8 206, § 207 (Nr. 1). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 1. Titel. 59
Verjährung. Die Fristberechnung richtet sich nach B.G.B. ös 187 Abs. 1, 188 Abf. 1.
Die Vorschriften des B.G.B. über den Beginn der Verjährung überhaupt (§ 198)
und betreffs des Anspruchs auf Ersatz des aus unerlaubten Handlungen entstandenen
Schadens insbesondere (§F 852) sind unanwendbar. Nur Beginn und Dauer der
Verjährung sind eigentümlich geregelt. Im übrigen gelten die Vorschriften des
B.G.B., namentlich über die Hemmung, Unterbrechung, Wirkung der Verjährung
(Bericht 1884 S. 13). Soweit Gesamtschuld besteht, wirken die betreffs des einen
Schuldners eingetretenen Tatsachen nicht auf den andern (B.G. B. F 425).
Das Gesetz von 1884 enthielt eine entsprechende Vorschrift. Vgl. im übrigen
für Ansprüche, die vor dem 1. Januar 1900 entstanden sind, E.B.G.B. Art. 169.
§ 207.
Verträge der Gesellschaft, nach denen sie vorhandene oder herzu-
stellende Anlagen, die dauernd zu ihrem Geschäftsbetriebe bestimmt sind,
oder unbewegliche Gegenstände für eine den zehnten Teil des Grundkapitals
übersteigende Vergütung erwerben soll, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Zustimmung der Generalversammlung, falls sie vor dem Ablaufe von
zwei Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister
geschlossen werden.
Vor der Beschlußfassung hat der Aufsichtsrat den Vertrag zu prüfen
und über die Ergebnisse seiner Prüfung schriftlich Bericht zu erstatten.
Der Beschluß, durch welchen dem Vertrage die Zustimmung erteilt
wird, bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Vierteile des bei der
Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Wird der Vertrag im
ersten Jahre nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister
geschlossen, so müssen außerdem die Anteile der zustimmenden Mehrheit
mindestens ein Vierteil des gesamten Grundkapitals darstellen.
Nach erfolgter Zustimmung der Generalversammlung hat der Vorstand
den Vertrag in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift mit dem
Berichte des Aufsichtsrats nebst dessen urkundlichen Grundlagen zum Handels-
register einzureichen. Zum Handelsregister einer Zweigniederlassung findet
die Einreichung nicht statt.
Bildet der Erwerb von Grundstücken den Gegenstand des Unter-
nehmens, so finden auf einen solchen Erwerb die Vorschriften der Abs. 1
bis 4 keine Anwendung. Das Gleiche gilt für den Erwerb von Grund-
stücken im Wege der Zwangsversteigerung.
Entw. 15 193, II §8205; Denkschr. 1 S. 130, II S. 3202 f.; Komm Ber. S. 3901;
A.D. H.G.B. Art. 213f. Abs. 1 bis 4, 6.
Nachgründung. 1. Nach Eintragung der Gesellschaft sind Sacheinlagen auf
das Grundkapital nur bei Erhöhung desselben möglich (5 279). Geschäfte gleich
den Sachübernahmen (Nr. 4 zu § 186) können dagegen von der Gesellschaft stets
geschlossen werden. § 207 soll verhüten, daß die Gründer solche von vornherein
geplanten Erwerbungen erst nach Eintragung der Gesellschaft durch die Gesellschafts-
orsane vornehmen lassen, um den Folgen der Festsetzung nach § 186 Abf. 2 zu ent-
gehen (Begründung 1884 S. 129f.). Damit ist aber nur ein äußerstes Schutzmittel
gegen Umgehungen geschaffen. Aus der Einfügung des Notbehelfs folgt nicht, daß
Nr. 1.