Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

§222 (Nr. 3—5). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 2. Teil. 89 
nicht Sache ist und ein Satz, wonach das durch ein Namenspapier verkörperte 
Recht nach sachenrechtlichen Grundsätzen übergeht, in dem B.G. B. nicht enthalten ist 
(ogl. Makower Anm. IVa). Wohl aber wirken Indossament und Abtretung nur, 
wenn die Ubergabe der Aktienurkunde hinzutritt. Ohne die letztere ist der Erwerber 
nicht in der Lage, Aktionär zu werden (5 223, Abs. 1, 3). Der allgemeine Grund- 
satz, wonach schon die Abtretung den Erwerber zum Berechtigten macht, ist hier 
unanwendbar, weil das Gesetz offenbar die Wirksamkeit des Erwerbs von dem 
Besitz der Aktienurkunde abhängig macht (Behrend S. 806f., Staub--Vinner 
Anm. 7). Notwendig ist die übertragung durch Indossament nur, wenn sie durch 
den Gesellschaftsvertrag bestimmt wird. Der Gesellschaftsvertrag darf aber auch das 
Indossament ausschließen und eine erschwerende Form der RAbtretung. vorschreiben. 
Hinsichtlich der Form des Indossaments sind W.O. Art. 11 bis 13 für anwendbar 
erklärt und damit insbesondere Blankoindossamente zugelassen (auch Indossierung 
an mehrere zur Mitberechtigung ist zulässig. (Vgl. O.L. G. Frankfurt a. M. in 
Seuffert XLIX Nr. 38). In Ergänzung des bisherigen Rechtes sind auch die 
auf den Berechtigungsausweis und den Schutz des Besitzers bezüglichen W.O. 
Art. 36 Satz 1 bis 4, Art. 74 auf das Aktienindossament erstreckt. 
4. Beschränkung der übertragung. Die freie Übertragbarkeit der Mitgliedschaft 
mit Wirkung für die Gesellschaft ist ein natürliches, aber nicht wesentliches Merkmal 
der Aktiengesellschaft (Motive zum Preuß. Entw. S. 87, Prot. 1120 f., 1126). Der 
Gesellschafsvertrag kann bei Namensurkunden die Ubertragung völlig oder mit 
ewissen Maßgaben ausschließen oder an die Zustimmung (B.G.B. ös 182ff.) von 
esellschaftsorganen (Vorstand oder Aufsichtsrat oder Generalversammlung) knüpfen. 
So lange die vorbehaltene Zustimmung nicht erteilt ist, gilt das Geschäft nur zwischen 
den Veriragsparteien nicht gegenüber der Gesellschaft (a. M. O.L.G. Dresden in 
Z. XLVII S. 111). Ist die Ubertragung nach dem Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen 
oder die erforderliche Zustimmung versagt, so ist das Geschäft auch zwischen den 
Vertragsparteien unwirksam (vgl. R.G. Z. XII S. 7ff., vgl. B.G.B. §. 399 mit § 413). 
Nur der Gesellschaftsvertrag kann die Beschränkungen wirksam anordnen. Außer- 
halb desselben getroffene Abreden sind dem Erwerber nicht entgegenzusetzen (val. 
Bolze III Nr. 801). Der Vermerk der Beschränkung auf der Urkunde allein bindet 
nicht (a. M. F. H. Behrend, Ordrepapiere S. 8f., Renaud A.G. S. 424), wie er 
andererseits die Wirksamkeit der Beschränkung nicht bedingt. Soll der Gesellschafts- 
vertrag die unbeschränkte Ubertragbarkeit nachträglich einschränken, so bedarf die 
Abänderung der Zustimmung aller davon betroffenen Aktionäre (R. G. Z. LIXVIII 
Nr. 54 für G. m. b. H.). Die Beschränkung der Ubertragbarkeit wird auch die Be- 
stellung eines Pfandrechts (B.G.B. § 1274 Abs. 2, anders bisher R.G.Z. XXXVII 
S. 141) sowie die Pfändung im Wege der Zwangsvollstreckung (Z.P.O. 8 851, 857, 
anders für Geschäftsanteile einer G. m. b. H. R.G. 3. LXX Nr. 19, O. L.G. Cöln in 
O.L.G. Rspr. XVII, 340) und das gesetzliche Pfandrecht (B.G.B, § 1257) treffen. Un- 
mittelbar durch das Gesetz ist die Ubertragbarkeit der durch den Gesellschaftsvertrag 
zeschaffenen Kleinaktien und der Aktien mit Nebenleistungen beschränkt. Was 
en Erwerb durch Erbgang betrifft, so kann der Gesellschaftsvertrag bestimmen, 
daß dem Vorstand das Recht zustehen soll, von den Erben die Aktie einzulösen. 
Eine solche Bestimmung würde unter §& 227 fallen (vgl. solchen Fall bei Hold- 
heim 1902 S. 268). Dagegen ist ein Ausschluß der Vererblichkeit des Aktienrechts 
als nicht zulässig zu erachten (vgl. Lehmann A. G. II, *7 ohl aber kann be- 
dungen werden, daß die Erben verpflichtet sein sollen, die Aktie an eine von der 
Gesellschaft präsentierte Persönlichkeit zu übertragen (O.L.G. Kiel in Schl.-Holstein 
RE X 20, . in Entsch. F.G. X, 132 = Johow--Ring XXXVIII Au71, beide 
r G. m. b. H.). 
5. Übertragung von Kleinaktien. Die Übertragung gebundener Kleinaktien 
(6 180 Abs. 3) kann nur mittelst einer die Person des Erwerbers bezeichnenden 
gerichtlichen oder notariell beglaubigten Erklärung (auch entsprechenden Indossa- 
ments, anders bisher R.G.. XXXVI S. 38) erfolgen. Die Vernachlässigung der 
Form macht die Ubertragung nichtig (B. G.B. § 125), sowohl im Verhältnis zwischen 
den Vertragsparteien als gegenüber der Gesellschaft (R.G. bei Gruchot LV, 1025). 
6h die #r- übertragung ist aber für die Vertragsparteien und die Gesell- 
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schaft nur wirksam, wenn der chtsrat und die Generalversammlung ihr zustimmt 
(R.G. S. XII S. 7vft.). Auf die Erklärrung des Vorstands kommt es nicht an (O.L.. 
Nr. 4. 
Nr. 5.
	        
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