Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

5 203 (Nr. 2—7) 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 1. Titel. 55 
S. 768, der überhaupt kein Bekenntnis zur Urheberschaft verlangt). Benennt der 
Ankündigende Hülfsstellen für die Entgegennahme von Zeichnungen (Zeichnungs- 
stellen), so haften deren Inhaber nicht (ogl. dazu R.O. H. G XVII S. 51, XVIII 
S. 183, XX S. 251 R.G. in L.Z. 1908 S. 773). Anders, wenn in einer von 
solcher Stelle veranlaßten Ankündigung die Bereitwilligkeit zur Entgegennahme 
von Zeichnungen durch die Stelle ohne sonstige Unterschrift ausgedrückt ist (vgl. 
den Rechtsfall bei Auerbach, Aktienwesen S. 327 ff.). Auch aus der Eigenschaft 
des eigentlichen Emittenten als Ausländers (R. O. H.G. XX S. 251) und anderen 
Tatumständen kann entnommen werden, daß die Zahlungsstelle ankündigt. Daß 
der Ankündigende ein eigenes Interesse wahrnimmt, ist nicht erforderlich, ebensowenig, 
daß er in eigenem Namen handelt. 
c) Offentliche Ankündigung. Sie liegt vor, wenn die Ankündigung be. 
stimmt und geeignet ist, einer nicht begrenzten Anzahl von Personen, dem Publikum, 
zuzugehen (R.G.8S. XXXIX S. 248). » 
d) Ankündigung, um Aktien in den Verkehr einzuführen. Gemeint 
ist die Vornahme, durch welche die Aktien über den engen Kreis der an dem 
Gründungsgeschäft wirtschaftlich beteiligten Personen (Gründer und Gründer- 
genossen) hinaus weiteren Kreisen zugeführt, durch die sie auf den Markt gebracht 
werden (R.O.H.G. XVII S. 206, XX S. 255; R. G. Straff. XVII S. 436 ff., XXI 
S. 91). Haben die angekündigten Aktien schon einen Markt, haben sie namentlich 
einen Kurs, so macht eine spätere Ankündigung nicht haftbar, da sie nicht die Ein- 
führung in den Verkehr bezweckt. Ebenso entfällt eine Verpflichtung, wenn die 
Einführung Folge, nicht Zweck der Vornahme ist, so bei dem öffentlichen Angebot 
von Aktien eines verstorbenen oder geschäftunfähigen Gründers durch Notar oder 
Gerichtsvollzieher zur Verwertung für die Masse (Be ründung 1884 S. 127). 
2. Grund der 7 ung. Der Ankündigende hafiet zufolge der Ankündigung 
nach Aktienrecht der Gesellschaft, deren Anspruch insoweit denjenigen der Einzel- 
aktionäre und Gesellschaftsgläubiger verzehrt (Nr. 1 zu § 202), nicht für eigenes 
Verschulden, sondern für die hervorgehobenen Verstöße der Gründer, wenn er diese 
Verstöße kannte oder zufolge Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen mußte). Voraus- 
gesetzt ist also, daß der Ankündiger die Angaben der Gründer zu prüfen hat. 
Fahrlässigkeit bei der Unkenntnis liegt vor, wenn ein ordentlicher Geschäftsmann, 
der sich mit dieser Prüfung befaßt, die Verstöße hätte erkennen müssen (Nr. 5 zu 
§ 202). Entscheidender Zeitpunkt für die Kenntnis ist die öffentliche Ankündigung. 
Lediglich diese verhaftet. Was der Ankündiger später tut oder läßt, kann ihm hin- 
sichtlich der hier geregelten Haftung weder nützen noch schaden (a. M. Schmidt, 
Gründerverantw. S. 58f., der eine dauernde Prüfungspflicht des Ankündigers auf- 
stellt). Ist bei der Ankündigung die Geseaschan noch nicht zur Eintragung ange- 
meldet, so bedarf es innerhalb der gesetzlichen Grenzen der Prüfung der für die 
künftige Eintragung nötigen Angaben, je nachdem sie vorliegen und bei einem 
ordnungsmäßigen Hergang zur Zeit der Ankündigung vorliegen müssen. 
3. Inhalt der Haftung. Die Ankündigenden haften mit den Gründern und 
sonstigen Gründergenossen als Gesamtschuldner (Nr. 5 zu § 202) für Schadens- 
ersatz. Insoweit § 202 für gewisse Fälle die Art des Ersatzes bestimmt, muß dies 
auch für die mitverpflichteten Ankündiger gelten (Schmidt S. 59, Makower Anm. II, 
Staub-Pinner Anm. 7, dagegen Begründung 1884 S. 126). Der Rückgriff der 
Ankündiger gegen einander bestimmt sich nach B. G. B. §5 426. Nach früherem 
Rechte sollte die Haftung des Ankündigers eintreten, wenn ihm die Kenntnis oder 
die Fahrlässigkeit bei Unkenntnis nachgewiesen wurde. Der Sinn ist trotz der ver- 
änderten Fassung derselbe geblieben, so daß die Gesellschaft den betreffenden Nach- 
weis zu führen hat. « 
4. Anderweite Haftung. Das H. G. B. bestimmt, inwieweit der Ankündigende 
für die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit von Angaben der Gründer gegenüber 
er Gesellschaft haftet. Der Inhalt der Ankündigung ist hierbei ohne Belang. 
Das Börsengesetz vom 8. Mai 1908 ordnet (58 45—49) die Haftung des Ankün- 
digers für die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der eigenen Angaben in einem 
von ihm erlassenen oder ausgegangenen Prospekt, auf Grund dessen Wertpapiere 
um Börsenhandel zugelassen sind, gegenüber dem Besitzer der Wertpapiere. Die 
öglichkeit besteht, daß auf denselben Prospekt hin der Ankündiger von der Gesell- 
schaft nach dem H.G.B. und von den Aktionären nach dem Börs.G. belangt wird. 
Nr. 3. 
Nr. 4. 
Nr. 5. 
Nr. 6. 
Nr. 7.
	        
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