidenden Angaben geprüft werden, liegt der Hauptwert der Prüfung. 
2. Von Einzelheiten ist hervorzuheben: 4 
a) Zeichnung. Zu prüfen ist nach Maßgabe der Ubernahmeverhandlungen, 
dber Zeichnungsscheine und des Aktionärverzeichnisses (Ss 182 Abs. 1, 188 Abf. 2 
189, 195 Abs. 2 Z. 3) die gesetzmäßige Ubernahme und Zeichnung des ganzen Grund- 
kapltals. Die Zahlungsfähigkeit der künftigen Aktionäre ist im Allgemeinen nur zu 
prüfen, wenn die Gründer hierüber besondere Mitteilungen machen (a. M. Begründung 
1884 S. 111; Makower Anm. IIb 2); doch unterliegen Beteiligungserklärungen, 
deren Ernstlichkeit nach bekannt gewordenen Umständen nicht anzunehmen ist, der 
Beanstandung. 
b) Einzahlung. Zu prüfen ist, ob die als eingezahlt zu bezeichnenden Beträge 
ihrer Höhe nach dem Gesellschaftsvertrag sowie den Angaben in den Zeichnungs. 
scheinen und im Aktionärverzeichnis entsprechen und ob sie in gesetzlichen Zahlungs- 
mitteln vom Vorstand besessen sind (55 189 Abs. 3 Z. 3, 195 Abs. 2 Z. 3, 195 Absf. 3). 
Jc) Sondervorteile und Gründungsaufwand. Zu prüfen ist, ob die im Ge- 
sellschaftsvertrag enthaltenen Sondervorteile und nur sie mit den Aktionären ver- 
einbart sind und ob der Gründungsaufwand, wie er sich aus dem Gesellschaftsver- 
trag und der Einzelberechnung (§55 186 Abs. 3, 195 Abs. 2 Z. 2) ergibt, wirklich und 
nur in der bezeichneten Höhe verursacht ist. Von Belegen für geringe Einzelposten 
(Porti 2c.) kann abgesehen werden (Begründung 1884 S. 108f.). 
d) Sacheinlagen und übernahmen. Es ist sämtlichen Angaben des Gesell- 
schaftsvertrags, der Sonderverträge, der Gründererklärung (5§ 186 Abs. 2, 195 Abf. 2 
Z. 2, 191) Über die betreffenden Gegenstände, ihre Beschaffenheit, die vorangegangenen 
Rechtsgeschäfte, die früheren Selbstkostenpreise und Betriebserträgnisse, die Gegen- 
leistungen nachzugehen. Weiter aber ist neuerdings die Angemessenheit der letzteren 
zu beurteilen. Das Urteil hat bei der Gründererklärung und ihren Unterlagen ein- 
suseten. läßt es sich hieraus nicht gewinnen, so müssen die Prüfer selbständige 
rmittlungen, erforderlichenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen, vornehmen. 
3. Der schriftliche Bericht ist ein solcher der einzelnen Prüser Er kann in 
eder Prüfer darf 
eine Sondererklärung abgeben. Der Bericht gelangt zum Handelsregister (ebd.). 
Sind Revisoren von dem Organ des Handelstands bestellt, so ist nach neuer Be- 
stimmung ihr Bericht diesem Organ einzureichen; nicht auch der etwaige Sonder- 
ericht der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, wie § 199 Abs. 2 („Prüfungs- 
bericht der Revisoren“) ergibt. Der Bericht in seiner Gesamtheit liegt bei dem Re- 
istergericht, der dem Organ des Handelstands eingereichte auch bei diesem zur Ein- 
icht offen. Hierauf wird bei der Veröffentlichung der Gesellschaftseintragung hin- 
gewiesen (§ 199 Abs. 2). 
4. Alteres Recht. Es gilt das in Nr. 4 zu § 192 Bemerkte. Die Abweichungen 
von dem G. von 1884 sind oben Nr. 1 und 6 hervorgehoben.
	        
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