Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

5212 (Nr. 1—3). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 2. Titel. 67 
Leistungen auferlegt werden, sofern die Übertragung der Anteilsrechte an 
die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist. Die Verpflichtung und der 
Umfang der Leistungen müssen aus den Aktien oder Interimsscheinen zu 
ersehen sein. 
Im Gesellschaftsvertrage können für den Fall, daß die Verpflichtung 
nicht oder nicht gehörig erfüllt wird, Vertragsstrafen festgesetzt werden. 
Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß die Gesellschaft 
die Zustimmung zur Ubertragung der Anteilsrechte nur aus wichtigen 
Gründen verweigern darf. 
Entw. 1 5 197 Abs. 2, II § 210; Denkschr. 1 S. 133—135, II S. 3203—3204; 
Komm. Ber. S. 3901f.; A.D. H.G. B. 
Literatur: E. N. Wolff in Festgabe für Wilke S. 319 (1900); Ebert, Die 
Nebenleistungsaktiengesellschaft Ass— 1904; Leist, Untersuchungen zum inneren 
Vereinsrecht 1904 S. 18ff., R. Fischer, Das Sanierungsproblem 1911 S. 2ff.; 
Nebenleistungen der Aktionäre. 1. Grund der Vorschrift. Die bisherige Be- 
grenzung der Verpflichtung des Aktionärs durch den Nenn= oder höheren Ausgabe- 
etrag der Aktie (Art. 219 Abs. 1) schloß alle Gestaltungen aus, bei denen der 
Aktionär als solcher vermögensrechtliche Verpflichtungen übernahm, die nicht in dem 
anteiligen Grundkapitalbetrag aufgingen. Dies traf insbesondere die Aktiengesell- 
schaften für Rübenzucker-Fabrikation, deren Satzungen mit verschiedenen Maßgaben 
den Aktionären die Verpflichtung auferlegten, für jede Aktie jährlich eine bestimmte 
Bodenfläche mit Zuckerrüben zu bebauen und die gewonnenen Rüben der Gesellschaft 
für einen Preis 8 liefern, dessen Höhe bald in dem Gesellschaftsvertrag festgesetzt 
war, bald von Gesellschaftsorganen periodisch festgestellt werden sollte. Insoweit 
hier die Rübenlieferungspflicht auf der Mitgliedschaft des Aktionärs beruhte, sie eine 
gelellschafttiche Beitragspflicht darstellte, entbehrten die Abreden wegen Art. 219 des 
D. H. G.B. der Gültigkeit. Nur dergestalt ließ die Vereinbarung sich halten, daß ein 
elbständiger Vertrag zwischen der Gceellschaft und den Aktionären als Dritten neben 
em Aktiengesellschaftsvertrag angenommen wurde. Unter diesem Gesichtspunkt suchte 
das Reichsgericht insoweit als möglich den Festsetzungen Wirksamkeit zuzusprechen (vgl. 
dazu bes. R.G. S. XVII S. 1 ff., 3ff. 5 ff., XIX S. 108ff., XXI S. 148ff., XXVI S. 58ff., 
XXXVII S. 139ff.; Bolze VIII Nr. 549, X Nr. 544, R.G. in L. Z. 1907 S. 248; bei 
Holdheim 1903 S. 249 und in der Literatur West in Busch XXXVI S. 96ff., Lipp- 
mann in 3. XXXIX S. 126ff., Wolff in Archiv III S. 293ff., in Z. XXXII S. 
19ff.). Die Konstruktion war künstlich und konnte häufig nicht zu dem gewünschten 
Ergebnis führen. Das Gesetz eröffnet jetzt den Gesellschaften den Weg, die Ver- 
pflichtung zu dergleichen und ähnlichen Leistungen als solche aus der Mitgliedschaft 
zu begründen. 
2. Festsetzung im Gesellschaftsvertrag. Nur der Gesellschaftsvertrag kann die 
Verpflichtung auferlegen; und sie besteht nur nach Maßgabe desselben. Soll die 
Auferlegung, Erschwerung oder Erhöhung der Verpflichtung durch Abänderung des 
Gesellschaftsvertrags geschehen, so bedarf es der Zustimmung sämtlicher hiervon 
betroffenen Aktionäre (5 276). Nicht geboten ist, daß der Gesellschaftsvertrag die 
Verpflichtung allen Aktionären gleichmäßig auferlegt (vgl. § 276 „von der Verpflich- 
tung betroffene Aktionäre"). 
3. Ausschluß von Geldleistungen. Die Leistung kann nicht in Geld bestehen. 
Danach sind auch Bestimmungen unzulässig, wonach die Aktionäre verpflichtet sein 
sollen, der Gesellschaft für gewisse Leistungen Geld zu zahlen, insbesondere gegen 
Geld ihr Waren abzunehmen, von ihr Wohnungen zu mieten, bei ihr Versicherung 
zu nehmen (Riesser, Neuerungen S. 104). Die Verpflichtung zur Geldzahlung, 
f B. für den für die Rübenbestellung von der Aktiengesellschaft zu entnehmenden 
Unstlichen Dünger, würde nur den jeweiligen Aktionär ex contractu treffen, soll der 
Rechtsnachfolger gebunden sein, so müßte er in diese Schuld besonders eintreten. 
(O.-L.G. Braunschweig in O. L. G. Rspr. XIX S. 323). Im übrigen herrscht hin- 
sichtlich ihres Gegenstandes volle Freiheit. Es ist zulässig, die Herstellung oder 
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Nr. 1. 
Nr. 2. 
Nr. 3.
	        
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