Nr. 2.
Nr. 3.
44 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 198 (Nr. 2—3), 5 199.
2. Fehlerhafte Eintragung. Die Eintragung der Gesellschaft ist für deren
Entstehung grundlegend (§ 200 Abs. 1). Wird nicht so eingetragen, wie das Gesetz
dies bestimmt, so ist die Gesellschaft trotzdem noch nicht nichtig. Das Gesetz besagt
nur, was bei der Eintragung der Gesellschaft anzugeben ist, und daß vor der Ein-
tragung, nämlich der Gesellschaft, sie als Aktiengesellschaft nicht besteht. Die Ent-
stehung ist danach lediglich von der Eintragung der Gesellschaft abhängig, nicht
aber von der Eintragung aller Punkte, die hierbei anzugeben sind. Die Gesellschaft
aber ist eingetragen, wenn das Handelsregister sie aufweist, wenn also die Firma
im Handelsregister steht (lebenso Goldmann Nr. 6). Enthält das Register nicht
die Firma, so liegt eine eingetragene Aktiengesellschaft nicht oor. Hat das Register-
gericht die sonst erforderlichen Angaben nicht bewirkt, obschon es dies konnte, so
muß Nachholung erfolgen. Hat es sie fehlerhaft bewirkt, z. B. im Widerspruch
mit dem Gesellschaftsvertrag, so greift § 142 F.G.G. Platz (K.G. in Entsch. F.G.
IV S. 164— Johow--Ring XXVII A 233). Handelt es sich um einen wesentlichen
Mangel des Gesellschaftsvertrags, so findet Löschung in den Grenzen des D.F.G.G.
§5144 (unrichtig Pinner Anm. 3). Uber Nichtigkeitserklärung der Gesellschaft zu § 309.
3. Das ältere Recht, das die Eintragung des Gesellschaftsvertrags
anordnete, ist für die Eintragungen nach dem 1. Jan. 1900 schlechthin unanwendbar,
da für die Registerführung das jeweilige öffentliche Recht entscheidet.
§ 199.
In die Veröffentlichung, durch welche die Eintragung bekannt gemacht
wird, sind außer dem Inhalte der Eintragung aufzunehmen:
1. die sonstigen im § 182 Abs. 2, 3 und in den §§ 183, 185, 186
bezeichneten Festsetzungen;
2. der Betrag, zu welchem die Aktien ausgegeben werden;
3. der Name, Stand und Wohnort der Gründer und die Angabe,
ob sie die sämtlichen Aktien übernommen haben;
4. der Name, Stand und Wohnort der Mitglieder des ersten Auf-
sichtsrats. .
Zugleich ist bekannt zu machen, daß von den mit der Anmeldung
der Gesellschaft eingereichten Schriftstücken, insbesondere von dem Prüfungs=
berichte des Vorstands, des Aufsichtsrats und der Revisoren bei dem
Gericht Einsicht genommen werden kann. Im Falle des § 193 Abf. 3
ist ferner bekannt zu machen, daß von dem Prüfungsberichte der Revisoren
auch bei dem zur Vertretung des Handelsstandes berufenen Organ Einsicht
genommen werden kann.
Art „GEntw. 1 § 185, II § 197; Denkschr. I S. 128, II S. 3202; A. D. H.G.B.
rt. c.
Abweichend von §& 10 ist hier mehr, als eingetragen, zu veröffentlichen und
war in dem Reichsanzeiger und den sonst von dem Registergericht für seine
Bekanntmachungen bestimmten Blättern (§§ 10, 11), nicht etwa in den Blättern
für die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen. Auch der Tag der
Eintragung ist, weil eingetragen, zu veröffentlichen.
ie reichsgesetzliche Vorschrift bestimmt und begrenzt die Veröffentlichung.
Die Justizverwaltung kann nicht eine umfassendere Veröffentlichung anordnen
(Sattler, Revision S. 144 f. über die Entschließungen der preußischen und bayerischen
Zentralbehörden; aber auch Sächs. J. M. Bl. 1891 S. 2). Nicht vorgeschrieben ist
die wörtliche Anführung der hervorgehobenen Bestimmungen des Gesellschafts-
vertrags. Namentlich kann bei den Festsetzungen der §§ 185, 186 eine vernünftige
Kürzung eintreten.