5201 (Nr. 7—12), § 202. 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 1. Titel. 49
als solcher darzutun; nicht auch deren ordnungsmäßige Entstehung (Begründung
1884 S. 192). Es ist also nachzuweisen, daß eine Gesellschaft nach ausländischem
Recht vorhanden ist, die den wesentlichen Begriffsmerkmalen einer inländischen
Aktiengesellschaft im allgemeinen entspricht (Bem. zu § 178; vgl. K. Lehmann
A.G. 1 S. 119 ff.). Das Bestehen der Aktiengesellschaft wird durch ein Zeugnis der
ausländischen Behörde zu belegen sein; an feste Regeln ist aber das inländische
Gericht hierbei nicht gebunden. Der Nachweis des Bestehens der Aktiengesellschaft
ersetzt den sonst (§ 13 Abs. 2) erforderlichen Nachweis, daß die Gesellschaft ein-
getragen ist (vgl. O. L.G. Dresden in Z. XXXIV S. 565).
b) Nachzuweisen ist ferner die staatliche Genehmigung, deren im Inland der
Gegenstand des Unternehmens oder die Zulassung zum Gewerbebetrieb bedarf
(vgl. hierzu Gew.O. § 12 und für Preußen Gew.O. v. 17. Jan. 1845 in der Fassung
v. 22. Juni 1861 § 18, für Versicherungs-A.G. R.G. vom 12. Mai 1901 8 4 ff.).
c) In die Anmeldung selbst ist alles aufzunehmen, was nach Abs. 4 ver-
öffentlicht wird. Der Inhalt der Veröffentlichung ist nach Abs. 4 davon abhängig,
ob die Eintragung bei dem Gericht der Zweigniederlassung innerhalb der ersten
zwei Jahre nach der Eintragung bei dem Gericht des Sitzes oder ob sie später
erfolgt. Sinngemäß ist hier die Frist von der zu beweisenden Entstehung der
Gesellschaft ab zu rechnen. Nicht besonders erfordert ist die Beibringung von
Unterlagen. Aus der allgemeinen Vorschrift in Abs. 2 folgt nur die Notwendigkeit
der Beibringung des Gesellschaftsvertrags. Die Denkschrift scheint allerdings an-
zunehmen, daß noch weitere Urkunden einzureichen seien. Die Anmeldung liegt
allen Vorstandsmitgliedern der ausländischen Gesellschaft ob (Abs. 1, vgl. Bayr.
Ob.L.G. im Recht 1906, 1205), die ihre Eigenschaft als solche dem Gericht nach-
uweisen haben. Nur gegen sie, nicht gegen Handlungsbevollmächtigte (Oberst.
dg. München in Entsch. F. G. IX 41) kann mit Ordnungsstrafen vorgegangen
werden, vorausgesetzt natürlich, daß sie sich im Bereich der inländischen Gewalt befinden.
d) Es muß davon ausgegangen werden, daß die ausländischen Gesellschaften
nicht gejwungen sein sollen, ihre Rechtsverhältnisse den inländischen Anforderungen
unter allen Umständen anzupassen. Ihre dem ausländischen Recht entsprechenden
und nach ihnen ausreichenden Einrichtungen bleiben deshalb für die inländische
Eintragung maßgebend. Jedoch wird von ihnen verlangt werden können, daß sie
solche Ergänzungen vornehmen, denen nicht Heradezu das ausländ. Recht entgegen-
steht (vgl. Kammerger. in Entsch. F.G. III S. 240 = Johow-Ring XXVI A65).
An Einzelheiten ist hervorzuheben: Anzumelden ist die Firma wie sie be-
steht, auch wenn sie dem deutschen Rechte nicht entspricht. § 20 kommt nicht in
Betracht, weil er nur die Gestaltung inländischer Firmen regelt, die ausländische
Aktiengesellschaft aber keine inländische Firma trägt (dagegen bes. Johow XIV
S. 9sf., Staub-Pinner Anm. 22). Sofern Gründer anzrgeben sind, bestimmt
sich der Begriff nach deutschem Recht (§ 187). Die Angabe von Aufsichtsrats-
mitgliedern wird durch den Nachweis ersetzt, daß das ausländische Recht einen
Aufsichtsrat nicht kennt oder daß es einen solchen nicht verlangt und ein solcher
nicht
Fall Makower Anm. VI).
Nach dem Sinne des in Abs. 4 angeführten § 182 Abs. 3 haben ausländische
Gesellschaften mit inländischen Zweigniederlassungen Bekanntmachungen, die durch
öffentliche Blätter erfolgen sollen, auch in den Reichsanzeiger einrücken zu
lassen. Dies ist aber nicht mit anzumelden (Nr. 13 zu § 182).
e) Unter entsprechender Anwendung des § 13 werden alle späteren Ver-
änderungen der aus §§ 198, 182 Abs. 2 u. 3, 183, 185 sich ergebenden Punkte,
sowie die sonstigen Tatsachen, die nach deutschem Recht eingetragen werden müssen,
anzumelden, einzutragen und zu veröffentlichen sein.
8. 5.201 gilt für alle Anmeldungen, Eintragungen und Veröffentlichungen, die
nach dem 1. Jan. 1900 stattfinden.
§5 202.
Der Gesellschaft sind die Gründer für die Richtigkeit und Vollständig-
keit der Angaben, welche sie in Ansehung der Zeichnung und Einzahlung
des Grundkapitals sowie in Ansehung der im § 186 vorgesehenen Fest-
Lehmann--Ring, Handelsgesetzbuch. II. 2. Aufl. 4
estellt ist (vgl. Johow XIII S. 46ff., Denkschr. S. 3202; a. M. für letzteren
Nr. 8.
Nr. 9.
Nr. 10.
Nr. 11.
Nr. 12.