82 II. Buch. Handelsgesellschaft u. stille Gesellschaft. § 218 (Nr. 9),5 219 (Nr. 1).
betreffendes Geschäft, so entspricht die Anwendung des zur Zeit dieses Geschäfts
geltenden Rechtes allgemeinen Regeln (ogl. K. Lehmann a. a. O. S. 109 f.). Danach
erscheint seit dem G. von 1884 eine Befreiung von Aktionären nach Art. 222 Z. 3,
223 Abs. 2 alten Rechtes, insoweit sie sich mit dem neuen Rechte nicht verträgt,
unstatthaft (vgl. G. von 1884 5 5).
§ 219.
Erfolgt die Einzahlung nicht rechtzeitig, so kann den säumigen Aktio-
nären für die Zahlung eine Frist mit der Androhung bestimmt werden,
daß sie nach dem Ablaufe der Frist ihres Anteilsrechts und der geleisteten
Einzahlungen verlustig erklärt werden.
Die Aufforderung muß dreimal in den im § 182 Abs. 3 bezeichneten
Blättern (Gesellschaftsblättern) bekannt gemacht werden; die erste Bekannt-
machung muß mindestens drei Monate, die letzte Bekanntmachung mindestens
einen Monat vor dem Ablaufe der für die Einzahlung gesetzten Nachfrist
erfolgen. Sind die Anteilsrechte nicht ohne Zustimmung der Gesellschaft
üÜMblbbertragbar, so genügt an Stelle der öffentlichen Bekanntmachungen der
Nr. 1.
einmalige Erlaß besonderer Aufforderungen an die säumigen Aktionäre; in
diesen Aufforderungen muß eine Nachfrist gewährt werden, die mindestens
einen Monat von dem Empfange der Aufforderung an beträgt.
Zahlt ein Aktionär den auf die Aktie zu leistenden Betrag ungeachtet
der Aufforderung nicht ein, so ist er seines Anteilrechts und der geleisteten
Einzahlungen zugunsten der Gesellschaft verlustig zu erklären. Die Er-
klärung erfolgt mittelst Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern.
An Stelle der bisherigen Urkunde ist eine neue auszugeben, die außer
den früher geleisteten Teilzahlungen den eingeforderten Betrag zu umfassen
hat. Wegen des Ausfalls, den die Gesellschaft an diesem Betrag oder an den
später eingeforderten Beträgen erleidet, bleibt ihr der ausgeschlossene
Aktionär verhaftet.
Entw. 1 5 203, II § 217; Denkschr. 1 S. 135, II S. 3205; Komm. Ber. S. 3903;
A.D. H.G.B. Art. 184 a Abs. 1, 2 (219 Abs. 2).
1. Einleitung des Berfahrens auf Verlustigerklärung. Außerstes Zwangs-
mittel zur Erlangung der Bareinlagen ist die Durchsetzung des Verfahrens auf
Verlustigerklärung (Kaduzierung). Die Einleitung desselben setzt voraus, daß
mindestens ein Aktionär säumig, also an ihn die Aufforderung gemäß § 218 Abs. 3
fruchtlos ergangen ist. Fehlt es an dieser Voraussetzung, so ist das Ausschließungs-
verfahren ungültig (O. L.G. Rspr. XIX, 369. 371). Die Aufforderung zur Einzahlung
unter Androhung gemäß § 219 Abfs. 1 darf nicht von vornherein mit der satzungs-
gemäßen Einforderung verbunden werden (O.L.G. Cöln und K.G. in O. L.G. Rspr. XIX,
370). Die Aufforderung kann erfolgen. Der Entschluß hierüber fällt dem im Gesell-
schaftsvertrag oder von der Generalversammlung bestimmten Organ, in Ermangelung
einer solchen Bestimmung dem Vorstand anheim. Die Unterlassung der Einleitung
macht regelmäßig verantwortlich, weil, auch wenn auf die Aktie keine Zahlung zu
erlangen ist, die Gesellschaft Vorteil davon hat, daß ihr die verfallene Aktie für eine
Herabsetzung des Grundkapitals zur Verfügun tteht Die Generalversammlung darf
Anweisung Uber die Einleitung erteilen. uch der Aufsichtsrat kann zufolge seiner
allgemeinen Uberwachungspflicht auf die Einleitung dringen. Ein Recht der Gläubiger