Nr. 1.
Nr. 2.
Nr. 3.
Nr. 1.
62 II. Buch. Handelsgesellschaften 2c. § 208 (Nr. 1— 3), 5 209 (Nr. 1—2).
Gründerhaftung wegen Nacherwerbs. 1. Voraussetzung. Das frühere Recht
bestimmte eine entsprechende Gründerhaftung nur für Erwerbungen, die zufolge der
Vorschriften über die Nachgründung der Zustimmung der Generalversammlung be-
durften. Jetzt ist völlig unabhängig von §5 207 solche Haftung für alle Erwerbungen
eingeführt, wenn: a) auch nur ein Gründer vor Eintragung (nach früherem Recht
„Errichtung") der Gesellschaft eine Vereinbarung über den Erwerb von Vermögens-
gegenständen getroffen hat, gleichviel ob die Vereinbarung mit anderen Gründern
oder mit Dritten getroffen ist (ebenso Goldmann Nr. 1, Brand Nr. 2); d) die
Gesellschaft in Ausführung dieser Vereinbarung, also durch sie veranlaßt, die
Gegenstände vor Ablauf von zwei Jahren seit Eintragung der Gesellschaft erwirbt,
wobei es darauf ankommt, ob innerhalb der Frist der obligatorische Erwerbsvertrag
abgeschlossen ist (§ 207 Abs. 1). Ob eine Umgehung des *& 186 beabsichtigt war oder
nicht, ist ohne Belang. Für die Fälle des § 207 Abs. 5 besteht hier keine Ausnahme.
2. Inhalt der Haftung. Die Haftung trifft die Gründer und Gründergenossen
des §5 202; nicht die Ankündiger, nicht die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder.
Sie besteht gegenüber der Gesellschaft und nur dieser. Da hier von Gründern
Angaben zum Zwecke der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister nicht
gemacht sind, auch die Zahlungsunfähigkeit von Aktionären nicht in Betracht kommt
(202 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3), so bleibt nur die Haftung der Gründer wegen böslicher
Schädigung (§ 202 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 3. 2; vgl. Begründung 1884 S. 130).
Daneben besteht die Haftung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder nach all-
gemeinen Grundsätzen (vgl. 55 241, 249).
3. Alteres Recht. Die Bestimmung trifft die nach dem 1. Januar 1900
abgeschlossenen Erwerbsverträge. Für die früheren Verträge gilt Art. 213 f Abs. 4
des G. von 1884, wonach eine entsprechende Gründerhaftung nur dann bestand,
wenn Erwerbsverträge der im § 207 Abs. 1 gedachten Art in Ausführung
einer vor der Gesellschaftserrichtung von den Gründern getroffenen Verein-
barung stattfanden.
209.
Aktien oder Interimsscheine, die auf einen geringeren als den nach
§ 180 zulässigen Betrag gestellt werden, sind nichtig. Die Ausgeber
haften den Besitzern für den durch die Ausgabe verursachten Schaden
als Gesamtschuldner.
Das gleiche gilt im Falle der Ausgabe von Interimsscheinen, die auf
den Inhaber lauten, sowie im Falle der Ausgabe von Aktien oder Interims-
scheinen vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.
Entw. 1 § 195, II § 207; Denkschr. I S. 131, II S. 3203; A.D. H.G. B.
Art. 2156 Abs. 1, 2.
1. Verbotene Aktienurkunden. Das Gesetz verbietet, daß a) die Aktien-
urkunde auf weniger als 1000 M., in bestimmten Ausnahmefällen auf weniger als
200 M. gestellt wird (5 180),
b) der Interimsschein auf den Inhaber lautet (5 179 Abs. 3 Satz 2),
6 200 Ath Attienurkunde vor Eintragung der Gesellschaft ausgegeben wird
Urkunden, die diesem Verbot entgegen ausgegeben werden, sind nichtig.
Zu a) Aktien mit Minderbeträgen. Zerfällt nach dem Gesellschaftsvertrag
das Grundkapital in Aktien (Teile) mit verbotenen Minderbeträgen, so ist die
Aktiengesellschaft unheilbar nichtig (§s 182 Abs. 2 Z. 3, 309, 310), eine Mitglied-
chaft also nicht vorhanden. Entspricht dagegen der Gesellschaftsvertrag insoweit
em Gesetz, so besteht die Mitgliedschaft in bezug auf Rechte und Pflichten zufolge
der Aktienübernahme oder zeichnung nach Maßgabe des Vertrags, trotz Nichtigkeit
der auf einen verbotenen Minderbetrag lautenden Aktienurkunde. Der erste Aktionär
kann deshalb von der Gesellschaft eine gültige Urkunde fordern. Auf grund der
nichtigen Urkunde kann er die Mitgliedschaft mit Wirkung für die Gesellschaft
nicht Übertragen.