Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

§ 199, 5200 (Nr. 1—2). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 1. Titel. 45 
Die Veröffentlichung hatte nach früherem Gesetz keine rechtliche Bedeutung. 
Jetzt trifft auf sie 5 15 zu, sodaß beispielsweise das Vorhandensein von mehr als 
den bekannt gegebenen Vorstandsmitgliedern im Falle der Gesamtvertretung und 
die nicht veröffentlichte zeitliche Begrenzung der Gesellschaft einem gutgläubigen 
Dritten nicht entgegengesetzt werden kann. 
Die Veröffentlichung findet vom 1. Januar 1900 ab schlechthin nach §5 199 
statt. (Nr. 3 zu § 198). 
8 200. 
Vor der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesell— 
schaft besteht die Aktiengesellschaft als solche nicht. Wird vorher im Namen 
der Gesellschaft gehandelt, so haftet der Handelnde persönlich; handeln 
Mehrere, so haften sie als Gesammtschuldner. 
Die Anteilsrechte können vor der Eintragung der Gesellschaft in das 
Handelsregister mit Wirksamkeit gegenüber der Gesellschaft nicht übertragen, 
Aktien oder Interimsscheine können vorher nicht ausgegeben werden. 
Entw. I § 186, II § 198; Denkschr. I S. 128f.; II S. 3202; Komm. Ber. 
S. 3900; A. D. H.G.B. Art. 211, vgl. Art. 215 Abf. 2. 
1. Entstehung der Aktiengesellschaft. Vor der Eintragung in das Handels- 
register besteht die Aktiengesellschaft als solche nicht. Die Eintragung ist Voraus- 
setzung für die Entstehung der Aktiengesellschaft als rechtsfähiger Verein. Aber sie 
schafft die Aktiengesellschaft nicht; ein das Wesen berührender Mangel wird durch 
die Eintragung allein nicht geheilt (vgl. § 309, 310). 
Schon vor der Eintragung wird aber die Gesellschaft errichtet. Sie ist von 
der Errichtung ab Verein, wenn auch nicht rechtsfähiger, nicht juristische Person. 
Auf die errichtete, nicht eingetragene Gesellschaft finden nach B.G.B. 5 54 Abs. 1 die 
Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. (R.G.Z. LVIII Nr. 14 nimmt — freilich 
für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung — vor der Eintragung direkt eine 
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts an, ebenso R.G. im „Recht“ 1910 Nr. 4076; 
O. L. G. Bamberg in 2.3. 1910, 872). Zufolge B.G.B. § 709 Abs. 2 besteht sie 
als Mehrheitsverband nach den für die entstandene Gesellschaft geltenden Regeln. 
Die Gründung der Aktiengesellschaft zerfällt demnach in drei Abschnitte: vor 
der Errichtung sind die Beteiligten nicht rechtlich durch Gesellschaftsvertrag, sondern 
tatsächlich durch Gemeinschaft der Interessen verknüpft; nur hat das Gesetz wegen 
dieser Gemeinschaft die Beteiligten vorweg als Mehrheitsverband organisiert. Mit 
der Errichtung wird der gesetzliche Mehrheitsverband zum vertragsmäßigen, er 
steigert sich zum nicht rechtsfähigen Verein, der als Gesellschaft des bürgerlichen 
Rechts in Betracht kommt. Erst mit der Eintragung wird die Aktiengesellschaft 
rechtsfähiger Verein. Hierbei handelt es sich indessen nirgends um ein Nachfolge- 
verhältnis; vielmehr liegt nur eine verschiedene rechtliche Qualifikation innerhalb 
eines einzigen Hergangs vor, die allmähliche Steigerung des auf Interessengemein- 
schaft beruhenden Verbands zur juristischen Person auf vertragsmäßiger Grundlage. 
Der Verein überkommt die Rechte und Pflichten, die für den Fall seiner Ein- 
tragung gültig begründet sind, unmittelbar mit der Entstehung (R.G. Z. LVIII Nr. 14, 
LXIV S. 191). Insbesondere gilt dies für die Rechte aus der Aktienübernahme 
und zeeichnung. Die Gesellschafter versprechen ihre Leistungen einander als den 
alleinigen Trägern des künftigen Vereins mit dem erfolgreichen Willen, den Verein 
ohne weitere Rechtsakte in die Herrschaft über die Rechte aus den Beteiligten zu 
setzen (vgl. bes. Wiener in 3. XXIV. S. 24ff., auch XXI S. 336ff., 598 ff.; R.G. Z. 
XXIV S. 21f ., XXXII S. 98; O. L.G. Colmar in Z. XILVII S. 104). Anders die 
sog. Gesamtaktstheorie. Oben § 182 Nr. 1. 
2. Geschäfte vor der Eintragung. Die Aktiengesellschaft besteht als rechts- 
fähiger Verein vor der Eintragung nicht, darum ist eine Auflassung an sie erst mit der 
Eintragung möglich (a. A. Johow XI 134, ferner O. L. G. Colmar in O.LL.G. Rspr. VI 
Nr. 1. 
Nr. 2.
	        
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