Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

8 206, § 207 (Nr. 1). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 1. Titel. 59 
Verjährung. Die Fristberechnung richtet sich nach B.G.B. ös 187 Abs. 1, 188 Abf. 1. 
Die Vorschriften des B.G.B. über den Beginn der Verjährung überhaupt (§ 198) 
und betreffs des Anspruchs auf Ersatz des aus unerlaubten Handlungen entstandenen 
Schadens insbesondere (§F 852) sind unanwendbar. Nur Beginn und Dauer der 
Verjährung sind eigentümlich geregelt. Im übrigen gelten die Vorschriften des 
B.G.B., namentlich über die Hemmung, Unterbrechung, Wirkung der Verjährung 
(Bericht 1884 S. 13). Soweit Gesamtschuld besteht, wirken die betreffs des einen 
Schuldners eingetretenen Tatsachen nicht auf den andern (B.G. B. F 425). 
Das Gesetz von 1884 enthielt eine entsprechende Vorschrift. Vgl. im übrigen 
für Ansprüche, die vor dem 1. Januar 1900 entstanden sind, E.B.G.B. Art. 169. 
§ 207. 
Verträge der Gesellschaft, nach denen sie vorhandene oder herzu- 
stellende Anlagen, die dauernd zu ihrem Geschäftsbetriebe bestimmt sind, 
oder unbewegliche Gegenstände für eine den zehnten Teil des Grundkapitals 
übersteigende Vergütung erwerben soll, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der 
Zustimmung der Generalversammlung, falls sie vor dem Ablaufe von 
zwei Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister 
geschlossen werden. 
Vor der Beschlußfassung hat der Aufsichtsrat den Vertrag zu prüfen 
und über die Ergebnisse seiner Prüfung schriftlich Bericht zu erstatten. 
Der Beschluß, durch welchen dem Vertrage die Zustimmung erteilt 
wird, bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Vierteile des bei der 
Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Wird der Vertrag im 
ersten Jahre nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister 
geschlossen, so müssen außerdem die Anteile der zustimmenden Mehrheit 
mindestens ein Vierteil des gesamten Grundkapitals darstellen. 
Nach erfolgter Zustimmung der Generalversammlung hat der Vorstand 
den Vertrag in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift mit dem 
Berichte des Aufsichtsrats nebst dessen urkundlichen Grundlagen zum Handels- 
register einzureichen. Zum Handelsregister einer Zweigniederlassung findet 
die Einreichung nicht statt. 
Bildet der Erwerb von Grundstücken den Gegenstand des Unter- 
nehmens, so finden auf einen solchen Erwerb die Vorschriften der Abs. 1 
bis 4 keine Anwendung. Das Gleiche gilt für den Erwerb von Grund- 
stücken im Wege der Zwangsversteigerung. 
Entw. 15 193, II §8205; Denkschr. 1 S. 130, II S. 3202 f.; Komm Ber. S. 3901; 
A.D. H.G.B. Art. 213f. Abs. 1 bis 4, 6. 
Nachgründung. 1. Nach Eintragung der Gesellschaft sind Sacheinlagen auf 
das Grundkapital nur bei Erhöhung desselben möglich (5 279). Geschäfte gleich 
den Sachübernahmen (Nr. 4 zu § 186) können dagegen von der Gesellschaft stets 
geschlossen werden. § 207 soll verhüten, daß die Gründer solche von vornherein 
geplanten Erwerbungen erst nach Eintragung der Gesellschaft durch die Gesellschafts- 
orsane vornehmen lassen, um den Folgen der Festsetzung nach § 186 Abf. 2 zu ent- 
gehen (Begründung 1884 S. 129f.). Damit ist aber nur ein äußerstes Schutzmittel 
gegen Umgehungen geschaffen. Aus der Einfügung des Notbehelfs folgt nicht, daß 
Nr. 1.
	        
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