Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 8. 
Nr. 1. 
Nr. 2. 
Nr. 3. 
56 II. Buch. Handelsgesellschaften 2c. § 203 (Nr. 7—8), § 204 (Nr. 1—3). 
Der Ankündiger kann aus dem urteil in dem einen Prozeß nicht für den anderen 
den Einwand rechtskräftig entschiedener Sache herleiten; wohl aber läßt sich der 
Klage des Aktionärs der Einwand entgegensetzen, daß derselbe wegen Befriedigung 
der Glelschest keinen Schaden erlitten habe (vgl. dazu Bär in Holdheim 
I1 S. 101 ff.). 
Im übrigen ist nach dem Sinne beider Gesetze anzunehmen, daß die außer- 
vertragliche Haftung des Ankündigers aus der Ankündigung von Aktien nur nach 
Maßgabe der Sonderbestimmungen bestehen soll (Vinner Anm. III). Die Haf- 
tung aus Vertragsverhältnissen, insbesondere bei Verkaus von Aktien durch den 
Ankündiger gegenüber den Käufern bestimmt sich nach allgemeinen Grundsätzen 
(Börs. G. § 48 Abs. 2), wobei es unerheblich ist, ob für den Verkauf die Form der 
Zeichnung gewählt wird (dazu R.O.H.G. XVIII S. 182, Bolze X Nr. 542; 
Goldschmidt, Lucca-Pistoja S. 14 ff.). 
5. Für älteres Recht gilt das zu 5§5 202 in Nr. 10 Bemerkte entsprechend. 
Das G. von 1884 stimmte überein. Zu dem Recht vor dem Börs. G. vgl. für 
Preußen namentlich R.G.3. XXXVI S. 245ff. 
8 204. 
Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, die bei der ihnen 
durch die §§ 192, 193 auferlegten Prüfung die Sorgfalt eines ordentlichen 
Geschäftsmanns außer Acht lassen, haften der Gesellschaft als Gesamt- 
schuldner für den ihr daraus entstehenden Schaden, soweit der Ersatz des 
Schadens von den nach den § 202, 203 verpflichteten Personen nicht zu 
erlangen ist. 
Art „Entv. 1 § 190, II § 202; Denkschr. I S. 129, II S. 3202; A.D. H.G. B. 
rt. 213c. 
Haftung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder. 1. Sie haften, wenn 
sie die ihnen durch die § 192, 193 auferlegte Prüfung außer Acht lassen. Damit 
ist, wie B.G.B §5 276 zeigt, die Haftung wegen Fahrlässigkeit bei der Prüfung 
geregelt. Maßstab ist die Prüfung, wie sie ein ordentlicher Geschäftsmann vor- 
nehmen würde (Nr. 5 zu § 202). Haben die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder 
andere mit der Gründung zusammenhängende Obliegenheiten verletzt, so haften sie 
nach sonstigen Grundsätzen (5 241, 249). Die Verantwortung aus § 202, 203 wird 
durch die hier geregelte nicht berührt. Die Haftung wegen Vorsatzes folgt allgemeinen 
Rechtsregeln. Gehaftet aus § 204 wird der Gesellschaft und nur ihr. Der Anspruch 
verzehrt insoweit denjenigen der Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger (Nr. 1 zu 9 202; 
anders R.G. in Z3. XVII S. 105). 
2. Gesamtschuld. Die Mitglieder haften als Gesamtschuldner; doch nur so, 
daß mehrere Mitglieder gesamtschuldnerisch für den Schaden einstehen, der aus ihrer 
eigenen Verletzung der Prüfungspflicht entsteht („daraus"), nicht aber so, daß jedes 
Mitglied auch für den Schaden haftet, der lediglich durch die Verletzung der 
Prüfungspflicht seitens anderer Mitglieder verursacht ist (Begründung 1884 S. 124, 
Bericht 1894 S. 13). Die Haftung als Gesamtschuldner besteht also, insoweit mehrere 
Mitglieder gemeinsam oder einzeln denselben Schaden herbeigeführt haben. 
3. Nachhaftung. Die Mitglieder haften nur hinter den nach § 202, 203 ver- 
pflichteten Personen. Die klagende Gesellschaft hat zu beweisen, daß der beanspruchte 
Ersatz von solchen nicht zu erlangen sei. Soweit nicht das Vorhandensein von 
Vorverpflichteten ohne weiteres feststeht (Gründer), ist es Sache des Einwands, 
darzutun, daß solche in Betracht kommen. Vorgängiger Klage und Zwangs- 
vollstreckung gegen die Vorverpflichteten bedarf es nicht (Begründung 1884 S. 124). 
Erläßt die Gesellschaft Vorverpflichteten durch Vertrag die Schuld, so ergreift dieser 
Verfügungsakt auch die Nachverpflichtung, gleichviel ob etwa auch sonst von den 
betreffenden Vowerpflichteten nichts zu erlangen war. Vergleicht die Gesellschaft 
sich durch Vertrag mit den Vorverpflichteten, so bleibt es bei der Nachverpflichtung, 
wenn nach Lage der Sache von den Vorverpflichteten nicht mehr zu erlangen war; 
die Abschneidung eines durch Zahlungsunfähigkeit der Vorverpflichteten veranlaßten,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.