Nr. 9.
Nr. 10.
Nr. 11.
Nr. 12.
42 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 196 (Nr. 8 - 12).
Aktionäre, wiederum nach Aktienbeträgen, nicht die Mehrheit gegen die Errichtung
ist. Bei Stimmengleichheit der unbefangenen Aktionäre ist die Errichtung ange-
nommen. Entscheidet sich zwar die Mehrheit aller abgegebenen Stimmen für die
Errichtung, umfaßt aber diese Mehrheit nicht ¼ sämtlicher Aktionäre, nicht ¼ des
Grundkapitals, nicht die Hälfte der Stimmen der unbefangenen Aktionäre, so ist
die Errichtung abgelehnt. Vor der Abstimmung über die Errichtung darf die Ver-
tagung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden, selbst dann, wenn das
für die Errichtung erforderliche Vierteil der Aktionäre und des Grundkapitals nicht
vertreten ist, da das Gesetz nicht Vorschriften über die Beschlußfähigkeit, sondern
über die Beschlußfassung der Versammlung enthält.
9. Abänderung des Gesellschaftsvertrags. Die Abänderung von Bestimmungen
des Gesellschaftsvertrags in der Errichtungsversammlung läßt sich eigentlich nicht
rechtfertigen, da jede Beteiligungserklärung nur nach Maßgabe des festgestellten
Vertragsinhalts (6 182) abgegeben ist. Das Gesetz gestattet sie aus Gründen der
Zweckmäßigkeit. In den gesetzlich hervorgehobenen Fällen ist die Zustimmung aller
erschienenen, d. h. stimmenden Aktionäre erforderlich, nicht schon genügend.
Vielmehr mühssen alle Vorschriften gewahrt werden, die abgesehen von der Stimmen-
zahl für die Abänderung des Gesellschaftsvertrags bestehen. In den nicht hervor-
gehobenen Fällen genügt ein Beschluß nach den Regeln für die Abänderung des
Gesellschaftsvertrags. Keinesfalls aber darf durch die Abänderung ein nicht er-
schienener Aktionär besonders in Nachteil gesetzt werden. Der Abänderung des
Gesellschaftsvertrags steht wie überall die Ergänzung gleich. Eine Anmeldung der
Abänderung erübrigt sich wegen der richterlichen Leitung. Die Anmeldenden haben
gegen die beschlossene Abänderung kein Widerspruchsrecht.
10. Im Einzelnen ist zu den besonders hervorgehobenen Fällen zu bemerken:
Das Grund kapital darf durch Zulassung fernerer Aktien vergrößert werden,
wobei diese von der Zulassung ab Stimmrecht haben. Die Verkleinerung des
Grundkapitals durch Ausscheidung von Aktien ist nur durchführbar, wenn der be-
treffende Aktionär in der Generalversammlung zustimmt oder sonst seine Ein-
willigung gegeben hat; ein Ausschluß von Aktionären ohne deren Willen hat keinen
gesetzichen Anhalt. Ebenso bedarf die Vermehrung, nicht aber die Verminderung
er Verpflichtung eines Aktionärs durch Abänderung des Betrags der Aktie
oder des Uberbetrags (§5 184 Abs. 2) der Zustimmung des Verpflichteten. Nur
für die Erweiterung der Festsetzungen des §5 186 zu Lasten der Gesellschaft ist die
Zustimmung aller Erschienenen nötig; wiederholte Erklärung, Prüfung und Bericht-
erstattung nach §§ 191 f. ist nicht geboten, es sei denn, daß die Erweiterung in
Wahrheit eine ganz neue Festsetzung darstellt. Selbstverständlich kann die Ver-
engerung dieser Festsetzungen zu Gunsten der Gesellschaft nicht ohne Willen des
hierdurch Benachteiligten vorgenommen werden, mit diesem Willen aber nach den
Regeln von der Abänderung des Gesellschaftsvertrags.
11. Beschließt die Generalversammlung Vertagung, so ist dies für das Ge-
richt bindend. Das Gericht muß eine neue Generalversammlung nach Gesetz und
Gesellschaftsvertrag berufen (anders Z.P.O. § 218). Das Gesetz erkennt nur der
Generalversammlung die Befugnis der Vertagung zu. Ein entsprechendes Recht
des Gerichts besteht nicht (Begründung 1884 S. 217).
12. Verstöße gegen Gesetz und Gesellschaftsvertrag machen den Errichtungs-
beschluß nicht ohne Weiteres ungültig. § 309 legt die Voraussetzungen für die
Nichtigerklärung der Gesellschaft und damit des Errichtungsbeschlussen fest. Da-
nach tritt Nichtigkeit nur ein, wenn der Gesellschaftsvertrag eine der Bestimmnngen
des § 182 Abs. 2 nicht enthält oder wenn eine dieser Bestimmungen (wegen Geset
widrigkeit) nichtig ist. Daß ein Verstoß namentlich gegen die Förmlichkeiten der
Errichtungsversammlung Nichtigkeit der Gesellschaft nach sich zöge, ist nicht erkenn-
bar. Der Einwand, daß in solchem Falle der Gesellschaftsvertrag nicht formgerecht
abgeschlossen sei, greift nicht durch. Ist nach § 189 Abs. 4 der Zeichner trotz Mängel
des Zeichnungsscheins schon zufolge Stimmens in der Errichtungsversammlung
ebunden, so ergibt sich als Sinn des Gesetzes, daß die Eintragung der Gesell-
chaft Mängel im Gründungszeitraum heilt, sofern nur die Gesellschaft an sich be-
seegen kann. (Vgl. Nr. 14 zu 5 182, ferner zu § 197, auch K. Lehmann in Ihering
XXXIII S. 414ff..