Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 2. 
Nr. 3. 
Nr. 4. 
Nr. 5. 
58 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 205 (Nr. 1—5), 5 206. 
hindern, indem sie die Erhebung der Ansprüche verlangt. Alsdann sind Vergleiche 
und Verzichte nur bei Zustimmung von so vielen Aktionären der Minderheit zu- 
lässig, daß die Aktien der Ubrigen nicht mehr ½/10 Grundkapital darstellen (§8 270). 
Auch für den Zwangsvergleich im Konkursverfahren kann der Vorstand nach der 
hier gegebenen Vorschrift nur stimmen, wenn die gehörige Einwilligung der General- 
versammlung vorliegt. Das Konkursgericht muß den Nachweis der Zustimmung 
der Generalversammlung fordern, da es sich um eine gesetzliche Einschränkung der 
Vertretungsmacht des Vorstands handelt (Nr. 4 zu § 235, Pinner Anm. 1 2). 
2. Zeitbeschränkung. Auch mit Zustimmung der Generalversammlung sind 
aber Vergleiche und Verzichte regelmäßig innerhalb der ersten fünf Jahre (nach 
früherem Rechte drei Jahre) seit Eintragung der Gesellschaft, also innerhalb der 
Verjährungsfrist des § 206, unzulässig. Vor Ablauf dieser Frist sind sie nur, un- 
beschadet des Erfordernisses der Zustimmung der Generalversammlung, statthaft: 
a) Wenn Zahlungsunfähigkeit des Verpflichteten vorliegt (K.O. 8 102). Uberschuldung 
enügt nicht. b) Wenn der Verpflichtete sich mit seinen Gläubigern vergleicht. 
lso nicht etwa nur mit der Gesellschaft, sondern mit den Gläubigern im allgemeinen, 
wenn auch vielleicht unter Ausschluß einiger. Daß die Bedingungen des Vergleichs 
für sämtliche Gläubiger dieselben sind, ist nicht erforderlich (Begründung 1884 
S. 129, Bericht 1884 S. 13). c) Wenn der Vergleich zur Beseitigung oder Abwendun 
des Konkursverfahrens über das Vermögen des Verpflichteten erfolgt. Namentli 
kommt der Zwangsvergleich der K.O. 8§ 173ff. in Betracht. Da Zahlungsunfähig- 
keit gemeinhin zur Konkurseröffnung führen kann, dient regelmäßig der Vergleich 
mit einem Zahlungsunfähigen zur Abwendung des Konkursverfahrens. 
3. Verstoß, Umgehung. Vergleiche oder Verzichte, die gegen das gesetzliche 
Verbot abgeschlossen werden, sind nichtig (B.G.B. F 134), also für keinen Teil ver- 
bindlich (Bericht 1884 S. 13). Uberwiegend wird angenommen, daß, auch wenn ein 
Verzicht nach 8 205 unzulässig wäre, ein rechtskräftiges Versäumnisurteil, durch das 
der Entlastungsklage eines Haftpflichtigen stattgegeben oder die Ersatzklage der 
Gesellschaft abgewiesen ist, unter den Parteien wirkt (so Behrend S. 776, Pinner 
Anm. I 1, Staub. Pinner Anm. ö5, 6; Ritter Nr. 3; a. M. Schmidt, Gründer- 
verantw. S. 97f.). Durch diese nicht zutreffende Ansicht (vgl. Goldmann Nr. 5) wird 
der Weg zur beliebigen Gesetzumgehung eröffnet: denn das Prozeßgericht kann den 
Erlaß des Versäumnisurteils gegen die auf Ersatz klagende Gesellschaft aus sach- 
lichen Gründen überhaupt nicht versagen (Z.P.O. 5 330); nur bei der Entlastungs- 
klage eines Haftpflichtigen könnte auch bei Versäumnis der Gesellschaft Abweisung 
auf Grund des § 205 erfolgen (Z.P.O. 5 331, so auch Staub- Pinner; a. M. 
Behrend a. a. O.). 
4. Ausdehnung des § 205 auf Fälle anderer Verpflichtung, als der in den 
55 202 bis 204 bestimmten, ist unstatthaft (Dividendengarantie, Bolze XI Nr. 475). 
5. Nach dem älteren Recht des G. von 1884 waren die hier behandelten 
Vergleiche und Verzichte schon nach Ablauf von drei Jahren seit Eintragung des 
Gesellschaftsvertrags zulässig. Dennoch wird auch bei einem vor dem 1. Jan. 1900 
entstandenen Schuldverhältnis die Wirksamkeit der nach diesem Tag erklärten Ver- 
gleiche und Beciichte durch den Ablauf der jetzt eingeführten fünfjährigen Frist 
edingt sein (vgl. R.G. bei Holdheim 1903 S. 97), da E.B.G. B. Art. 170 auf 
die Vorschriften über das Erlöschen des Schuldverhältnisses in Folge selbständiger 
Rechtsakte sich nicht beziehen läßt. 
8 206. 
Die Ansprüche der Gesellschaft gegen die nach den 88 202 bis 204 
verpflichteten Personen verjähren in fünf Jahren von der Eintragung der 
Gesellschaft in das Handelsregister an. 
Ent. 1§ 192, I1 89 204; Denkschr. I S. 129, II S. 3202; A.D. H.G.B. Art. 203e. 
Die Bestimmung bezweckt, die verantwortlichen Personen nicht in zu langer 
Schwebe vor der Besorgnis einer Verfolgung zu lassen (Bericht 1884 S. 13). Die 
Eintragung der Gesellschaft (5 198) ist fester Ausgangspunkt für den Beginn der
	        
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