E. Anhang.
IV. Präsidium.
Artikel ıı.
Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen zu, welcher den Namen
Deutscher Kaiser führt. Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen
des Reichs Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge
mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen.
Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist die Zustimmung des Bundes-
rates erforderlich, es sei denn, daß ein Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten
erfolgt.
Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche Gegenstände beziehen,
welche nach Artikel 4 in den Bereich der Reichsgesetzgebung gehören, ist zu ihrem
Abschluß die Zustimmung des Bundesrates und zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung
des Reichstages erforderlich.
Artikel ı2.
Dem Kaiser steht es zu, den Bundesrat und den Reichstag zu berufen, zu eröffnen, zu
vertagen und zu schließen.
Artikel 13.
Die Berufung des Bundesrates und des Reichstages findet alljährlich statt und kann der
Bundesrat zur Vorbereitung der Arbeiten ohne den Reichstag, letzterer aber nicht ohne
den Bundesrat berufen werden.
Artikel 14.
Die Berufung des Bundesrates muß erfolgen, sobald sie von einem Drittel der
Stimmenzahl verlangt wird.
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