Nr. 1.
50 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 202 (Nr. 1).
setzungen zum Zwecke der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister
machen, als Gesamtschuldner verhaftet; sie haben, unbeschadet der Ver-
pflichtung zum Ersatze des sonst etwa entstehenden Schadens, insbesondere
einen an der Zeichnung des Grundkapitals fehlenden Betrag zu übernehmen,
fehlende Einzahlungen zu leisten und eine Vergütung, die nicht unter den
zu bezeichnenden Gründungsaufwand aufgenommen ist, zu ersetzen. Wird
die Gesellschaft von Gründern durch Einlagen oder Übernahmen der im
§ 186 bezeichneten Art böslicherweise geschädigt, so sind ihr alle Gründer
für den Ersatz des entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.
Von dieser Verbindlichkeit ist ein Gründer befreit, wenn er die Un-
richtigkeit oder Unvollständigkeit der Angabe oder die bösliche Schädigung
weder kannte noch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäfts-
manns kennen mußte.
Entsteht durch Zahlungsunfähigkeit eines Aktionärs der Gesellschaft
ein Ausfall, so sind ihr die Gründer, welche die Beteiligung des Aktionärs
in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit angenommen haben, als Gesamt-
schuldner zum Ersatze verpflichtet:
Mit den Gründern in der Gesellschaft zum Schadenersatz als Ge-
samtschuldner verpflichtet.
1. wenn eine Vergütung nicht unter den zu bezeichnenden Gründungs-
aufwand aufgenommen ist, der Empfänger, welcher zur Zeit des
Empfangs wußte oder nach den Umständen annehmen mußte,
daß die Verheimlichung beabsichtigt oder erfolgt war, und jeder
Dritte, welcher zur Verheimlichung wissentlich mitgewirkt hat;
2. im Falle einer böslichen Schädigung durch Einlagen oder Über-
nahmen jeder Dritte, welcher zu dieser Schädigung wissentlich
mitgewirkt hat.
Entw. 1 5 188, II 8§ 200, Denkschr. 1 S. 129f., II S. 3202; Komm. Ber. S. 3900;
A.D. H. G. B. Art. 213a.
Literatur: Wiener in Z. XXIV S. 1, 450, XXV S. 1; R. Schmidt, Die
zivilrechtliche Gründerverantwortlichkeit nach deutschem Aktienrechte 1888; Verhandl.
des deutschen Juristentages X1 2 S. 71; Lehmann A.G. I §§ 41 f.; Nieden, Die
privatrechtliche Haftung für die Gründungsvorgänge nach deutschem Aktienrecht.
Diss. 1902.
1. Haftung der Gründer und Gründergenossen. Die Gründer treten dadurch,
daß sie die Gesellschaft schaffen, nicht in ein Vertragsverhältnis zu ihr (vgl. R.G. Z. X
S. 76). Ein Anspruch der Gesellschaft gegen sie aus der Gründung ist nur als
außervertraglicher zu rechtfertigen. Das H. G.B. regelt diese Haftung der Gründer
und ihrer Genossen. Es enthält hierin gegenüber dem B.G.B. (55 823 ff.) Aus-
nahmerecht für Aktiengesellschaften.
Der Gesellschaft wird gehaftet. Durch Voraufstellung dieser Worte zeigt
das Gesetz an, daß die Ersatzpflicht nur der Gesellschaft gegenüber besteht. Inner-
halb des hier geregelten Gründungsgebiets hat neben dem Anspruch der Gesellcchaft
kein Anspruch einzelner Aktionäre Raum. Ob die Nachteile der Gesellschaft die
Nachteile der Aktionäre aufwiegen, ist dabei ohne Belang. Die schädigende Handlung
ist schlechthin dem Anspruchskreis der Aktionäre entrückt (Begründung 1884 S. 119f.,