Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

5 201, (Nr. 1—2). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 1. Titel. 47 
§ 201. 
Die Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handels- 
register eines Gerichts, in dessen Bezirke sie eine Zweigniederlassung besitzt, 
ist durch sämtliche Mitglieder des Vorstands zu bewirken. 
Der Anmeldung ist der Gesellschaftsvertrag in Urschrift oder in 
öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen; die Vorschriften des § 195 
Abs. 2, 3 finden keine Anwendung. 
Die Eintragung hat die im § 198 bezeichneten Angaben zu enthalten. 
In die Veröffentlichung, durch welche die Eintragung bekannt gemacht 
wird, sind außer dem Inhalte der Eintragung auch die sonstigen im 
5 182 Abs. 2, 3 und in den §§ 183, 185 bezeichneten Festsetzungen auf- 
zunehmen. Erfolgt die Eintragung innerhalb der ersten zwei Jahre, 
nachdem die Gesellschaft in das Handelsregister ihres Sitzes eingetragen 
worden ist, so sind alle die im § 199 bezeichneten Angaben zu veröffent- 
lichen; in diesem Falle ist der Anmeldung ein Exemplar der für den Sitz 
der Gesellschaft ergangenen gerichtlichen Bekanntmachung beizufügen. 
Befindet sich der Sitz der Gesellschaft im Auslande, so ist das Be- 
stehen der Aktiengesellschaft als solcher und, sofern der Gegenstand des 
Unternehmens oder die Zulassung zum Gewerbebetrieb im Innlande der 
staatlichen Genehmigung bedarf, auch diese mit der Anmeldung nachzu- 
weisen. Die Angaben, deren öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 4 zu 
erfolgen hat, sind in die Anmeldung aufzunehmen. 
Entw. 1 8 187, II 8 199; Denkschr. I S. 129, II S. 3202; A. D. H.G.B. Art. 212. 
Lit. Denzler, Die Stellung der Filiale im internen und internationalen 
Privatrecht 1902 S. 283 ff. 
Zweigniederlassungen. 1. Errichtung. Sie enthält keine Abänderung des 
Gesellschaftsvertrags, da dieser nicht jede Niederlassung, sondern nur den Sitz der 
Gesellschaft zu bestimmen hat (vgl. R.O. H.G. XVII S. 319, XXII S. 283). Der 
Vorstand kann mit Wirkung Dritten gegenüber Zweigniederlassungen errichten. 
Er überschreitet hiermit mangels abweichender Verfügung im Gesellschaftsvertrag 
auch im Verhältnis zu der Gesellschaft nicht ohne weiteres die Grenzen seiner 
Befugnisse (vgl. Kammerger. in Z. XILVII S. 105). 
2. Anmeldung. Die Aktiengesellschaft ist bei jedem Registergericht, das nicht 
dasjenige des Sitzes ist und in dessen Bezirk sie eine Zweigniederlassung hat, zur 
Eintragung anzumelden (8 13 Abs. 1). Eine Niederlassung, die sich nicht mit dem 
Sitze deckt, kommt nur als Zweigniederlassung in Betracht (Bayer. Obst. L.G. in O.L.G. 
Rspr. XVI, 103). Das Registergericht darf die Eintragung nicht ablehnen, weil die an- 
gemeldete Zweigniederlassung eigentlich Hauptniederlassung sei (TFohow XIII S. 42ff.). 
Vor Eintragung der Gesellschaft bei dem Gericht ihres Sitzes darf das Gericht der 
Zweigniederlassung die Anmeldung nicht durch Ordnungsstrafen erzwingen (§ 14), 
da andernfalls eine unzulässige mittelbare Nötigung zu der Haupteintragung statt- 
fände (Nr. 1 zu § 195). Die Anmeldung liegt allen Vorstandsmitgliedern ob. 
Es genüngt die Erklärung in gehöriger Form, daß eine Zweigniederlassung errichtet 
sei und daß sie eingetragen werden solle. Nachzuweisen ist hierbei die Eintragung 
der Gesellschaft bei dem Gericht ihres Sitzes (§ 13 Abs. 2). Der Gesellschaftsvertrag — 
es genügt die Beibringung des zurzeit geltenden Gesellschaftsvertrags (Kammerger. in 
Entsch. F. G. IV S. 96— Johow-Ring XXVI A 225) — muß in urschrift oder in 
öffentlich beglaubigter Abschrift beigefügt werden, bei Eintragung innerhalb der ersten 
zwei Jahre auch die Bekanntmachung des Gerichts des Sitzes. Die Prüfung des 
Nr. 1.
	        
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