5 210 (Nr. 3—5). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 2. Titel. 65
Verrichtungen begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten
zugefügt (T6 B. § 31, Nr. 3 vor § 178; zum früheren Rechte namentlich Kuhlen-
eck in J. W. Schr. 1895 S. 495 ff.0.
4. Stellung zum Strafrecht. Die Aktiengesellschaft kann durch ihre Organe
auch strafbare Handlungen begehen. Ob sie dafür zu bestrafen ist, richtet sich nach
dem Strafrecht. Das St.G.B. kennt nur Schuld und Strafe physischer Personen
(N.G. Strafs. XVI S. 123 f.). Auch die Zulässigkeit von Geldstrafen aus anderweiten
Gesetzen wird von der Rechtsprechung allgemein verneint (R.O. H. G. VIII S. 204,
XIII S. 290 ff., XXI S. 359 ff.; R.G. Straff. V S. 182 ff.; Preuß. Ob. Trib. in
Busch IX S. 130f; dementsprechend K. O. § 244, R. Stemp.G. § 96, Preuß.
Stemp.G. 8 17 Abs. 6).
Gegen die Aktiengesellschaft können strafbare Handlungen begangen werden,
insbesondere auch durch Verletzung ihrer Urheberrechte. Aber nur, soweit nicht die
Natur der Aktiengesellschaft als juristischer Person entgegensteht. So hat das Strafrecht
den Begriff der Körperschaftsehre abgelehnt (vgl. R.G. Straff. 1 S. 178f.; IV S. Jöff,
IX S. 2; Preuß. Ob. Trib. LIXXVI S. 348 ff., in Busch XVII S. 210f.). Da der
Aktiengesellschaft aber Kredit, Vertrauen zu ihrer vermögensrechtlichen Kraft zukommt,
kann sich trotzdem das Vergehen der Kreditgefährdung (St.G.B. § 187) jedenfalls
egen sie richten (Begründung 1884 S. 159, Preuß. Ob. Trib. LXXIX S. 345 ff.,
Hor bietet St. P. O. § 414 Abs. 3 die Handhabe zur Verfolgung.)
5. Die Aktieng suschaft als Handelsgezellschaft. (Kruse, Die A.G. mit idealen
Zwecken. Gött. Diss.; M. Wolff in Festgabe der Berl. Fak. für Gierke S. 9 ff.). Das
alte H. G.B. regelte nur das Recht der Aktiengesellschaften, die gewerbsmäßig Handels-
geschäfte betrieben. Die anderweiten Zivil-Aktiengesellschaften standen teils unter dem
älteren Landesrecht, teils (Hamburg, Hannover, Lippe, beide Mecklenburg) unter dem
auf alle Erwerbsgesellschaften erstreckten H. G. B., teils (Preußen, Bayern, Sachsen,
Braunschweig) unter besonders für sie geschaffenen Gesetzen. Das G. von 1870 erhob
zugleich mit der Befreiung der ihenesellschaft von staatlicher Genehmigung und
lufsicht die Zivil-Aktiengesellschaft schlechthin zur Handelsgesellschaft. Dabei ist es
verblieben: nicht der Gegenstand, sondern die Form des Unternehmens entscheidet (val.
aber Nr. 3 vor 5 178). Die deutsche Aktiengesellschaft gilt stets als Handelsgesellschaft
(s. auch M. Wolff a. a. O.). Sie wird somit nach § 6 Abs. 1 schlechthin als
Kaufmann behandelt. Da Kaufmann im Sinne des H. G. B. ist, wer ein Handels-
gewerbe betreibt (§5 1 Abf. 1), gilt die Aktiengesellschaft stets als ein Handelsgewerbe
etreibend. Sie hat keine private neben ihrer geschäftlichen Sphärc. Wenn sie
handelt, geschieht dies in ihrem Geschäftsbetrieb und danach im Betrieb ihres
wirklichen oder fingierten Handelsgewerbes (a. M. Makower Anm. III, Staub-
Pinner Anm. 14 bis 19; Brand Nr. 3b, die, von dem Standpunkt aus-
ehend, daß auch nichtwirtschaftliche Vereine Aktiengesellschaften sein können,
polchenfalls ein Handelsgewerbe negieren). Ihre einzelnen Geschäfte sind, weil
von einer mit Kaufmannseigenschaft ausgestatteten Gesellschaft im Betrieb ihres
Handelsgewerbes geschlossen, nach § 343 Handelsgeschäfte (R.O. H. G. XXII S.
326 ff.). Die von ihr beschäftigten Personen sind, gleichviel worin der Gegen-
stand des Unternehmens besteht, für ein Handelsgewerbe tätig und deshalb je
nach den Umständen des Falles Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte, Handlungs-
ehilfen, Handlungslehrlinge, Handlungsagenten. Insoweit der Betrieb des
andelsgewerbes für die Ermächtigung des Beschäftigten entscheidet, ist hier
der Betrieb des Geschäfts maßgebend. Eine Aktiengesellschaft könnte an sg
Minderkaufmann (§ 4 Abs. 1) sein. Ihre Rechte und Prichten werden aber na
ausdrücklicher Bestimmung (5 6 Abs. 2) durch die für den Minderkaufmann
eltenden Vorschriften nicht berührt; sie hat stets eine Firma (55 20, 182 Abfs. 2
9. 1, 198 Abs. 1), ist zur Buchführung verpflichtet (§§ 239, 240, 246 Abs. 1, 260
Abs. 2) und kann Prokura erteilen (§s 232 Abs. 2, 238). Aus § 210 Abs. 2
folgt aber nicht, daß Aktiengesellschaften, die ein Handelsgewerbe nicht betreiben,
m Sinne anderer Gesetze als Kaufleute oder als Gewerbetreibende gelten (Preuß.
O.V.G. XX S. 429f., Staatssteuers. III S. 234 f.). Nur die Aktiengesellschaft als
solche betreibt das Geschäft und gilt deshalb als Kaufmann. Den Vorstands-
mitgliedern und den Aktionären als solchen steht die Kaufmannseigenschaft nicht
zu (N.G. in Seuffert XLV S. 435).
Lehmann-Ring, Handelsgesetzbuch. II. 2. Aufl. 5
Nr. 4.
Nr. 5.