§222 (Nr. 3—5). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 2. Teil. 89
nicht Sache ist und ein Satz, wonach das durch ein Namenspapier verkörperte
Recht nach sachenrechtlichen Grundsätzen übergeht, in dem B.G. B. nicht enthalten ist
(ogl. Makower Anm. IVa). Wohl aber wirken Indossament und Abtretung nur,
wenn die Ubergabe der Aktienurkunde hinzutritt. Ohne die letztere ist der Erwerber
nicht in der Lage, Aktionär zu werden (5 223, Abs. 1, 3). Der allgemeine Grund-
satz, wonach schon die Abtretung den Erwerber zum Berechtigten macht, ist hier
unanwendbar, weil das Gesetz offenbar die Wirksamkeit des Erwerbs von dem
Besitz der Aktienurkunde abhängig macht (Behrend S. 806f., Staub--Vinner
Anm. 7). Notwendig ist die übertragung durch Indossament nur, wenn sie durch
den Gesellschaftsvertrag bestimmt wird. Der Gesellschaftsvertrag darf aber auch das
Indossament ausschließen und eine erschwerende Form der RAbtretung. vorschreiben.
Hinsichtlich der Form des Indossaments sind W.O. Art. 11 bis 13 für anwendbar
erklärt und damit insbesondere Blankoindossamente zugelassen (auch Indossierung
an mehrere zur Mitberechtigung ist zulässig. (Vgl. O.L. G. Frankfurt a. M. in
Seuffert XLIX Nr. 38). In Ergänzung des bisherigen Rechtes sind auch die
auf den Berechtigungsausweis und den Schutz des Besitzers bezüglichen W.O.
Art. 36 Satz 1 bis 4, Art. 74 auf das Aktienindossament erstreckt.
4. Beschränkung der übertragung. Die freie Übertragbarkeit der Mitgliedschaft
mit Wirkung für die Gesellschaft ist ein natürliches, aber nicht wesentliches Merkmal
der Aktiengesellschaft (Motive zum Preuß. Entw. S. 87, Prot. 1120 f., 1126). Der
Gesellschafsvertrag kann bei Namensurkunden die Ubertragung völlig oder mit
ewissen Maßgaben ausschließen oder an die Zustimmung (B.G.B. ös 182ff.) von
esellschaftsorganen (Vorstand oder Aufsichtsrat oder Generalversammlung) knüpfen.
So lange die vorbehaltene Zustimmung nicht erteilt ist, gilt das Geschäft nur zwischen
den Veriragsparteien nicht gegenüber der Gesellschaft (a. M. O.L.G. Dresden in
Z. XLVII S. 111). Ist die Ubertragung nach dem Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen
oder die erforderliche Zustimmung versagt, so ist das Geschäft auch zwischen den
Vertragsparteien unwirksam (vgl. R.G. Z. XII S. 7ff., vgl. B.G.B. §. 399 mit § 413).
Nur der Gesellschaftsvertrag kann die Beschränkungen wirksam anordnen. Außer-
halb desselben getroffene Abreden sind dem Erwerber nicht entgegenzusetzen (val.
Bolze III Nr. 801). Der Vermerk der Beschränkung auf der Urkunde allein bindet
nicht (a. M. F. H. Behrend, Ordrepapiere S. 8f., Renaud A.G. S. 424), wie er
andererseits die Wirksamkeit der Beschränkung nicht bedingt. Soll der Gesellschafts-
vertrag die unbeschränkte Ubertragbarkeit nachträglich einschränken, so bedarf die
Abänderung der Zustimmung aller davon betroffenen Aktionäre (R. G. Z. LIXVIII
Nr. 54 für G. m. b. H.). Die Beschränkung der Ubertragbarkeit wird auch die Be-
stellung eines Pfandrechts (B.G.B. § 1274 Abs. 2, anders bisher R.G.Z. XXXVII
S. 141) sowie die Pfändung im Wege der Zwangsvollstreckung (Z.P.O. 8 851, 857,
anders für Geschäftsanteile einer G. m. b. H. R.G. 3. LXX Nr. 19, O. L.G. Cöln in
O.L.G. Rspr. XVII, 340) und das gesetzliche Pfandrecht (B.G.B, § 1257) treffen. Un-
mittelbar durch das Gesetz ist die Ubertragbarkeit der durch den Gesellschaftsvertrag
zeschaffenen Kleinaktien und der Aktien mit Nebenleistungen beschränkt. Was
en Erwerb durch Erbgang betrifft, so kann der Gesellschaftsvertrag bestimmen,
daß dem Vorstand das Recht zustehen soll, von den Erben die Aktie einzulösen.
Eine solche Bestimmung würde unter §& 227 fallen (vgl. solchen Fall bei Hold-
heim 1902 S. 268). Dagegen ist ein Ausschluß der Vererblichkeit des Aktienrechts
als nicht zulässig zu erachten (vgl. Lehmann A. G. II, *7 ohl aber kann be-
dungen werden, daß die Erben verpflichtet sein sollen, die Aktie an eine von der
Gesellschaft präsentierte Persönlichkeit zu übertragen (O.L.G. Kiel in Schl.-Holstein
RE X 20, . in Entsch. F.G. X, 132 = Johow--Ring XXXVIII Au71, beide
r G. m. b. H.).
5. Übertragung von Kleinaktien. Die Übertragung gebundener Kleinaktien
(6 180 Abs. 3) kann nur mittelst einer die Person des Erwerbers bezeichnenden
gerichtlichen oder notariell beglaubigten Erklärung (auch entsprechenden Indossa-
ments, anders bisher R.G.. XXXVI S. 38) erfolgen. Die Vernachlässigung der
Form macht die Ubertragung nichtig (B. G.B. § 125), sowohl im Verhältnis zwischen
den Vertragsparteien als gegenüber der Gesellschaft (R.G. bei Gruchot LV, 1025).
6h die #r- übertragung ist aber für die Vertragsparteien und die Gesell-
u
schaft nur wirksam, wenn der chtsrat und die Generalversammlung ihr zustimmt
(R.G. S. XII S. 7vft.). Auf die Erklärrung des Vorstands kommt es nicht an (O.L..
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