Nr. 8.
Nr. 1.
Nr. 2.
Nr. 3.
56 II. Buch. Handelsgesellschaften 2c. § 203 (Nr. 7—8), § 204 (Nr. 1—3).
Der Ankündiger kann aus dem urteil in dem einen Prozeß nicht für den anderen
den Einwand rechtskräftig entschiedener Sache herleiten; wohl aber läßt sich der
Klage des Aktionärs der Einwand entgegensetzen, daß derselbe wegen Befriedigung
der Glelschest keinen Schaden erlitten habe (vgl. dazu Bär in Holdheim
I1 S. 101 ff.).
Im übrigen ist nach dem Sinne beider Gesetze anzunehmen, daß die außer-
vertragliche Haftung des Ankündigers aus der Ankündigung von Aktien nur nach
Maßgabe der Sonderbestimmungen bestehen soll (Vinner Anm. III). Die Haf-
tung aus Vertragsverhältnissen, insbesondere bei Verkaus von Aktien durch den
Ankündiger gegenüber den Käufern bestimmt sich nach allgemeinen Grundsätzen
(Börs. G. § 48 Abs. 2), wobei es unerheblich ist, ob für den Verkauf die Form der
Zeichnung gewählt wird (dazu R.O.H.G. XVIII S. 182, Bolze X Nr. 542;
Goldschmidt, Lucca-Pistoja S. 14 ff.).
5. Für älteres Recht gilt das zu 5§5 202 in Nr. 10 Bemerkte entsprechend.
Das G. von 1884 stimmte überein. Zu dem Recht vor dem Börs. G. vgl. für
Preußen namentlich R.G.3. XXXVI S. 245ff.
8 204.
Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, die bei der ihnen
durch die §§ 192, 193 auferlegten Prüfung die Sorgfalt eines ordentlichen
Geschäftsmanns außer Acht lassen, haften der Gesellschaft als Gesamt-
schuldner für den ihr daraus entstehenden Schaden, soweit der Ersatz des
Schadens von den nach den § 202, 203 verpflichteten Personen nicht zu
erlangen ist.
Art „Entv. 1 § 190, II § 202; Denkschr. I S. 129, II S. 3202; A.D. H.G. B.
rt. 213c.
Haftung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder. 1. Sie haften, wenn
sie die ihnen durch die § 192, 193 auferlegte Prüfung außer Acht lassen. Damit
ist, wie B.G.B §5 276 zeigt, die Haftung wegen Fahrlässigkeit bei der Prüfung
geregelt. Maßstab ist die Prüfung, wie sie ein ordentlicher Geschäftsmann vor-
nehmen würde (Nr. 5 zu § 202). Haben die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder
andere mit der Gründung zusammenhängende Obliegenheiten verletzt, so haften sie
nach sonstigen Grundsätzen (5 241, 249). Die Verantwortung aus § 202, 203 wird
durch die hier geregelte nicht berührt. Die Haftung wegen Vorsatzes folgt allgemeinen
Rechtsregeln. Gehaftet aus § 204 wird der Gesellschaft und nur ihr. Der Anspruch
verzehrt insoweit denjenigen der Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger (Nr. 1 zu 9 202;
anders R.G. in Z3. XVII S. 105).
2. Gesamtschuld. Die Mitglieder haften als Gesamtschuldner; doch nur so,
daß mehrere Mitglieder gesamtschuldnerisch für den Schaden einstehen, der aus ihrer
eigenen Verletzung der Prüfungspflicht entsteht („daraus"), nicht aber so, daß jedes
Mitglied auch für den Schaden haftet, der lediglich durch die Verletzung der
Prüfungspflicht seitens anderer Mitglieder verursacht ist (Begründung 1884 S. 124,
Bericht 1894 S. 13). Die Haftung als Gesamtschuldner besteht also, insoweit mehrere
Mitglieder gemeinsam oder einzeln denselben Schaden herbeigeführt haben.
3. Nachhaftung. Die Mitglieder haften nur hinter den nach § 202, 203 ver-
pflichteten Personen. Die klagende Gesellschaft hat zu beweisen, daß der beanspruchte
Ersatz von solchen nicht zu erlangen sei. Soweit nicht das Vorhandensein von
Vorverpflichteten ohne weiteres feststeht (Gründer), ist es Sache des Einwands,
darzutun, daß solche in Betracht kommen. Vorgängiger Klage und Zwangs-
vollstreckung gegen die Vorverpflichteten bedarf es nicht (Begründung 1884 S. 124).
Erläßt die Gesellschaft Vorverpflichteten durch Vertrag die Schuld, so ergreift dieser
Verfügungsakt auch die Nachverpflichtung, gleichviel ob etwa auch sonst von den
betreffenden Vowerpflichteten nichts zu erlangen war. Vergleicht die Gesellschaft
sich durch Vertrag mit den Vorverpflichteten, so bleibt es bei der Nachverpflichtung,
wenn nach Lage der Sache von den Vorverpflichteten nicht mehr zu erlangen war;
die Abschneidung eines durch Zahlungsunfähigkeit der Vorverpflichteten veranlaßten,