Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 3. 
Nr. 4. 
Nr. 6. 
Nr. 7. 
48 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. §& 201 (Nr. 2—7). 
Gesellschaftsvertrags steht nur dem Gericht des Sitzes, nicht dem einer Zweig- 
niederlassung zu (ogl. Kammerger. in Entsch. F. G. VI S. 198 ff. = Johow-Ring 
XXXIA 175). Weil das Gericht des Sitzes allein über die Erfüllung der Gründungs- 
vorschriften zu wachen hat. sind auch dem Gericht einer Zweigniederlassung Urkunden 
und Erklärungen nach Maßgabe des § 195 Abs. 2 und 3 nicht zu erbringen. Die 
Vorstandsmitglieder haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei dem 
Gericht zu zeichnen (5 195 Abs. 4). Des Nachweises, daß der Betrieb der Zweig- 
niederlassung bereits begonnen hat, bedarf es nicht. 
3. Firma. Die Aktiengesellschaft hat nur eine Firma, die sich aus dem 
Gesellschaftsvertrag ergibt (Nr. 5 zu § 182). Diese Firma ist für die Zweignieder- 
lassung maßgebend. Besteht aber an dem Ort oder in der Gemeinde, wo die 
Zweigniederlassung errichtet wird, bereits eine gleiche eingetragene Firma, so muß 
der Firma für die Zweigniederlassung ein unterscheidender Zusatz beigefügt werden 
(5 30 Abs. 3). Das Organ, das die Zweigniederlassung errichtet, kann den Zusatz 
bestimmen (Zentralbl. I1, S. 150). Eines Generalversammlungsbeschlusses nach 
5 274 bedarf es hierfür nicht, weil die einheitliche Firma bestehen bleibt, die nur 
zufolge gesetzlichen Zwanges für die Zweigniederlassung ein Sonderkennzeichen 
empfängt. Auch wenn & 30 Abs. 3 nicht zutrifft, darf der Firma ein sie als solche 
der Zweigniederlassung kennzeichnender Zusatz beigefügt werden, wiederum ohne 
Generalversammlungsbeschluß, da eine Firmenverschiedenheit dadurch nicht be- 
gründet wird (vgl. § 50 Abs. 3 „im Sinne dieser Vorschrift“). Im übrigen kann 
selbst durch Abänderung des Gesellschaftsvertrags nicht eine Sonderfirma für die 
Zweigniederlassung geschaffen werden. Weitergehend O. L. G. München in Entsch. 
F G. VII 116, welches die Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden 
Zusatzes für die Firma der Zweigniederlassung dann gestattet, wenn die Zweig- 
niederlassung ein von der A.--G. erworbenes Geschäft war. Vgl. dazu bei 5 22 und § 13. 
4. Eintragung und Veröffentlichung. Die Eintragung bei dem Gericht der 
Zweigniederlassung erfolgt wie bei dem Gericht des Sitzes (§ 198), unter Angabe 
des Ortes der Zweigniederlassung (§ 29). Ebenso im allgemeinen die Veröffent- 
lichung (§ 199 Abs. 1), wenn die Eintragung bei dem Gericht der Zweigniederlassung 
innerhalb der ersten zwei Jahre nach der Eintragung bei dem Gericht des Sitzes 
stattfindet. Nur wird es der zusätzlichen Bekanntmachung, daß von den eingereichten 
Schriftstücken Einsicht genommen werden könne (§5 199 Abs. 2), hier, wo nur der 
Gesellschaftsvertrag zu erbringen ist, nach dem Sinne dieser Vorschrift nicht bedürfen. 
(Landg. Greiföwald bei Holdheim 1900 S. 175.) Bei Eintragung nach Ablauf 
der zwei Jahre fallen von der in § 199 bestimmten Veröffentlichung noch die aus 
§§& 186, 199 Abs. 1 Z. 2 bis 4 sich ergebenden Teile fort. Die Eintragung (und 
Löschung) der Zweigniederlassung ist dem Gericht des Sitzes von amtswegen mit- 
zuteilen und in dessen Register zu vermerken (D. F.G.G. 8§ 131). 
5. Vertretung. Sie ist gesetzlich nicht geregelt. Einen besonderen Vorstand 
der Zweigniederlassung im Sinne der §§ 231 ff. kann es nicht geben, da der Vor- 
stand begrifflich Vertreter der Gesellschaft schlechthin ist (Fohow XlII S. 34, O.L.G. 
Hamburg in O.L.G.Rspr. I S. 188, ferner Johow N.F.I A 69; O.L.G. Darmstadt 
im Recht 1902 S. 534). Es besteht die Möglichkeit, Handlungsbevollmächtigte für 
den Betrieb der Zweigniederlassung zu bestellen (§ 54), auch Sonderprokuristen für 
die Zweigniederlassung dann zu ernennen, wenn die Zweigniederlassung einen sie 
als solche bezeichnenden Firmenzusatz erhält (5 50 Abs. 3, vgl. für früheres Recht 
Johow XlII S. 30 ff.). 
6. Veräußerung. Die Aktiengesellschaft hat nur eine Hauptniederlassung, 
den im Gesellschaftövertrag bestimmten Sitz. Sie ist deshalb nicht in der Lage, 
mit Beibehaltung dieses Sitzes eine Zweigniederlassung zur Hauptniederlassung zu 
machen. Es entfällt also auch die Möglichkeit, daß die Aktiengesellschaft, ohne sich 
aufzugeben, die Zweigniederlassung unter Erhebung zur Hauptniederlassung als 
bestehendes Handelsgeschäft mit der Firma einem Andern Überträgt (vgl. dazu 
Johow XV S. 12 ff., XVIII S. 24 ff.). 
7. Zweigniederlassungen ausländischer Aktiengesellschaften. 
Mamelok, Die jurist. Person im internationalen Privatrecht S. 290 f.; 
Denzler a. a. O. S. 334 ff., P. Marcuse in L. Z. V 36. 
a) Für die Eintragung der ausländischen Aktiengesellschaft bei dem Gericht 
einer inländischen Zweigniederlassung ist zunächst das Bestehen der Aktiengesellschaft
	        
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