8217 (Nr. 4—5), 5 218 (Nr. 1—2). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 2. Titel. 79
Gläubiger nicht erheben. Allein auch für den Anspruch der Gesellschaft kommt, wenn
die Zahlung auf einem Generalversammlungsbeschluß beruht, in Betracht, daß, in-
soweit dabei gegen andere als zwingende, der Verfügung durch die Beteiligten ent-
ogene Vorschriften verstoßen ist, der Beschluß mangels Anfechtung durch den für
ie Gesellschaft handelnden Vorstand und durch die Aktionäre gültig und damit
die Zahlung zur rechtlich begründeten wird (Staub-Pinner Anm. 19, a. M.
R.G.Z. XXXII S. 96). Nur gegenüber dem Anspruch der Gläubiger, nicht gegen-
über demjenigen der Gesellschaft greift der Schutz des gutgläubigen Aktionärs nach
Abs. 1 durch, da sich Satz 2 des letzteren nur auf die in Satz 1 geregelte Verpflichtung
beziehen läßt (anders wegen der abweichenden Fassung das frühere Recht; a. M.
Makower Anm. III., Staub-Pinner Anm. 22, Goldmann Nr. 15, Brand
Nr. 4 b; R.G. Z. LXXVII S. 90). Die fünfjährige Verjährung des 8§ 217 Abs. 3
tritt, weil sie nur für die in diesem Paragraphen geregelten Ansprüche der
Gläubiger gegeben ist, für den Anspruch der Gesellschaft nicht ein (a. M. Staub-
Pinner Anm. 23)9.
5. Das ältere Recht gab nach richtiger Ansicht den Gesellschaftsgläubigern eine
entsprechende Befugnis wenigstens bei gesebwidriger Verteilung der zur Deckung
des Grundkapitals nötigen Beträge (Ring A.G. S. 406 f.). Auch die Vorschrift
über den Schutz gutgläubiger Aktionäre ist aus dem früheren Recht (Art. 218)
übernommen. Die Bestimmungen in Abs. 2 und 3 sind neu. Insoweit Ansprüche
der Gläubiger gegen Aktionäre nach Maßgabe des älteren Rechtes vor dem
1. Jan. 1900 entstanden sind, bewendet es bei diesem Rechte (E. B. G.B. Art. 170).
Namentlich trifft Abs. 2 solche Ansprüche nicht. Für die Verjährungsvorschrift gilt
E. B. G.B. Art 169.
8 218.
Ein Aktionär, der den auf die Aktie eingeforderten Betrag nicht zur
rechten Zeit einzahlt, hat Zinsen von dem Tage an zu entrichten, an welchem
die Zahlung hätte geschehen sollen. Die Geltendmachung eines weiteren
Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Im Gesellschaftsvertrage können für den Fall, daß die Einzahlung
nicht rechtzeitig erfolgt, Vertragsstrafen festgesetzt werden.
Ist im Gesellschaftsvertrage nicht ein anderes bestimmt, so hat die
Aufforderung zur Einzahlung in der Weise zu geschehen, in welcher die
Bekanntmachungen der Gesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrag erfolgen.
Entw. 1 § 202, II 8 216; Denkschr. 1 S. 135, II S. 3205; Komm. Ber. S. 3903;
A. D. H. G. B. Art. 184 (219 Absf. 2).
1. Die §§ 218 bis 220 betreffen, wie ihre Fassung ergibt, nur Kapitalein-
lagen der Aktionäre („auf die Aktie") und unter ihnen nur die bar zu leistenden
( W⅜rage- „Einzahlung"), Bericht 1884 S. 17. Sie sind auch nicht entsprechend
anwendbar, insoweit von den Aktionären andere als Fapitaleinlagen (5 212) oder
andere als Bareinlagen (§5 186 Abs. 2) zu leisten sind (vgl. R.G.Z. LXVIII S.
273 für die G. m. b. H.), selbst dann nicht, wenn sich die Sacheinlageverpflichtung
in eine Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz in Geld verwandelt hat. Die
Vorschriften setzen schon bestehende Mitgliedschaften voraus, gelten danach nicht für
die vor Eintragung der Gesellschaft zu leistenden Beträge. Sie bestimmen die Leistung
jiolge der Flcht der Aktionäre zur Gewährung von baren Kapitaleinlagen
chlechthin, finden also an sich auch Anwendung, wenn ordnungswidrig keine Aktien-
urkunden ausgegeben sind (Makower Anm. I; a. A. Brand Nr. 15).
2. Haftung des gegenwärtigen Aktionärs. Für den Nenn= oder höheren Aus-
gobebetrag der Aktien haftet, wie sich aus den 85 211, 218 bis 221 ergibt, zunächst
er gegenwärtige Aktionär. Seine Verpflichtung beruht, wenn er der erste Aktionär
ist, auf der Aktienübernahme oder zeichnung, sonst auf dem mit der Eintragung
in das Aktienbuch geschlossenen WPertrag zwischen dem Erwerber der Aktie und den
übrigen Aktionären. Da die Aktienurkunde vor Volleistung auf Namen zu lauten
Nr. 5.
Nr. 1.