Nr. 3.
Nr. 4.
Nr. 6.
Nr. 7.
48 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. §& 201 (Nr. 2—7).
Gesellschaftsvertrags steht nur dem Gericht des Sitzes, nicht dem einer Zweig-
niederlassung zu (ogl. Kammerger. in Entsch. F. G. VI S. 198 ff. = Johow-Ring
XXXIA 175). Weil das Gericht des Sitzes allein über die Erfüllung der Gründungs-
vorschriften zu wachen hat. sind auch dem Gericht einer Zweigniederlassung Urkunden
und Erklärungen nach Maßgabe des § 195 Abs. 2 und 3 nicht zu erbringen. Die
Vorstandsmitglieder haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei dem
Gericht zu zeichnen (5 195 Abs. 4). Des Nachweises, daß der Betrieb der Zweig-
niederlassung bereits begonnen hat, bedarf es nicht.
3. Firma. Die Aktiengesellschaft hat nur eine Firma, die sich aus dem
Gesellschaftsvertrag ergibt (Nr. 5 zu § 182). Diese Firma ist für die Zweignieder-
lassung maßgebend. Besteht aber an dem Ort oder in der Gemeinde, wo die
Zweigniederlassung errichtet wird, bereits eine gleiche eingetragene Firma, so muß
der Firma für die Zweigniederlassung ein unterscheidender Zusatz beigefügt werden
(5 30 Abs. 3). Das Organ, das die Zweigniederlassung errichtet, kann den Zusatz
bestimmen (Zentralbl. I1, S. 150). Eines Generalversammlungsbeschlusses nach
5 274 bedarf es hierfür nicht, weil die einheitliche Firma bestehen bleibt, die nur
zufolge gesetzlichen Zwanges für die Zweigniederlassung ein Sonderkennzeichen
empfängt. Auch wenn & 30 Abs. 3 nicht zutrifft, darf der Firma ein sie als solche
der Zweigniederlassung kennzeichnender Zusatz beigefügt werden, wiederum ohne
Generalversammlungsbeschluß, da eine Firmenverschiedenheit dadurch nicht be-
gründet wird (vgl. § 50 Abs. 3 „im Sinne dieser Vorschrift“). Im übrigen kann
selbst durch Abänderung des Gesellschaftsvertrags nicht eine Sonderfirma für die
Zweigniederlassung geschaffen werden. Weitergehend O. L. G. München in Entsch.
F G. VII 116, welches die Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden
Zusatzes für die Firma der Zweigniederlassung dann gestattet, wenn die Zweig-
niederlassung ein von der A.--G. erworbenes Geschäft war. Vgl. dazu bei 5 22 und § 13.
4. Eintragung und Veröffentlichung. Die Eintragung bei dem Gericht der
Zweigniederlassung erfolgt wie bei dem Gericht des Sitzes (§ 198), unter Angabe
des Ortes der Zweigniederlassung (§ 29). Ebenso im allgemeinen die Veröffent-
lichung (§ 199 Abs. 1), wenn die Eintragung bei dem Gericht der Zweigniederlassung
innerhalb der ersten zwei Jahre nach der Eintragung bei dem Gericht des Sitzes
stattfindet. Nur wird es der zusätzlichen Bekanntmachung, daß von den eingereichten
Schriftstücken Einsicht genommen werden könne (§5 199 Abs. 2), hier, wo nur der
Gesellschaftsvertrag zu erbringen ist, nach dem Sinne dieser Vorschrift nicht bedürfen.
(Landg. Greiföwald bei Holdheim 1900 S. 175.) Bei Eintragung nach Ablauf
der zwei Jahre fallen von der in § 199 bestimmten Veröffentlichung noch die aus
§§& 186, 199 Abs. 1 Z. 2 bis 4 sich ergebenden Teile fort. Die Eintragung (und
Löschung) der Zweigniederlassung ist dem Gericht des Sitzes von amtswegen mit-
zuteilen und in dessen Register zu vermerken (D. F.G.G. 8§ 131).
5. Vertretung. Sie ist gesetzlich nicht geregelt. Einen besonderen Vorstand
der Zweigniederlassung im Sinne der §§ 231 ff. kann es nicht geben, da der Vor-
stand begrifflich Vertreter der Gesellschaft schlechthin ist (Fohow XlII S. 34, O.L.G.
Hamburg in O.L.G.Rspr. I S. 188, ferner Johow N.F.I A 69; O.L.G. Darmstadt
im Recht 1902 S. 534). Es besteht die Möglichkeit, Handlungsbevollmächtigte für
den Betrieb der Zweigniederlassung zu bestellen (§ 54), auch Sonderprokuristen für
die Zweigniederlassung dann zu ernennen, wenn die Zweigniederlassung einen sie
als solche bezeichnenden Firmenzusatz erhält (5 50 Abs. 3, vgl. für früheres Recht
Johow XlII S. 30 ff.).
6. Veräußerung. Die Aktiengesellschaft hat nur eine Hauptniederlassung,
den im Gesellschaftövertrag bestimmten Sitz. Sie ist deshalb nicht in der Lage,
mit Beibehaltung dieses Sitzes eine Zweigniederlassung zur Hauptniederlassung zu
machen. Es entfällt also auch die Möglichkeit, daß die Aktiengesellschaft, ohne sich
aufzugeben, die Zweigniederlassung unter Erhebung zur Hauptniederlassung als
bestehendes Handelsgeschäft mit der Firma einem Andern Überträgt (vgl. dazu
Johow XV S. 12 ff., XVIII S. 24 ff.).
7. Zweigniederlassungen ausländischer Aktiengesellschaften.
Mamelok, Die jurist. Person im internationalen Privatrecht S. 290 f.;
Denzler a. a. O. S. 334 ff., P. Marcuse in L. Z. V 36.
a) Für die Eintragung der ausländischen Aktiengesellschaft bei dem Gericht
einer inländischen Zweigniederlassung ist zunächst das Bestehen der Aktiengesellschaft