E. Anhang.
und das gerichtliche Verfahren;”
13.) das Militärwesen des Reichs und die Kriegsmarine;
14.) Maßregeln der Medizinal- und Veterinärpolizei;
15.) die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen.
Artikel 5.
Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrat und den Reichstag. Die
Übereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Reichs-
gesetze erforderlich und ausreichend.
Bei Gesetzesvorschlägen über das Militärwesen, die Kriegsmarine und die im Artikel 35
bezeichneten Abgaben gibt, wenn im Bundesrate eine Meinungsverschiedenheit statt-
findet, die Stimme des Präsidiums’ den Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrechthaltung
der bestehenden Einrichtungen ausspricht.
III. Bundesrat.
Artikel 6.
Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes, unter welchen die
Stimmführung sich in der Weise verteilt, daß
Preußen mit den ehemaligen Stimmen von Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und
Frankfurt 17 Stimmen führt,
Bayern 6 Stimmen,
Sachsen 4 Stimmen,
Württemberg 4 Stimmen,
Baden 3 Stimmen,
Hessen 3 Stimmen,
Mecklenburg-Schwerin 2 Stimmen,
Sachsen-Weimar ı Stimme,
Mecklenburg-Strelitz ı Stimme,
Oldenburg ı Stimme,
4) Der Wortlaut wurde durch Gesetz vom 20. Dezember 1873 (RGBl. S. 379) neugefaßt.
5) Eine „Präsidialstimme“ Preußens gibt es nicht. Gemeint sind die 17 preußischen Mitgliedschaftsstimmen,
die einheitlich (als „Eine Stimme“) vom stimmführenden preußischen Bundesratsbevollmächtigten abzugeben
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sind.
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