Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

§ 209 (Nr. 3—9). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 1. Titel. 63 
Zu b) Interimsscheine auf Jnhaber. Die Aktiengesellschaft ist rechtsbeständig, 
auch wenn der Gesellschaftsvertrag die Ausgabe von Interimsscheinen auf den In- 
haber bestimmt. Die Mitgliedschaft besteht zufolge der Aktienübernahme oder zeich- 
nung. Ihre Ubertragung mit Wirkung für die Gesellschaft auf grund des nichtigen 
Scheines ist ausgeschlossen. 
Zu c) Vorzeitig ansgegebene Aktienurkunden. Vor Eintragung der Gesell- 
schaft kann eine N liedschaft nicht bestehen. Erfolgt die Eintragung, so entsteht 
die Mitgliedschaft ohne Rücksicht auf die vorher ausgegebene nichtige Urkunde. 
Eine Ubertragung der Mitgliedschaft auf grund solcher Urkunde kann nicht statt- 
sinden. Die nichtige Urkunde wird auch nicht mit Eintragung der Gesellschaft in 
em Sinne gültig, daß vorgängige Ubertragungsgeschäfte Wirksamkeit erlangen 
9 M. R.G. . X S. 72, auch Z. XLVII S. 108). Die Gesellschaft mag freilich nach 
ntragung dem ersten Aktionär gegenüber die verfrüht ausgegebene Urkunde als 
gültig anerkennen. Aber dies bedeutet nur, daß sis dem Aktionär nachträglich statt 
des nichtigen ein gültiges Papier gewährt (zust. bes. Behrend S. 757, Makower 
Anm. lc, Staub--Pinner Anm. 10). 
2. Haftung der Ausgeber. Die Ausgeber nichtiger Aktienurkunden haften 
den Besitzern für Schadensersatz. 
a) Als Ausgeber verpflichtet sind diejenigen Personen, die nach Schaffung 
der Aktienurkunden dieselben zuerst an die für berechtigt Erachteten gelangen lassen. 
Nicht, wer nur bei dem Beschluß auf Ausgabe oder wer nur bei der Ausführung 
derselben als unselbständiger Beamter, als Bote mitwirkt (a. M. Makower 
nm. IIa). 
b) Wer Besitzer der Aktienurkunde ist, bestimmt sich nach B. G. B. 88 854 ff. 
(a. M. Pinner Anm. II 2, Staub--Pinner Anm. 5, Brand Nr. 3b). Nur dem 
jeweiligen Besitzer steht der Anspruch aus § 209 zu, nicht jedem Erwerber der 
Urkunde ohne Rücksicht auf den gegenwärtigen Besitz. Ein früherer Besitzer kann 
vr Echad#nerrsatanfprüche nach Maßgabe des bürgerlichen Rechts erheben (ogl. 
rot. S. 1116 f.). 
c) Für den Schadensersatz gelten die Vorschriften des B.G.B. überhaupt 
und diejenigen über Schadensersatz aus unerlaubten Handlungen insbesondere. 
Danach umfaßt der Schaden den entgangenen Gewinn (B. G. B. § 252) und kann 
das Verschulden des Geschädigten in Betracht kommen (B. G. B. §5 254). Die Ver- 
jährung bestimmt sich nach B.G.B. 5 852. Der Schaden braucht sich nicht mit 
dem Betrag zu decken, der auf die nichtige Urkunde der Gesellschaftskasse zu- 
geflossen ist. So hat ein Nachmann des ersten Aktionärs gemeinhin nur Anspruch 
auf die eigene Aufwendung (R.O. HH.G. XXII S. 218). Ist der erste Aktionär 
Besitzer der nichtigen Urkunde, so läßt sich seinem Ersatzanspruch entgegenhalten, 
daß er eine gültige Urkunde erlangen kann. Der Nachweis weiteren Schadens 
wird dadurch nicht ausgeschlossen. 
3. Anderweite Haftung. Inwieweit der Besitzer der nichtigen Urkunde einen 
Anspruch gegen seinen Vormann hat, bestimmt sich nach den das Veräußerungs- 
geschäft treffenden Vorschriften des B.G. B. Der Anspruch aus H. G. B. 5 209 ist 
davon an sich unabhängig; nur ist gerade hierbei von Belang, daß dieser Anspruch 
lediglich dem jeweiligen Besitzer zusteht, und kann sicherlich von den Ausgebern 
nur Ersatz des Schadens verlangt werden, der bei Befriedigung durch den Vor- 
mann verblieben ist. 
4. Das ältere Recht des G. von 1884 (Art. 2156 Abs. 1, 2) stimmte überein. 
Vor diesem Gesetz waren unter gewissen Voraussetzungen Inhaberinterimsscheine 
zugelassen (H. G. B. Art. 222 Z. 1, 3), die natürlich gültig bleiben (Nr. 8 zu § 179). 
Die Nichtigkeit der vor Eintragung der Gesellschaft ausgegebenen Aktien ist erst 
durch das G. von 1870 (Art. 211 Abs. 1) bestimmt; ebenso die Nichtigkeit der auf 
unzulässige Minderbeträge lautenden Aktien (Art. 207 a Abs. 2), da das ursprüng 
liche H. G. B. einen Mindestbetrag der Aktie überhaupt nicht vorsah. 
  
Nr. 3. 
Nr. 4. 
Nr. 5. 
Nr. 6. 
Nr. 7. 
Nr. 8. 
Nr. 9.
	        
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