Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 3. 
es nach der 
60 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaften. § 207 (Nr. 1—7). 
das Registergericht behindert ist, durch Ablehnung der Eintragung der Gesellschaft 
die Befolgung, der normalen Gründungsvorschriften des § 186 zu erzwingen, wenn 
achlage den berechtigten Verdacht der Umgehung schöpft (Tohow X 
S. 32ff., Bayr. O. L.G. in Holdheim V S. 201f., O.L.G. Dresden in Entsch. F.G. 
VII 248; andererseits R.G. im Recht 10 Nr. 2899; a. M. Pinner Anm. I, weil 
das Gesetz die Umgehung gestatte (5). 
2. Gegenstand des Erwerbs. Die Vorschriften über die Nachgründung treffen 
Verträge, durch welche die Gesellschaft erwerben soll: 
a) Anlagen, die dauernd zu ihrem Geschäftsbetrieb bestimmt sind (nach 
" früherem Recht nur „Anlagen"). In §5 261 Z. 3 handelt das Gesetz von Anlagen 
und sonstigen Gegenständen, die nicht zur Weiterveräußerung, vielmehr dauernd 
zum Geschäftsbetrieb der Gesellschaft bestimmt sind. Demnach ist der Begriff der 
Anlage ein engerer als derjenige des Betriebsgegenstands. Vom Verkehr werden 
unter Anlagen einer Aktiengesellschaft nur Betriebsgegenstände von erheblicherer 
Bedeutung verstanden, die ihrer Art nach den besonderen Zwecken der Gesellschaft 
dienen (zust. Behrend S. 898, Staub-Pinner Anm. 3). Deshalb scheiden auch 
von den Betriebsgegenständen regelmäßig z. B. die Möbel des Kontors, zum Be- 
halten angeschaffte Wertpapiere hier aus. Doch können fremde Aktien 2c., wenn 
die Gesellschaft sich an dem Unternehmen dauernd beteiligen will, auch Anlagen 
sein (somit wohl unrichtig Herz bei Holdheim 1 S. 111). Bei den Verträgen 
über den Erwerb herzustellender Anlagen handelt es sich namentlich um Werkver- 
träge (B.G.B. §8 631ff.). » 
b) Unbewegliche Gegenstände. Das B.G.B. enthält eine hierauf zutreffende 
Begriffsbestimmung nicht. Es kommen namentlich Grundstücke (B.G. B. S§ 94ff.) 
und das Erbbaurecht (B.G.B. Ss 1012f.) in Betracht; im übrigen entscheidet das 
Landesrecht (Erbpacht--Lehnrecht, Bergwerkseigentum 2c.) 
3. Vergütung. Die Beschränkungen treffen nur zu, wenn die Vergütung ¼0 
des im Gesellschaftsvertrag bestimmten Grundkapitals Übersteigt. Der Stand des 
Grundkapitals zur Zeit des Vertragsschlusses entscheidet. Verträge, durch die zur 
Umgehung allmälige Anschaffungen zu geringeren Preisen erfolgen, fallen unter das 
Gesetz (Behrend S. 899). 
4. Zeitgrenze. Nur Vertragsschlüsse vor Ablauf von zwei Jahren seit Ein. 
" tragung der Gesellschaft (§ 198) werden von den Beschränkungen berührt. Verträge, 
die vor Eintragung der Gesellschaft für sie als künftige geschlossen sind, unterfallen 
dem § 186, nicht dem § 207 (vgl. 5 207 Abs. 3 „nach der Eintragung der Gesell- 
chaft“; a. M. für die Verträge nach Errichtung der Gesellschaft Makower 
nm. 1d). Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist derjenige der Willenseinigung des 
die Gesellschaft vertretenden Organs und des Dritten. 
5. Inhalt der Beschränkungen. a) Der Aufsichtsrat hat den Vertrag zu 
" prüfen und darüber schriftlich zu berichten. Der Aufsichtsrat als Organ, nicht seine 
einzelnen Mitglieder. Für die Prüfung und die Haftung aus ihr entscheiden nicht 
die Sondervorschriften der §§ 192, 204, vielmehr prüft der Aufsichtsrat nach § 246 
mit der Haftung nach § 249 (Bericht 1884 S. 14). Unterbleibt die Prüfung und 
Berichterstattung, so berührt dies die Gültigkeit des Vertrags an sich nicht. Vielmehr 
wird dadurch nur der nachfolgende Generalversammlungsbeschluß (unten b) wegen 
Verletzung des Gesetzes nach § 271 anfechtbar. 
b) Die Generalversammlung hat demnächst über den Vertrag zu be- 
" sgiekg Erfolgt nicht die gehörige Zustimmung, so ist der Vertrag nichtig 
G. B. § 134, anders Goldmann Nr. Ioff.). Bestätigung nach Ablauf der zwei 
Jahre gemäß B.G. B. 8 141 ist zulässig. Die erforderliche Mehrheit ist verschieden 
bestimmt, je nachdem der Vertragsschluß (nicht die Generalversammlung) im ersten 
oder im zweiten Jahre nach Eintragung der Gesellschaft stattfindet. Für Verträge 
beider Jahre bedarf es einer zustimmenden Mehrheit, die ¾ des bei der Beschluß- 
fassung vertretenen Grundkapitals darstellt. Für Verträge des ersten Jahres genügt 
aber diese Mehrheit nur, wenn sie zugleich /4 des gesamten Grundkapitals umfaßt. 
(Früher war die Mehrheit dahin bestimmt, daß sie bei dem ersten Jahr ¼ des 
Grundkapitals, sonst 3/¾ des in der Generalversammlung vertretenen Grundkapitals 
darstellen mußte.) Bei der Beschlußfassung vertreten ist das Grundkapital der 
Aktionäre, die an der Abstimmung teilnehmen (Komm. Ber. S. 39019), insoweit nicht 
etwa für dasselbe wegen Vernachlässigung der Vorschriften über Anmeldung und
	        
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