E. Anhang.
Artikel 7.
Der Bundesrat beschließt:
1.) über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die von demselben
gefaßsten Beschlüsse;
2) über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Ver-
waltungsvorschriften und Einrichtungen, sofern nicht durch Reichsgesetz etwas
Anderes bestimmt ist;
3.) über Mängel, welche bei der Ausführung der Reichsgesetze oder der vorstehend
erwähnten Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten.
Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen, und das
Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Beratung zu übergeben.
Die Beschlußfassung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen in den Artikeln 5, 37,
und 78, mit einfacher Mehrheit. Nicht vertretene oder nicht instruierte Stimmen werden
nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidialstimme”’ den Ausschlag.
Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen
dieser Verfassung nicht dem ganzen Reiche gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen
nur derjenigen Bundesstaaten gezählt, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist.
Artikel 8.
Der Bundesrat bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse
1.) für das Landheer und die Festungen;
2.) für das Seewesen;
3.) für Zoll- und Steuerwesen;
4.) für Handel und Verkehr;
5.) für Eisenbahnen, Post und Telegraphen;
6.) für Justizwesen;
7) für Rechnungswesen.
In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium mindestens vier Bundes-
staaten vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder Staat nur Eine Stimme. In
7) Siehe hierzu Artikel 5s Anmerkung 5.
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