Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 4. 
Nr. 5. 
80 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 218 (Nr. 2—5). 
hat (5§ 179 Abs. 3, §5 209 Abs. 2), die Namensurkunde und mindestens ihr erster 
Träger in das Aktienbuch eingetragen sein muß (§§ 222 Abs. 1, 224) und der Gesell- 
schaft gegenüber nur der Eingetragene als Eigentümer gilt (5 223 Abs. 3, 224), 
ist bei gehörigem Verhalten der Gesellschaftsorgane der Verpflichtete für jede Maß- 
regel der §§ 218 bis 220 greifbar. 
3. Einforderung. Der jeweilige Aktionär hat den rechtmäßig eingeforderten 
Betrag zu zahlen. Uber den Zeitpunkt und die Maßgaben der Einforderung ent- 
scheidet der Gesellschaftsvertrag, mangels Festsetzung in ihm der Vorstand. Der 
etztere auch dann nach freiem Ermessen, wenn der Gesellschaftsvertrag ihm die 
Einrufung nach Bedürfnis überträgt (Renaud A.G. S. 740 f.). Die Generalver- 
sammlung kann den Vorstand mit Weisungen versehen (§ 235 Abs. 1). Die Be- 
stimmung muß für alle Aktionäre gleichmäßig ergehen, sofern nicht der Gesellschafts- 
vertrag abändernd verfügt (ogl. aber Komm.Ber. S. 3902). Auch bei Bestehen ver- 
schiedener Aktiengattungen kann die Einforderung für einzelne Gattungen nur nach 
Inhalt des Gesellschaftsvertrags verschieden sein (Makower Anm. II a; a. A. die 
herrschende Meinung). Nach Ansicht des Reichsgerichts soll der Konkurs der Aktien- 
gesellschaft mit einem auch durch alle Einlagen nicht zu tilgenden Fehlbetrag eine 
ungleichmäßige Einforderung rechtfertigen (Bolze XXII Nr. 516). Wie Abst. 3 
ergibt, bedarf es stets einer Aufforderung zur Einzahlung, auch dann, wenn der 
Gesellschaftsvertrag Fristen für die Zahlung setzt. Die Form bestimmt sich nach der 
besonderen oder gemäß 5 182 Abs. 2 Z. 6 getroffenen Bestimmung des Gesellschafts- 
vertrags (dazu Bolze V Nr. 755). 
Wird trotz gehöriger Einforderung nicht rechtzeitig gezahlt, so begründet diese 
Tatsache, ohne daß es auf ein Verschulden ankommt, den Eintritt der Verzinsungs- 
pflicht (6 218 Abs. 1) sowie die Anwendbarkeit der §8 219, 220. Auch kann die Unter- 
lassung die Verbindlichkeit zu sonstigem Schadensersatz (§ 218 Abs. 1) und zur 
Leistung von Vertragsstrafen (§ 218 Abs. 2) nach sich ziehen. 
4. Zinsen, Schadenersatz, Vertragsstrafe. 
a) Bei nicht rechtzeitiger Einzahlung sind von dem für die Einzahlung be- 
stimmten Tag ab Zinsen zu zahlen, und zwar nach H. G. B. § 352 Abs. 2 fünf 
Prozent. Nur die Einforderung ist geboten, nicht noch besondere Mahnung 
(R.G. Z. IX S. 44). Ein weiterer Schaden kann nach allgemeinen Grundsätzen 
geltend gemacht werden (vgl. B. G.B. 8 288 Abs. 2), also nur bei Verzug (B. G.B. 
5 286). Vgl. unten Nr. 5. « 
b) Für den Fall nicht rechtzeitiger Einzahlung können im Gesellschaftsvertrag 
Vertragsstrafen festgesetzt werden. Damit ist nur die allgemeine Zulässigkeit solcher 
Vereinbarung mit Rücksicht auf § 211 besonders anerkannt und näher bestimmt. 
Die Ausbedingung kann nur für den Fall der nicht gehörigen Erfüllung im Sinne 
von B. G. B. s§ 341, nicht auch für den Fall der Nichterfüllung im Sinne von B. G. B. 
8 340 erfolgen, wie der Wortlaut des Gesetzes klarstellt und sich daraus ergibt, daß 
eine Befreiung von der Einlagepflicht unstatthaft ist. Eine nachträgliche Einführung 
oder Erhöhung der Verpflichtung durch Mehrheitsbeschluß ist, da die Zahlungspflicht 
des Aktionärs nach Maßgabe seiner Beteiligungserklärung besteht, unzulässig. Die 
Strafe ist nur bei Verzug verwirkt (B.G.B. § 339 vgl. § 285). Die Strafe stellt 
lediglich den Mindestbetrag des Schadens dar; die Geltendmachung eines weiteren 
Schadens ist nicht ausgeschlossen (B.G.B. § 341 Abs. 2). Unter dem Gesichtspunkt 
weiteren Schadens, und nur unter ihm, können auch die Verzugszinsen des Abfs. 1 
neben der Strafe verlangt werden (Makower Anm. IVe, ogl. R.G.Z. IX S. 44). 
Prozeßzinsen sind neben der Strafe zu entrichten (B.G.B. 5 291; R.G. a. a. O.). 
Eine unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafe kann an sich zufolge Antrags des 
Aktionärs auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden (B.G. B. § 343; a. M. 
Marcus in Seufferts Bl. für Rechtsanwendung 1905 S. 83f. und Drabig 
kann die im Statut einer A.G. festgesetzte Vertragsstrafe vom Richter ermäßigt werden? 
Diss. 1907); nach H.G.B. 5 348 allerdings dann nicht, wenn sie von einem Voll- 
kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes versprochen ist. B.G. B. §s 343 ist 
also unanwendbar, wenn der Aktionär die Aktie im Betriebe seines vollkaufmännischen 
Handelsgewerbes genommen hat. Im Falle der Rechtsnachfolge kommt es hierbei 
auf den ersten Aktionär nicht an; denn der jeweilige Aktionär haftet zufolge eigenen 
Versprechens (vgl. Komm. Ber. S. 3903, Staub-Pinner Anm. 7, Lehmann 
A.G. II 392; a. M. Pinner Anm. II 2, Makower, Anm. IVeh.
	        
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