3204 (Nr. 3—6), 5 205 (Nr. 1). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 1. Titel. 57
auch den Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern vorteilhaften Vergleichs kann
nicht im Sinne des Gesetzes liegen (vgl. § 205 Schlußsatz). Verjährt der Anspruch
gegen die Torverpflichteten, so bleibt es entsprechend bei der Nachverpflichtung, falls
trotz nterkrechung er Verjährung von den Vorverpflichteten nichts zu erlangen
gewesen wäre.
4. Beweislast. Das frühere Recht regelte die Beweislast dahin, daß den
belangten Mitgliedern die Verletzung der gebotenen Sorgfalt nachzuweisen war.
Jetzt muß das gleiche gelten. Die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder prüfen
nicht in Erfüllung einer Vertragspflicht, sie sind nicht zu einer Prüfung von der
noch nicht bestehenden Gesellschaft angenommen; sie prüfen vielmehr, weil das Gesetz
ihnen im öffentlichen Interesse zur Sicherung des Gründungshergangs diese Pflicht
auferlegt. Die Haftung beruht auf außervertraglichem Verschulden. Wer auf
solches die Ersatzforderung stützt, hat es zu beweisen (a. M. Pinner Anm. II 3,
Staub-Pinner Anm. 4, Ritter Nr. 1, Brand Nr. 4 u. A., die kontraktliche
Hastung annehmen).
5. Feststellungsklagen. Auch vor der Belangung aller Hauptverpflichteten
kann gegen die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder eine Klage auf Feststellung
der Haftbarkeit gemäß Z. V.O. § 256 erhoben werden. Ob die Gesellschaft ein recht-
liches Interesse hieran hat, ist Srage des Einzelfalls. Die Unterbrechung der Ver-
jährung (R.G.Z. VIII S. 74) und die Befürchtung vor dem Verlust von Beweis-
mitteln (R.G. Z. X S. 369) kann hier von Bedeutung sein. Entsprechend steht dem
Haftpflichtigen die negative Feststellungsklage zu, daß er bei der ihm obliegenden
Prüfung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns nicht verletzt habe.
6. Für das ältere Recht gilt das zu § 202 in Nr. 10 Bemerkte entsprechend.
Das G. von 1884 stimmte mit der Maßgabe überein, daß es die Beweislast für die
Vernachlässigung der Sorgfalt ausdrücklich der Gesellschaft aufbürdete (oben Nr. 4).
8 205.
Vergleiche oder Verzichtleistungen, welche die der Gesellschaft aus
der Gründung zustehenden Ansprüche gegen die nach den 88 202 bis 204
verpflichteten Personen betreffen, sind erst nach dem Ablaufe von fünf
Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und
nur mit Zustimmung der Generalversammlung zulässig; sie sind unzulässig,
soweit in der Versammlung eine Minderheit, deren Anteile den fünften
Teil des Grundkapitals darstellen, Widerspruch erhebt. Die zeitliche Be-
schränkung findet keine Anwendung, sofern sich der Verpflichtete im Falle
der Zahlungsunfähigkeit zur Abwendung oder Beseitigung des Konkurs-
verfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht.
Entw. I § 191, II § 203; Denkschr. 1 S. 129, II S. 3202; Komm, Ber.
S. 3900f.; A.D. H.G.B. Art. 2134.
1. Zulässigkeit von Vergleichen und Verzichten. Das Gesetz sucht die unter
dem Einfluß der Gründer stehende alsbaldige Entlastung der bei der Gründung
Beteiligten zu hindern. Vergleiche (B. G. B. §5 779) und Verzichte (B.G.B. § 397),
insbesondere Entlastungen wegen der Ansprüche aus den §§ 202 bis 204 bedürfen stets
der Zustimmung der Generalversammlung. Die Zustimmung wird mit der einfachen
oder sonst bestimmten Mehrheit erteilt. Bei der Abstimmung entbehren die unmittel-
bar an dem Vergleich oder Verzicht Beteiligten des Stimmrechts (5 252 Absf. 3).
Nicht aber sind etwa Vorstands= und Aufsichtsratsmitglieder schon des Stimmrechts
beraubt, wenn es sich um Ansprüche gegen andere Gründer und Gründergenossen
handet (a. M. Behrend S. 775: Goldmann Nr. 6, Ritter Nr. 1, Brand
é! 3b0). Die Generalversammlung kann nach der hier getroffenen Vorschrift die
Zustimmung nicht erteilen, wenn eine Minderheit mit ½ Grundkapital widerspricht,
d. h. gegen den Vergleich oder Verzicht stimmt. Aber nach der Vorschrift in § 268
kann auch bereits eine Minderheit mit ½10 Grundkapital den Vergleich oder Verzicht
Nr. 4.
Nr. 5
Nr. 6