Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 2. 
Nr. 3. 
44 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 198 (Nr. 2—3), 5 199. 
2. Fehlerhafte Eintragung. Die Eintragung der Gesellschaft ist für deren 
Entstehung grundlegend (§ 200 Abs. 1). Wird nicht so eingetragen, wie das Gesetz 
dies bestimmt, so ist die Gesellschaft trotzdem noch nicht nichtig. Das Gesetz besagt 
nur, was bei der Eintragung der Gesellschaft anzugeben ist, und daß vor der Ein- 
tragung, nämlich der Gesellschaft, sie als Aktiengesellschaft nicht besteht. Die Ent- 
stehung ist danach lediglich von der Eintragung der Gesellschaft abhängig, nicht 
aber von der Eintragung aller Punkte, die hierbei anzugeben sind. Die Gesellschaft 
aber ist eingetragen, wenn das Handelsregister sie aufweist, wenn also die Firma 
im Handelsregister steht (lebenso Goldmann Nr. 6). Enthält das Register nicht 
die Firma, so liegt eine eingetragene Aktiengesellschaft nicht oor. Hat das Register- 
gericht die sonst erforderlichen Angaben nicht bewirkt, obschon es dies konnte, so 
muß Nachholung erfolgen. Hat es sie fehlerhaft bewirkt, z. B. im Widerspruch 
mit dem Gesellschaftsvertrag, so greift § 142 F.G.G. Platz (K.G. in Entsch. F.G. 
IV S. 164— Johow--Ring XXVII A 233). Handelt es sich um einen wesentlichen 
Mangel des Gesellschaftsvertrags, so findet Löschung in den Grenzen des D.F.G.G. 
§5144 (unrichtig Pinner Anm. 3). Uber Nichtigkeitserklärung der Gesellschaft zu § 309. 
3. Das ältere Recht, das die Eintragung des Gesellschaftsvertrags 
anordnete, ist für die Eintragungen nach dem 1. Jan. 1900 schlechthin unanwendbar, 
da für die Registerführung das jeweilige öffentliche Recht entscheidet. 
§ 199. 
In die Veröffentlichung, durch welche die Eintragung bekannt gemacht 
wird, sind außer dem Inhalte der Eintragung aufzunehmen: 
1. die sonstigen im § 182 Abs. 2, 3 und in den §§ 183, 185, 186 
bezeichneten Festsetzungen; 
2. der Betrag, zu welchem die Aktien ausgegeben werden; 
3. der Name, Stand und Wohnort der Gründer und die Angabe, 
ob sie die sämtlichen Aktien übernommen haben; 
4. der Name, Stand und Wohnort der Mitglieder des ersten Auf- 
sichtsrats. . 
Zugleich ist bekannt zu machen, daß von den mit der Anmeldung 
der Gesellschaft eingereichten Schriftstücken, insbesondere von dem Prüfungs= 
berichte des Vorstands, des Aufsichtsrats und der Revisoren bei dem 
Gericht Einsicht genommen werden kann. Im Falle des § 193 Abf. 3 
ist ferner bekannt zu machen, daß von dem Prüfungsberichte der Revisoren 
auch bei dem zur Vertretung des Handelsstandes berufenen Organ Einsicht 
genommen werden kann. 
Art „GEntw. 1 § 185, II § 197; Denkschr. I S. 128, II S. 3202; A. D. H.G.B. 
rt. c. 
Abweichend von §& 10 ist hier mehr, als eingetragen, zu veröffentlichen und 
war in dem Reichsanzeiger und den sonst von dem Registergericht für seine 
Bekanntmachungen bestimmten Blättern (§§ 10, 11), nicht etwa in den Blättern 
für die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen. Auch der Tag der 
Eintragung ist, weil eingetragen, zu veröffentlichen. 
ie reichsgesetzliche Vorschrift bestimmt und begrenzt die Veröffentlichung. 
Die Justizverwaltung kann nicht eine umfassendere Veröffentlichung anordnen 
(Sattler, Revision S. 144 f. über die Entschließungen der preußischen und bayerischen 
Zentralbehörden; aber auch Sächs. J. M. Bl. 1891 S. 2). Nicht vorgeschrieben ist 
die wörtliche Anführung der hervorgehobenen Bestimmungen des Gesellschafts- 
vertrags. Namentlich kann bei den Festsetzungen der §§ 185, 186 eine vernünftige 
Kürzung eintreten.
	        
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