Nr. 3.
es nach der
60 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaften. § 207 (Nr. 1—7).
das Registergericht behindert ist, durch Ablehnung der Eintragung der Gesellschaft
die Befolgung, der normalen Gründungsvorschriften des § 186 zu erzwingen, wenn
achlage den berechtigten Verdacht der Umgehung schöpft (Tohow X
S. 32ff., Bayr. O. L.G. in Holdheim V S. 201f., O.L.G. Dresden in Entsch. F.G.
VII 248; andererseits R.G. im Recht 10 Nr. 2899; a. M. Pinner Anm. I, weil
das Gesetz die Umgehung gestatte (5).
2. Gegenstand des Erwerbs. Die Vorschriften über die Nachgründung treffen
Verträge, durch welche die Gesellschaft erwerben soll:
a) Anlagen, die dauernd zu ihrem Geschäftsbetrieb bestimmt sind (nach
" früherem Recht nur „Anlagen"). In §5 261 Z. 3 handelt das Gesetz von Anlagen
und sonstigen Gegenständen, die nicht zur Weiterveräußerung, vielmehr dauernd
zum Geschäftsbetrieb der Gesellschaft bestimmt sind. Demnach ist der Begriff der
Anlage ein engerer als derjenige des Betriebsgegenstands. Vom Verkehr werden
unter Anlagen einer Aktiengesellschaft nur Betriebsgegenstände von erheblicherer
Bedeutung verstanden, die ihrer Art nach den besonderen Zwecken der Gesellschaft
dienen (zust. Behrend S. 898, Staub-Pinner Anm. 3). Deshalb scheiden auch
von den Betriebsgegenständen regelmäßig z. B. die Möbel des Kontors, zum Be-
halten angeschaffte Wertpapiere hier aus. Doch können fremde Aktien 2c., wenn
die Gesellschaft sich an dem Unternehmen dauernd beteiligen will, auch Anlagen
sein (somit wohl unrichtig Herz bei Holdheim 1 S. 111). Bei den Verträgen
über den Erwerb herzustellender Anlagen handelt es sich namentlich um Werkver-
träge (B.G.B. §8 631ff.). »
b) Unbewegliche Gegenstände. Das B.G.B. enthält eine hierauf zutreffende
Begriffsbestimmung nicht. Es kommen namentlich Grundstücke (B.G. B. S§ 94ff.)
und das Erbbaurecht (B.G.B. Ss 1012f.) in Betracht; im übrigen entscheidet das
Landesrecht (Erbpacht--Lehnrecht, Bergwerkseigentum 2c.)
3. Vergütung. Die Beschränkungen treffen nur zu, wenn die Vergütung ¼0
des im Gesellschaftsvertrag bestimmten Grundkapitals Übersteigt. Der Stand des
Grundkapitals zur Zeit des Vertragsschlusses entscheidet. Verträge, durch die zur
Umgehung allmälige Anschaffungen zu geringeren Preisen erfolgen, fallen unter das
Gesetz (Behrend S. 899).
4. Zeitgrenze. Nur Vertragsschlüsse vor Ablauf von zwei Jahren seit Ein.
" tragung der Gesellschaft (§ 198) werden von den Beschränkungen berührt. Verträge,
die vor Eintragung der Gesellschaft für sie als künftige geschlossen sind, unterfallen
dem § 186, nicht dem § 207 (vgl. 5 207 Abs. 3 „nach der Eintragung der Gesell-
chaft“; a. M. für die Verträge nach Errichtung der Gesellschaft Makower
nm. 1d). Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist derjenige der Willenseinigung des
die Gesellschaft vertretenden Organs und des Dritten.
5. Inhalt der Beschränkungen. a) Der Aufsichtsrat hat den Vertrag zu
" prüfen und darüber schriftlich zu berichten. Der Aufsichtsrat als Organ, nicht seine
einzelnen Mitglieder. Für die Prüfung und die Haftung aus ihr entscheiden nicht
die Sondervorschriften der §§ 192, 204, vielmehr prüft der Aufsichtsrat nach § 246
mit der Haftung nach § 249 (Bericht 1884 S. 14). Unterbleibt die Prüfung und
Berichterstattung, so berührt dies die Gültigkeit des Vertrags an sich nicht. Vielmehr
wird dadurch nur der nachfolgende Generalversammlungsbeschluß (unten b) wegen
Verletzung des Gesetzes nach § 271 anfechtbar.
b) Die Generalversammlung hat demnächst über den Vertrag zu be-
" sgiekg Erfolgt nicht die gehörige Zustimmung, so ist der Vertrag nichtig
G. B. § 134, anders Goldmann Nr. Ioff.). Bestätigung nach Ablauf der zwei
Jahre gemäß B.G. B. 8 141 ist zulässig. Die erforderliche Mehrheit ist verschieden
bestimmt, je nachdem der Vertragsschluß (nicht die Generalversammlung) im ersten
oder im zweiten Jahre nach Eintragung der Gesellschaft stattfindet. Für Verträge
beider Jahre bedarf es einer zustimmenden Mehrheit, die ¾ des bei der Beschluß-
fassung vertretenen Grundkapitals darstellt. Für Verträge des ersten Jahres genügt
aber diese Mehrheit nur, wenn sie zugleich /4 des gesamten Grundkapitals umfaßt.
(Früher war die Mehrheit dahin bestimmt, daß sie bei dem ersten Jahr ¼ des
Grundkapitals, sonst 3/¾ des in der Generalversammlung vertretenen Grundkapitals
darstellen mußte.) Bei der Beschlußfassung vertreten ist das Grundkapital der
Aktionäre, die an der Abstimmung teilnehmen (Komm. Ber. S. 39019), insoweit nicht
etwa für dasselbe wegen Vernachlässigung der Vorschriften über Anmeldung und