s 226 (Nr. 16), 226. 8. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 2. Teil. 93
ulässig (a. M. Makower Anm. 1). Bei Namensaktien und Interimsscheinen kommt
m allgemeinen die Mitberechtigung der Gesellschaft ießenüber nur in Betracht,
wenn sie sich aus dem Aktienbuch ergibt (5 222). Für Miterben wird zumal nach
Abs. 3 ein anderes gelten (unten Nr. 2, 3). Die Eintragung der Mitberechtigten
in das Aktienbuch folgt den gewöhnlichen Regeln. Auch eine Ubertragung der
Mitberechtigung kann nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts erfolgen. Der
Wechsel in der Mitberechtigung findet alsdann, wenn die sonstigen Voraussetzungen
gegeben sind, im Aktienbuch Ausdruck.
2. Bertretung. Wegen der Unteilbarkeit der Mitgliedschaft können die mehreren
Mitberechtigten die Rechte aus der Aktie, namentlich das Stimmrecht und den An-
spruch auf Gewinn und Liqutidationserlös, nur durch einen gemeinschesülichen Ver-
eter auslben. Die Zulässigkeit der Begebung des Gewinnanteil
Inhaber wird hierdurch nicht berührt. Die Vorschrift trifft auch auf Miterben zu,
die sich nicht aus dem Aktienbuch ergeben. Die Bestellung des Vertreters ist an
eine Form nicht gebunden. Der Gesellschaft gegenüber hat der Vertreter sich aus-
zuweisen. Eine Eintragung des Vertreters in das die Mitberechtigten enthaltende
Aktienbuch ist nicht verordnet, wird aber zweckmäßig sein (vgl. Pinner Anm. VI,
Staub- Pinner Anm. 12).
3. Gesamtschuld. Die Mitberechtigten haften der Gesellschaft für die Leistungen
aus der Aktie, auch für diesenie en zus
Kommission wurde als deren anscht festgestellt (S. 3903), daß die mehreren Erben
eines Aktionärs zwar als Gesamtschuldner, aber nur innerhalb der durch die Grund-
süü. des B.G.B. über die Haftung der Erben gezogenen Schranken verpflichtet
eien. Dies muß seine Grenze mit dem Zeitpunkt finden, wo sie anders als in ihrer
Eigenschaft als Miterben in das Aktienbuch eingetragen werden. Erfolgt ihre Ein-
tragung, wu ihrem Willen ohne weitere Beschränkung, so sind sie im Verhältnis
u der Gesellschaft einfache Mitberechtigte, und sie stehen als solche gesamtschuldnerisch
für das ein, was deber Aktionär zu leisten hat landers Makower Anm. III, der
die Haftung als Erben nur für die vor dem Erbanfall eingeforderten Zahlungen
gelten lassen will). Auch wenn nur Erben als solche haften, hat die Gesellschaft
mangels gehöriger Zahlung das Recht der Verlustigerklärung aus § 219.)
4. Willenserklärungen der Gesellschaft ergehen, wenn ein Vertreter bestellt
und der Gesellschaft gegenüber ausgewiesen ist, wirksam nur on ihn oder an alle
Mitberechtigten. Ist kein legitimierter Vertreter da, so genügt grundsätzlich die
Erklärung an einen Mitberechtigten. Nur bei Miterben muß innerhalb des ersten
Monats seit dem Erbanfall die Erklärung an alle Erben ergehen. Eine Erklärung,
die innerhalb dieses Monats an einzelne Miterben ergangen ist, wird wegen der
Unteilbarkeit der Mitgliedschaft auch ihnen gegenüber nicht gelten.
5. Das ältere Recht enthielt eine entsprechende Vorschrift nicht. Es wurde
angenommen, daß der Gesellschaft gegenüber für jede Aktie nur eine Person als
Aktionär in Betracht komme. Mitberechtigte werden von dem 1. Jan. 1900 ab all-
gemein nach Maßgabe des Abs. 1 ihre Rechte ausüben können und dem AbftK. 3
unterworfen sein. Ihre Verpflichtung kann sich nur dann nach Abs. 3 bestimmen,
wenn die Mitberechtigung nach dem 1. Januar 1900 entstanden ist.
g 226.
cheins auf den
Nr. 2.
Nr. 3.
folge § 212, als Gesamtschuldner. In der
Nr. 4.
Nr. 5.
Die Aktiengesellschaft soll eigene Aktien im regelmäßigen Geschäfts-
betriebe, sosern nicht eine Kommission zum Einkauf ausgeführt wird, weder
erwerben noch zum Pfande nehmen.
Eigene Interimsscheine kann sie im regelmäßigen Geschäftsbetrieb
auch in Ausführung einer Einkaufskommission weder erwerben noch zum
Pfande nehmen. Das gleiche gilt von eigenen Aktien, auf welche der
Nennbetrag oder, falls der Ausgabepreis höher ist, dieser noch nicht voll.
geleistet ist.