5212 (Nr. 1—3). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 2. Titel. 67
Leistungen auferlegt werden, sofern die Übertragung der Anteilsrechte an
die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist. Die Verpflichtung und der
Umfang der Leistungen müssen aus den Aktien oder Interimsscheinen zu
ersehen sein.
Im Gesellschaftsvertrage können für den Fall, daß die Verpflichtung
nicht oder nicht gehörig erfüllt wird, Vertragsstrafen festgesetzt werden.
Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß die Gesellschaft
die Zustimmung zur Ubertragung der Anteilsrechte nur aus wichtigen
Gründen verweigern darf.
Entw. 1 5 197 Abs. 2, II § 210; Denkschr. 1 S. 133—135, II S. 3203—3204;
Komm. Ber. S. 3901f.; A.D. H.G. B.
Literatur: E. N. Wolff in Festgabe für Wilke S. 319 (1900); Ebert, Die
Nebenleistungsaktiengesellschaft Ass— 1904; Leist, Untersuchungen zum inneren
Vereinsrecht 1904 S. 18ff., R. Fischer, Das Sanierungsproblem 1911 S. 2ff.;
Nebenleistungen der Aktionäre. 1. Grund der Vorschrift. Die bisherige Be-
grenzung der Verpflichtung des Aktionärs durch den Nenn= oder höheren Ausgabe-
etrag der Aktie (Art. 219 Abs. 1) schloß alle Gestaltungen aus, bei denen der
Aktionär als solcher vermögensrechtliche Verpflichtungen übernahm, die nicht in dem
anteiligen Grundkapitalbetrag aufgingen. Dies traf insbesondere die Aktiengesell-
schaften für Rübenzucker-Fabrikation, deren Satzungen mit verschiedenen Maßgaben
den Aktionären die Verpflichtung auferlegten, für jede Aktie jährlich eine bestimmte
Bodenfläche mit Zuckerrüben zu bebauen und die gewonnenen Rüben der Gesellschaft
für einen Preis 8 liefern, dessen Höhe bald in dem Gesellschaftsvertrag festgesetzt
war, bald von Gesellschaftsorganen periodisch festgestellt werden sollte. Insoweit
hier die Rübenlieferungspflicht auf der Mitgliedschaft des Aktionärs beruhte, sie eine
gelellschafttiche Beitragspflicht darstellte, entbehrten die Abreden wegen Art. 219 des
D. H. G.B. der Gültigkeit. Nur dergestalt ließ die Vereinbarung sich halten, daß ein
elbständiger Vertrag zwischen der Gceellschaft und den Aktionären als Dritten neben
em Aktiengesellschaftsvertrag angenommen wurde. Unter diesem Gesichtspunkt suchte
das Reichsgericht insoweit als möglich den Festsetzungen Wirksamkeit zuzusprechen (vgl.
dazu bes. R.G. S. XVII S. 1 ff., 3ff. 5 ff., XIX S. 108ff., XXI S. 148ff., XXVI S. 58ff.,
XXXVII S. 139ff.; Bolze VIII Nr. 549, X Nr. 544, R.G. in L. Z. 1907 S. 248; bei
Holdheim 1903 S. 249 und in der Literatur West in Busch XXXVI S. 96ff., Lipp-
mann in 3. XXXIX S. 126ff., Wolff in Archiv III S. 293ff., in Z. XXXII S.
19ff.). Die Konstruktion war künstlich und konnte häufig nicht zu dem gewünschten
Ergebnis führen. Das Gesetz eröffnet jetzt den Gesellschaften den Weg, die Ver-
pflichtung zu dergleichen und ähnlichen Leistungen als solche aus der Mitgliedschaft
zu begründen.
2. Festsetzung im Gesellschaftsvertrag. Nur der Gesellschaftsvertrag kann die
Verpflichtung auferlegen; und sie besteht nur nach Maßgabe desselben. Soll die
Auferlegung, Erschwerung oder Erhöhung der Verpflichtung durch Abänderung des
Gesellschaftsvertrags geschehen, so bedarf es der Zustimmung sämtlicher hiervon
betroffenen Aktionäre (5 276). Nicht geboten ist, daß der Gesellschaftsvertrag die
Verpflichtung allen Aktionären gleichmäßig auferlegt (vgl. § 276 „von der Verpflich-
tung betroffene Aktionäre").
3. Ausschluß von Geldleistungen. Die Leistung kann nicht in Geld bestehen.
Danach sind auch Bestimmungen unzulässig, wonach die Aktionäre verpflichtet sein
sollen, der Gesellschaft für gewisse Leistungen Geld zu zahlen, insbesondere gegen
Geld ihr Waren abzunehmen, von ihr Wohnungen zu mieten, bei ihr Versicherung
zu nehmen (Riesser, Neuerungen S. 104). Die Verpflichtung zur Geldzahlung,
f B. für den für die Rübenbestellung von der Aktiengesellschaft zu entnehmenden
Unstlichen Dünger, würde nur den jeweiligen Aktionär ex contractu treffen, soll der
Rechtsnachfolger gebunden sein, so müßte er in diese Schuld besonders eintreten.
(O.-L.G. Braunschweig in O. L. G. Rspr. XIX S. 323). Im übrigen herrscht hin-
sichtlich ihres Gegenstandes volle Freiheit. Es ist zulässig, die Herstellung oder
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Nr. 1.
Nr. 2.
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