EIXX— 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 2. Titel. 81
c) Für Zinsen, Schadensersatz und Vertragsstrafe haftet der gegenwärtige
Aktionär. Die Rechtsvorgänger sind an sich hierfür nicht haftbar. Veräußert
aber ein Aktionär nach der Aufforderung zur Einzahlung die Aktie, so wird er
dadurch nicht frei. Da der zum Aktionär gewordene Erwerber auf Grund des
mit der Gesellschaft geschlossenen Vertrags ebenfalls auseltig zur Zahlung verpflichtet
ist, steht auch er für Zinsen, Schaden und Vertragsstrafe ein, und zwar als Gesamt-
schuldner mit den zufolge der nicht rechtzeitigen Zahlung verpflichteten Rechtsvor-
gängern (Makower Anm. Vb; anders Goldmann Nr. 10, der von der Eintragung
des Erwerbers ab den Rechtsvorgänger nur gemäß §s 220 haften läßt). Gezahlte
Zinsen, Ersatz und Vertragsstrafen bilden eine Einnahme der Gesellschaft und
beeinflussen deshalb den verteilbaren Reingewinn. Ein Zuschlag zum Reservefonds
ist gesetzlich nicht geboten.
5. Die Gesellschaft darf den Aktionär von den Rechtsfolgen des § 218
befreien (vgl. 5 221, Denkschrift S. 3205).
6. Bei Konkurs des Aktionärs kommt zunächst K.O. 5 17 zur Anwendung:
Aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich für den Aktionär die Verpflichtung zur
Leistung nach Maßgabe der Aktienübernahme oder zzeichnung, für die Gesellschaft
aber die Verpflichtung zur Gewährung von Aktienurkunden, die der Leistung ent-
sprechend bewertet sind (vgl. R.O. H. G.XXV S. 292ff., R.G. Z. II S. 264 f., dagegen R.G.
m Bankarchiv XI 360; anders Behrend S. 816, Lehmann, A.G. II 393, Staub-
Pinner Anm. 15, Jaeger, K.O. § 17 Anm. 4, 5, u. A.; v#gl. Th. Wolff in L. 3. V881).
Der Konkursverwalter kann deshalb Zahlung leisten und die höher bewertete Aktien-
urkunde verlangen. Tritt die Dasse nicht in das Vertragsverhältnis ein, so ist das
Verfahren nach §s 219, 220 zulässig. Alsdann hat die Gesellschaft als Konkurs-
läubigerin den Anspruch wegen des Ausfalls (5 219 Abs. 4), aber nicht einen weiteren
enspruch auf die noch ausstehenden Veträge (R.G. a. a. O.). Gegen nicht volle,
konkursmäßige Befriedigung kann die Gesellschaft die höhere Aktie nicht gewähren.
7. Alteres Recht. Die ös 218 bis 221 sind mit unwesentlichen Abweichungen
dem G. von 1884 (Art. 219 Abs. 2 mit 184 bis 1846) entnommen. Die Rechtslage
vor diesem Gesetz war eine verschiedene, je nachdem es sich um Namens= oder In-
haberaktien handelte. Bei Namensaktien hafteten der Zeichner und alle im Aktien-
buch verzeichneten Nacherwerber solidarisch für den Restbetrag; der Veräußerer konnte
von der Gesellschaft entlassen werden, wenn sie den neuen Erwerber als Aktionär
annahm, haftete aber auch in diesem Fall auf Höhe des Rückstands für alle bis.
dahin von der Gesellschaft eingegangenen Verbindlichkeiten ein Jahr lang subsidiär
(H.G.B. Art. 223). Bei Inhaberaktien stand der Zeichner unbedingt und unentlaßbar
für die ersten 40% ein; nach Einzahlung derselben konnte laut Bestimmung des
Gesellschaftsvertrags die Befreiung des Zeichners von der Haftung für weitere Ein-
zahlungen und bei solcher Befreiung die Ausstellung von Inhaberpromessen erfolgen;
außer im Falle der Befreiung konnte die Gesellschaft "S h an den gegenwärtigen
Aktionär, den Zeichner, vielleicht auch an die im Aktienbuch eingetragenen Zwischen-
aktionäre halten (Art. 222). Bei Säumnis in der Zahlung trat die Pflicht zur
Entrichtung von Verzugszinsen ein. Außerdem konnte das Statut Konventional-
trafen für den Zögerungsfall festsetzen und bestimmen, daß säumige Aktionäre ihrer
nrechte aus der Aktienzeichnung und der geleisteten Teilzahlungen zugunsten der
Gesellschaft verlustig gingen (Art. 220). Solche Kaduzierung ließ bei der Inhaber=
aktie die Verpflichtung des ersten Zeichners zur Zahlung der 40 % unberührt, führte
aber im übrigen mit dem Verlust des Rechtes auch die Befrelung von weiteren
Zahlungen herbei. — Unzweifelhaft verbleibt es, wenn vor Geltung des G. von
1884 Befreiungen und Verlustigerklärungen stattgefunden haben, bei den Wirkungen
des früheren Rechtes. Ebenso ist das alte Recht für den Inhalt der Leistung des
eichners und seiner Rechtsnachfolger weiter maßgebend, wenn das betreffende
chuldverhältnis vor dem Inkrafttreten des G. von 1884 entstanden ist. Dies muß
auch für die Verlustigerklärung dann gelten, wenn Zahlung erst nach diesem Zeit-
punkt zu leisten ist. Denn die Verlustigerklärung beruht auf einem widerrechtlichen
Verhalten, dessen Wirkungen den Inhalt des Schuldverhältnisses modifizieren (val.
Begründung 1884 S. 260 f., auch K. Lehmann in Z. XIVIII S. 95ff.). Nur insoweit
das neue Recht über die Formen des Verfahrens bestimmt, werden dessen Vorschriften
als organisatorische auf alle unter seiner Herrschaft erfolgenden Verlustigerklärungen
anwendbar sein. Handelt es sich um ein die Beendigung des Schuldverhältnisses
Lehbmann-Ring, Handelsgesetzbuch. II. 2. Aufl. 6
Nr. 6.
Nr. 7.
Nr. 8.
Nr. 9.