5 203 (Nr. 2—7) 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 1. Titel. 55
S. 768, der überhaupt kein Bekenntnis zur Urheberschaft verlangt). Benennt der
Ankündigende Hülfsstellen für die Entgegennahme von Zeichnungen (Zeichnungs-
stellen), so haften deren Inhaber nicht (ogl. dazu R.O. H. G XVII S. 51, XVIII
S. 183, XX S. 251 R.G. in L.Z. 1908 S. 773). Anders, wenn in einer von
solcher Stelle veranlaßten Ankündigung die Bereitwilligkeit zur Entgegennahme
von Zeichnungen durch die Stelle ohne sonstige Unterschrift ausgedrückt ist (vgl.
den Rechtsfall bei Auerbach, Aktienwesen S. 327 ff.). Auch aus der Eigenschaft
des eigentlichen Emittenten als Ausländers (R. O. H.G. XX S. 251) und anderen
Tatumständen kann entnommen werden, daß die Zahlungsstelle ankündigt. Daß
der Ankündigende ein eigenes Interesse wahrnimmt, ist nicht erforderlich, ebensowenig,
daß er in eigenem Namen handelt.
c) Offentliche Ankündigung. Sie liegt vor, wenn die Ankündigung be.
stimmt und geeignet ist, einer nicht begrenzten Anzahl von Personen, dem Publikum,
zuzugehen (R.G.8S. XXXIX S. 248). »
d) Ankündigung, um Aktien in den Verkehr einzuführen. Gemeint
ist die Vornahme, durch welche die Aktien über den engen Kreis der an dem
Gründungsgeschäft wirtschaftlich beteiligten Personen (Gründer und Gründer-
genossen) hinaus weiteren Kreisen zugeführt, durch die sie auf den Markt gebracht
werden (R.O.H.G. XVII S. 206, XX S. 255; R. G. Straff. XVII S. 436 ff., XXI
S. 91). Haben die angekündigten Aktien schon einen Markt, haben sie namentlich
einen Kurs, so macht eine spätere Ankündigung nicht haftbar, da sie nicht die Ein-
führung in den Verkehr bezweckt. Ebenso entfällt eine Verpflichtung, wenn die
Einführung Folge, nicht Zweck der Vornahme ist, so bei dem öffentlichen Angebot
von Aktien eines verstorbenen oder geschäftunfähigen Gründers durch Notar oder
Gerichtsvollzieher zur Verwertung für die Masse (Be ründung 1884 S. 127).
2. Grund der 7 ung. Der Ankündigende hafiet zufolge der Ankündigung
nach Aktienrecht der Gesellschaft, deren Anspruch insoweit denjenigen der Einzel-
aktionäre und Gesellschaftsgläubiger verzehrt (Nr. 1 zu § 202), nicht für eigenes
Verschulden, sondern für die hervorgehobenen Verstöße der Gründer, wenn er diese
Verstöße kannte oder zufolge Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen mußte). Voraus-
gesetzt ist also, daß der Ankündiger die Angaben der Gründer zu prüfen hat.
Fahrlässigkeit bei der Unkenntnis liegt vor, wenn ein ordentlicher Geschäftsmann,
der sich mit dieser Prüfung befaßt, die Verstöße hätte erkennen müssen (Nr. 5 zu
§ 202). Entscheidender Zeitpunkt für die Kenntnis ist die öffentliche Ankündigung.
Lediglich diese verhaftet. Was der Ankündiger später tut oder läßt, kann ihm hin-
sichtlich der hier geregelten Haftung weder nützen noch schaden (a. M. Schmidt,
Gründerverantw. S. 58f., der eine dauernde Prüfungspflicht des Ankündigers auf-
stellt). Ist bei der Ankündigung die Geseaschan noch nicht zur Eintragung ange-
meldet, so bedarf es innerhalb der gesetzlichen Grenzen der Prüfung der für die
künftige Eintragung nötigen Angaben, je nachdem sie vorliegen und bei einem
ordnungsmäßigen Hergang zur Zeit der Ankündigung vorliegen müssen.
3. Inhalt der Haftung. Die Ankündigenden haften mit den Gründern und
sonstigen Gründergenossen als Gesamtschuldner (Nr. 5 zu § 202) für Schadens-
ersatz. Insoweit § 202 für gewisse Fälle die Art des Ersatzes bestimmt, muß dies
auch für die mitverpflichteten Ankündiger gelten (Schmidt S. 59, Makower Anm. II,
Staub-Pinner Anm. 7, dagegen Begründung 1884 S. 126). Der Rückgriff der
Ankündiger gegen einander bestimmt sich nach B. G. B. §5 426. Nach früherem
Rechte sollte die Haftung des Ankündigers eintreten, wenn ihm die Kenntnis oder
die Fahrlässigkeit bei Unkenntnis nachgewiesen wurde. Der Sinn ist trotz der ver-
änderten Fassung derselbe geblieben, so daß die Gesellschaft den betreffenden Nach-
weis zu führen hat. «
4. Anderweite Haftung. Das H. G. B. bestimmt, inwieweit der Ankündigende
für die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit von Angaben der Gründer gegenüber
er Gesellschaft haftet. Der Inhalt der Ankündigung ist hierbei ohne Belang.
Das Börsengesetz vom 8. Mai 1908 ordnet (58 45—49) die Haftung des Ankün-
digers für die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der eigenen Angaben in einem
von ihm erlassenen oder ausgegangenen Prospekt, auf Grund dessen Wertpapiere
um Börsenhandel zugelassen sind, gegenüber dem Besitzer der Wertpapiere. Die
öglichkeit besteht, daß auf denselben Prospekt hin der Ankündiger von der Gesell-
schaft nach dem H.G.B. und von den Aktionären nach dem Börs.G. belangt wird.
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